Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz Vom 26. September 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1961
- Fundstelle:
- GBl. 1961, 332
§ 1Genehmigungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Wirtschaftsministerium.
Auf Grund von § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.