BauOBefugÜV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung Vom 12. November 1996

Ausfertigungsdatum:
12.11.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 730
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 und § 21 LBO übertragen.

§ 1

§ 1Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen im Einzelfall nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 20 LBO übertragen.

Eingangsformel BauOBefugÜV

Auf Grund von § 73 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.