AWGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz Vom 26. September 1961

Ausfertigungsdatum:
26.09.1961
Fundstelle:
GBl. 1961, 332
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Genehmigungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Wirtschaftsministerium.

Eingangsformel AWGZustV

Auf Grund von § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.