Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes (AuswSGAVO) Vom 26. August 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1975, 638
Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 2§ 4 Nr. 18 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuV) vom 3. Dezember 1974 (Ges. Bl. S. 524) erhält folgende Fassung: »18. dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,«.
§ 3Vorschriften, die dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben 1. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897, vom 8. März 1898 (Reg. Bl. S. 51),2. die bad. Verordnung das Auswanderungswesen betreffend vom 23. März 1898 (GVBl. S. 221),3. § 3 Nr. 2 der württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Überweisung von Geschäften der Kreisregierungen an andere Behörden vom 27. März 1924 (Reg. Bl. S. 180),4. die württ. Verordnung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Reichsverordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 15. April 1926 (Reg. Bl. S. 98),5. die württ.-bad. Verordnung Nr. 190 der Landesregierung zur Ausführung der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 17. Dezember 1947 (Reg. Bl. 1948 S. 94).
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.