Gesetz zur Übertragung des Überschusses aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Ausgleichsbeträgetransfergesetz - AusglTransfG) Vom 10. Februar 2026*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 17
Übertragung des Überschusses
§ 1 Übertragung des Überschusses(1) Der Überschuss aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 675), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 672) geändert worden ist, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kommunalverband für Jugend und Soziales vorhanden ist, wird auf die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) übertragen.(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales muss den Überschuss aus Absatz 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) übertragen. Sofern nach Übertragung des Überschusses nach Absatz 1 noch Einzahlungen beim Kommunalverband für Jugend und Soziales aus offenen Forderungen eingehen, sind diese unverzüglich an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) zu übertragen.
Verwendung des übertragenen Überschusses
§ 2 Verwendung des übertragenen Überschusses(1) Der nach § 1 übertragene Überschuss ist von der Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) im Rahmen der §§ 26 bis 30 und 32 bis 34 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugunsten der zugelassenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG zu verwenden.(2) Durch den nach § 1 übertragenen Überschuss vermindert sich der Anteil am Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG durch die Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG zu tragen ist. Der übertragene Überschuss ist bei der Ermittlung dieses Anteils am Finanzierungsbedarf im Wege einer Verrechnung für den Finanzierungszeitraum zu berücksichtigen, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt. Wenn der Überschuss nicht bis zum 30. September eines Jahres übertragen wurde, kann die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) die Verrechnung im darauffolgenden Festsetzungsjahr vornehmen.(3) Der übertragene Überschuss ist bei der Berücksichtigung nach Absatz 2 zu 80,57 Prozent auf den Sektor „voll- und teilstationär“ und zu 19,43 Prozent auf den Sektor „ambulant“ zu verteilen.
Rechtsaufsicht
§ 3 RechtsaufsichtDer Kommunalverband für Jugend und Soziales und die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) unterliegen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechtsaufsicht durch das Sozialministerium.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.