AGBauGB · Baden-Württemberg

Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Vom 23. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
23.06.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 251
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AGBauGB

Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher GebäudeDie Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.