Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die zuständige Landesbehörde nach § 43 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz Vom 7. Oktober 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.1983
- Fundstelle:
- GBl. 1983, 635
§ 1Zuständige Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Auf Grund von § 43 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) und von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. November 1983 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.