AusbPersVLJMV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für Rechtsreferendare Vom 17. März 1977

Ausfertigungsdatum:
17.03.1977
Fundstelle:
GBl. 1977, 98
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

§ 3Aufgaben des Ausbildungspersonalrats(1) Der Ausbildungspersonalrat wird nach §§ 66 bis 68 a des Landespersonalvertretungsgesetzes beteiligt, soweit die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts fällt. (2) Der Ausbildungspersonalrat ist an Maßnahmen nach §§ 69 bis 81 mit Ausnahme des § 71 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 Buchstabe a des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung. (3) Eine Beteiligung des Ausbildungspersonalrats an Maßnahmen des Justizministeriums und des Landesjustizprüfungsamtes findet nicht statt.

Eingangsformel AusbPersVLJMV

Auf Grund von § 56 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (Ges. Bl. S. 693) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Bildung des Ausbildungspersonalrats

§ 1Bildung des AusbildungspersonalratsFür die einem Landgericht als Stammbehörde zugewiesenen Rechtsreferendare wird bei diesem Landgericht ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

§ 2

Wahl und Amtszeit

§ 2Wahl und Amtszeit(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats dauert ein Jahr. (2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden in der Zeit vom 1. September bis 30. November eines jeden Jahres statt. (3) Die Amtszeit endet spätestens am 30. November eines Jahres. (4) Für den Ausbildungspersonalrat sind die Rechtsreferendare wahlberechtigt und wählbar, die dem betreffenden Landgericht als Stammbehörde zugewiesen sind.

§ 3

Aufgaben des Ausbildungspersonalrats

§ 3Aufgaben des Ausbildungspersonalrats(1) Der Ausbildungspersonalrat wird nach §§ 66 bis 68 des Landespersonalvertretungsgesetzes beteiligt, soweit die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts fällt. (2) Der Ausbildungspersonalrat ist an den Maßnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts nach §§ 75 bis 80 mit Ausnahme der §§ 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. An die Stelle der Mitbestimmung tritt die Mitwirkung. (3) Eine Beteiligung des Ausbildungspersonalrats an Maßnahmen des Justizministeriums und des Landesjustizprüfungsamtes findet nicht statt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.