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title: "BaudarlVerzinsV BW 1982 — Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen Vom 13. Januar 1982"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/baudarlverzinsvbw1982"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BaudarlVerzinsVBW1982rahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:31+00:00"
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# BaudarlVerzinsV BW 1982 — Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen Vom 13. Januar 1982

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.01.1982
*Fundstelle:* GBl. 1982, 33


### Eingangsformel BaudarlVerzinsV

Auf Grund von § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1121), geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird verordnet:

### § 1 — Mietwohnungen

§ 1 Mietwohnungen(1) Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1968 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Der nach Absatz 1 festgesetzte Zinssatz ist entsprechend herabzusetzen, soweit die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WoBindG) nach Abzug des Betriebskostenanteils monatlich folgende Beträge überschreitet: Bezugsfertigkeit der Wohnungen vor dem 1. Januar 1960 Bezugsfertigkeit der Wohnungen nach dem 31. Dezember 1959 ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum sonstige Wohnungen mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum DM DM DM DM DM Stuttgart 4,70 5,20 5,80 5,70 6,30 Gemeinden mit 100000 bis unter 500000 Einwohnern 4,20 4,70 5,30 5,20 5,80 Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern 4,00 4,50 5,10 5,00 5,60 Im Rahmen kommunaler Nachsubventionierungsregelungen gewährte Leistungen bleiben bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete unberücksichtigt. (3) Die Zinserhöhung ist außerdem soweit zu begrenzen, daß der hierdurch bedingte Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete innerhalb eines Jahres höchstens 1 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. (4) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

### § 2 — Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen

§ 2 Familienheime und eigengenutzte EigentumswohnungenBei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt werden, findet § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die nach dem 31. Dezember 1967, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligten öffentlichen Mittel mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen sind. Die Zinserhöhung ist soweit zu begrenzen, daß die hieraus folgende monatliche Mehrbelastung innerhalb eines Jahres höchstens 70 Deutsche Mark je Wohnung beträgt; § 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981, S. 2) außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen Vom 13. Januar 1982
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BaudarlVerzinsVBW1982rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
