Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung Vom 12. November 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.1996
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 730
§ 1Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 und § 21 LBO übertragen.
§ 1Dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen im Einzelfall nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 20 LBO übertragen.
Auf Grund von § 73 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.