AuslBeauftrInfoEV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Mitteilungspflichten der Ausländerbeauftragten Vom 11. September 1995

Ausfertigungsdatum:
11.09.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 715
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AuslBeauftrInfoEV

Auf Grund von § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) wird verordnet:

§ 1

§ 1Ausländerbeauftragte von Landkreisen, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 AuslG über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.