Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz (Bundeswahl- und Europawahlgesetz- Zuständigkeitsverordnung - BWG/EuWGZustVO) Vom 9. Januar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2024
- Fundstelle:
- GBl. 2024, Nr. 2
Es wird verordnet aufgrund von1. § 8 Absatz 3 Halbsatz 2 und § 9 Absatz 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, ber. S. 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147, ber. Nr. 198) geändert worden ist,2. § 7 Nummer 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1377), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329) geändert worden ist,3. § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424, ber. S. 555), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11) geändert worden ist, sowie § 4 EuWG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und4. § 7 Nummer 2 der Europawahlordnung in der Fassung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist:
Wahlorgane bei Bundestagswahlen
§ 1 Wahlorgane bei Bundestagswahlen(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium ernannt.(2) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt, die Beisitzer der Wahlvorstände von der Gemeinde berufen.(3) Anordnungen nach § 8 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, ob und wie viele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Hat dieser hiernach1. für einzelne Gemeinden,2. für mehrere Gemeinden oder3. für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreisesdie Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt in den Fällen der Nummer 1 die Gemeinde, in den Fällen der Nummer 2 die nach § 7 Nummer 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung betraute Gemeinde und in den Fällen der Nummer 3 das Landratsamt als Behörde des Landkreises die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft die Beisitzer dieser Briefwahlvorstände.(4) Soweit der Kreiswahlleiter keine Anordnungen im Sinne des Absatzes 3 trifft, ernennt er die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft die Beisitzer dieser Briefwahlvorstände.
Wahlorgane bei Europawahlen
§ 2 Wahlorgane bei Europawahlen(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium ernannt.(2) Der Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt, die Beisitzer der Wahlvorstände von der Gemeinde berufen.(3) Anordnungen nach § 5 Absatz 2 Halbsatz 1 des Europawahlgesetzes, ob und wie viele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Stadtkreises oder des Landkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Hat dieser hiernach1. für einzelne Gemeinden oder2. für mehrere Gemeindendie Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt in den Fällen der Nummer 1 die Gemeinde und in den Fällen der Nummer 2 die nach § 7 Nummer 3 der Europawahlordnung mit der Durchführung betraute Gemeinde die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft die Beisitzer dieser Briefwahlvorstände.(4) Soweit der Kreiswahlleiter keine Anordnungen im Sinne des Absatzes 3 trifft, ernennt er die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1980 (GBl. S. 297) und die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Europawahlgesetz vom 12. März 1984 (GBl. S. 186) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.