Verordnung des Wissenschaftsministeriums über das hochschulindividuelle Zugangsverfahren mit ausländischen Bildungsnachweisen (HZaBVO) Vom 14. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 64
Aufgrund von § 58 Absätze 3a und 3b des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. Nr. 97) und zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114 S. 19) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a LHG und zum Probestudium nach § 58 Absatz 3b LHG für Studieninteressierte mit ausländischen Bildungsnachweisen (hochschulindividuelles Zugangsverfahren).
Bescheinigung der Studienberechtigung zur Fortsetzung des Studiums
§ 10 Bescheinigung der Studienberechtigung zur Fortsetzung des Studiums(1) Ist das Probestudium bestanden, bescheinigt die Hochschule die endgültige Studienberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang. Die Bescheinigung enthält den Hinweis auf die fach- und hochschulbezogene Studienberechtigung und deren Gültigkeit nur in Verbindung mit dem ausländischen Bildungsnachweis.(2) Ist das Probestudium endgültig nicht bestanden, erlässt die Hochschule einen Bescheid, dem die Exmatrikulation von Amts wegen nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 LHG folgt.(3) Das Probestudium ist nicht wiederholbar; dies gilt auch für gleiche und fachlich verwandte Studiengänge an Hochschulen in Baden-Württemberg.
Überprüfung der Auswirkungen
§ 11 Überprüfung der Auswirkungen(1) Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch das Wissenschaftsministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Hierfür stellen die Hochschulen jährlich und in anonymisierter Form insbesondere folgende Daten zur Verfügung:1. Anzahl der abgelegten und bestandenen Zugangsprüfungen und Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung,2. Anzahl der begonnenen und erfolgreich bestandenen Probestudien,3. Studienerfolg der durch ein hochschulindividuelles Zugangsverfahren qualifizierten Studierenden sowie4. Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und Studierenden sowie Art und Ausstellungsstaat des ausländischen Bildungsnachweises.(2) Die Satzungen der Hochschulen über die hochschulindividuellen Zugangsverfahren nach § 58 Absätze 3a und 3b LHG sowie deren Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zulassungsvoraussetzungen zum hochschulindividuellen Zugangsverfahren
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zum hochschulindividuellen Zugangsverfahren(1) Zum hochschulindividuellen Zugangsverfahren nach § 58 Absatz 3a LHG oder § 58 Absatz 3b LHG können Studieninteressierte zugelassen werden, deren ausländischer Bildungsnachweis im Ausstellungsstaat unmittelbar zum Studium berechtigt und für den nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) das Bestehen der Feststellungsprüfung im Sinne des § 58 Absatz 2 Nummer 11 LHG (Feststellungsprüfung) vorgesehen ist. Sehen die Bewertungsvorschläge der ZAB weder einen direkten Hochschulzugang noch das Bestehen einer Feststellungsprüfung vor, kann die Hochschule in begründeten Fällen abweichend von Satz 1 Studieninteressierte zum hochschulindividuellen Zugangsverfahren zulassen, die in einem allgemeinbildenden Schulsystem mit mindestens zwölf Schuljahren eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, die im Ausstellungsstaat unmittelbar zum Hochschulzugang berechtigt.(2) Die Teilnahme am hochschulindividuellen Zugangsverfahren ist nur für einen Studiengang möglich, der der Fachbindung des ausländischen Bildungsnachweises nach Absatz 1 entspricht.(3) Zur weiteren Feststellung der Eignung zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und zu einem Probestudium nach § 8 kann die Hochschule als besondere Zulassungsvoraussetzungen den Nachweis von Sprachkenntnissen, bestimmte im ausländischen Bildungsnachweis ausgewiesene Noten, das Ergebnis von Studieneignungstests, das Ergebnis eines mündlichen Verfahrens sowie die Teilnahme an vorbereitenden Studien jeweils einzeln oder in Kombination berücksichtigen.(4) Ist die Zahl der Teilnehmenden am hochschulindividuellen Zugangsverfahren begrenzt und eine Auswahl erforderlich, entscheidet die Hochschule nach dem Grad der Eignung, insbesondere aufgrund besonderer Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3; besondere Umstände entsprechend § 2b des Hochschulzulassungsgesetzes können berücksichtigt werden.(5) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
Studienberechtigung
§ 3 StudienberechtigungMit erfolgreichem Bestehen des hochschulindividuellen Zugangsverfahrens wird eine fach- und hochschulbezogene Studienberechtigung erteilt. Im Falle einer Kooperation nach § 58 Absatz 3a Satz 6 LHG gilt diese an allen kooperierenden Hochschulen im entsprechenden Studiengang. Die Studienberechtigung gilt nur in Verbindung mit dem ausländischen Bildungsnachweis.
Form einzureichender Nachweise und Unterlagen; Fristen
§ 4 Form einzureichender Nachweise und Unterlagen; FristenDie Hochschule legt die Frist für einen Antrag auf Zulassung zum hochschulindividuellen Zugangsverfahren sowie die erforderlichen, mit dem Antrag nachzuweisenden Unterlagen und deren Form durch Satzung fest.
Beratung; qualitätsgesicherte Verfahrensdurchführung; Prüfungsausschuss
§ 5 Beratung; qualitätsgesicherte Verfahrensdurchführung; Prüfungsausschuss(1) Die Hochschule weist Studieninteressierte und Studierende auf eine zuständige Stelle zur Beratung über das hochschulindividuelle Zugangsverfahren, den Studienablauf und über die Vorbereitung auf das Studium hin.(2) Die Hochschule führt das hochschulindividuelle Zugangsverfahren in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise durch.(3) Die ordnungsgemäße Durchführung des hochschulindividuellen Zugangsverfahrens wird durch einen Prüfungsausschuss sichergestellt. Die Hochschule regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses durch Satzung.
Durchführung der hochschulindividuellen Zugangsprüfung
§ 6 Durchführung der hochschulindividuellen Zugangsprüfung(1) Zur Feststellung der fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang besteht die hochschulindividuelle Zugangsprüfung aus jeweils einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil nach den Absätzen 2 und 3. Die Hochschule kann neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absätze 1 und 2 durch Satzung besondere Zulassungsvoraussetzungen zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach § 2 Absatz 3 festlegen. Hochschulkooperationen und eine Beauftragung Dritter zur Durchführung der Prüfung sind zulässig.(2) Der schriftliche Prüfungsteil der hochschulindividuellen Zugangsprüfung erstreckt sich auf die Feststellung der allgemeinen und fachspezifischen Eignung für den gewählten Studiengang. Die Bearbeitungszeit des schriftlichen Prüfungsteils beträgt für die Teilnehmenden mindestens 180 und höchstens 300 Minuten. Wenn aufgrund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auszuwählen sind (Teilstudiengänge), ist für jedes ausgewählte Fach die fachspezifische Eignung festzustellen. Gleichwertige Leistungen, die insbesondere im Rahmen des ausländischen Bildungsnachweises zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung oder im Rahmen von Vorbereitungskursen abgelegt wurden, können auf die Zugangsprüfung angerechnet werden oder diese ersetzen.(3) Der mündliche Prüfungsteil erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse der Teilnehmenden zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen. Außerdem besteht im mündlichen Prüfungsteil die Möglichkeit zur Überprüfung der schriftlichen Leistungen. Der mündliche Prüfungsteil dauert je Teilnehmenden in der Regel 30 Minuten und höchstens 90 Minuten. Gleichwertige Leistungen, die insbesondere im Rahmen von Vorbereitungskursen erbracht wurden, können auf die Zugangsprüfung angerechnet werden oder diese ersetzen.(4) Das Nähere zum hochschulindividuellen Zugangsprüfungsverfahren regelt die Hochschule durch Satzung, insbesondere zum Ablauf der Prüfung, zu deren Art, Form, Prüfungsstoff, Anforderungen und Dauer, zur Gewährung von Nachteilsausgleichen, zur Bewertung der Prüfungsleistungen und den Bestehensvoraussetzungen, zur Ermittlung des Ergebnisses der Einzelleistungen und der Gesamtnote, zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission.
Ergebnis der Prüfung; Zeugnis; Wiederholung
§ 7 Ergebnis der Prüfung; Zeugnis; Wiederholung(1) Über das Bestehen der hochschulindividuellen Zugangsprüfung ist den Teilnehmenden ein Zeugnis auszustellen, das auch eine Durchschnittsnote ausweist. Das Zeugnis enthält den Hinweis auf die fach- und hochschulbezogene Studienberechtigung und deren Gültigkeit nur in Verbindung mit dem ausländischen Bildungsnachweis. Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist das Datum des Bestehens der hochschulindividuellen Zugangsprüfung.(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält über die Teilnahme an der Prüfung und über das Ergebnis einen Bescheid.(3) Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Wer die hochschulindividuelle Zugangsprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann an keiner Hochschule in Baden-Württemberg zu einer weiteren hochschulindividuellen Zugangsprüfung für den gleichen oder fachlich verwandten Studiengang zugelassen werden.
Zulassung zum Probestudium
§ 8 Zulassung zum ProbestudiumNeben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absätze 1 und 2 stellt die Hochschule vor Aufnahme in das Probestudium in einen zulassungsfreien Studiengang die allgemeine und fachspezifische Eignung für das Probestudium durch besondere Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 3 fest. Sie führt ferner ein Beratungsgespräch durch, in dem Inhalte, Aufbau und Anforderungen des gewählten Studiengangs und des Probestudiums sowie die Möglichkeiten spezifischer Vorbereitung auf das Studium aufgezeigt werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. § 58 Absatz 1 Satz 2 LHG bleibt unberührt.
Durchführung des Probestudiums
§ 9 Durchführung des Probestudiums(1) Das Probestudium wird nach den Bestimmungen der für den gewählten Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt. Die Hochschule legt die im Probestudium zu erbringenden Leistungen aus dem Pflichtbereich im Umfang von mindestens insgesamt 40 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte) durch Satzung fest. Zusätzlich kann die Hochschule die Teilnahme an Ergänzungs- und Unterstützungsprogrammen vorsehen. Mit Bestehen des Probestudiums weisen Studierende im Probestudium nach, dass sie die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang besitzen.(2) Das Probestudium dauert in der Regel zwei Semester. Die Hochschule kann durch Satzung eine Verlängerung des Probestudiums auf bis zu vier Semester vorsehen, zum Beispiel, wenn Besonderheiten des Studiengangs oder der Studiengangform die Verlängerung rechtfertigen, bei Inanspruchnahme von Ergänzungs- oder Unterstützungsprogrammen oder zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen.(3) Das Nähere zur Durchführung des Probestudiums regelt die Hochschule durch Satzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.