Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Vom 23. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 251
Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude
§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher GebäudeDie Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.