AGBAföG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG)in der Fassung vom 15. Mai 1985

Fundstelle:
GBl. 1985, 177
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Ämter für Ausbildungsförderung werden bei den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise errichtet; mehrere Landkreise und Stadtkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Die Landkreise und die Stadtkreise erfüllen die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung als Pflichtaufgaben nach Weisung. Weisungen können allgemein oder im Einzelfall erteilt werden. (2) Für Auszubildende, die eine Hochschule in Baden-Württemberg besuchen, richtet das Wissenschaftsministerium abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein und regelt deren Zuständigkeit mit dem Ziel einer zweckmäßigen Aufgabenzusammenfassung. Dabei kann bestimmt werden, daß ein bei einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3

§ 3Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche zentralen Verwaltungsstellen bei der Bearbeitung der Anträge herangezogen werden.

§ 1

§ 1Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird beim Regierungspräsidium Stuttgart errichtet. Es führt die Fachaufsicht über die nach § 2 Abs. 1 errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. Ämter für Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 2 unterliegen der unmittelbaren Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium.

§ 4

§ 4Für die Auszubildenden, die eine in Spanien gelegene Ausbildungsstätte besuchen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföGAuslandszuständigkeitsV), ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig.

§ 5

§ 5Zuständige Behörden sind 1. für die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Schule gehört;2. für die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne vona) § 2 Abs. 2 BAföG - hinsichtlich nichtstaatlicher Hochschulen - das Wissenschaftsministerium,b) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6. September 1971 (BGBl. I S. 1542) das Ministerium für Kultus und Sport,c) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885) das Ministerium für Kultus und Sport;3. im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 BAföG für die Entscheidung, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen gleichzustellen sind,das Landesamt für Ausbildungsförderung; Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 6

§ 6 (aufgehoben)

§ 4

§ 4Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welches Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig ist, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) genannten Ländern besuchen.

§ 5

§ 5Zuständige Behörden sind 1. für die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Schule gehört;2. für die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne vona) § 2 Abs. 2 BAföG - hinsichtlich nichtstaatlicher Hochschulen - das Wissenschaftsministerium,b) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6. September 1971 (BGBl. I S. 1542) das Kultusministerium,c) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885) das Kultusministerium;3. im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 BAföG für die Entscheidung, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen gleichzustellen sind,das Landesamt für Ausbildungsförderung; Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 7

§ 71(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 am 1. Oktober 1971 in Kraft. § 6 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.