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title: "AusbPersVLWissMV BW — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst Vom 8. März 1989"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/ausbpersvlwissmvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLWissMVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:04+00:00"
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# AusbPersVLWissMV BW — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst Vom 8. März 1989

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 08.03.1989
*Fundstelle:* GBl. 1989, 143


### § 3 — Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

§ 3Aufgaben des Ausbildungspersonalrats(1) Der Ausbildungspersonalrat hat insbesondere die in §§ 66 bis 68 a LPVG genannten Aufgaben, Rechte und Pflichten. (2) Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 69 bis 81 mit Ausnahme des § 71 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 Buchstabe a LPVG zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung.

### Eingangsformel AusbPersVLWissMV

Auf Grund von § 56 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1 — Bildung eines Ausbildungspersonalrats

§ 1Bildung eines AusbildungspersonalratsFür die Anwärter des gehobenen Archivdienstes wird beim Hauptstaatsarchiv ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

### § 2 — Wahl und Amtszeit

§ 2Wahl und Amtszeit(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats dauert ein Jahr. (2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden während der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Dezember eines jeden Jahres statt. (3) Die Amtszeit endet spätestens am 20. Dezember eines Jahres.

### § 3 — Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

§ 3Aufgaben des Ausbildungspersonalrats(1) Der Ausbildungspersonalrat hat insbesondere die in §§ 66 bis 68 LPVG genannten Aufgaben, Rechte und Pflichten. (2) Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 75 bis 80 mit Ausnahme des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 LPVG zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Bildung eines Ausbildungspersonalrats für den gehobenen Archivdienst Vom 8. März 1989
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLWissMVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
