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title: "AusbPersVLIMV BW 2010 — Verordnung des Innenministeriums über Ausbildungspersonalräte für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 15. Januar 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/ausbpersvlimvbw2010"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLIMVBW2010rahmen"
updated: "2026-05-13T16:02:59+00:00"
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# AusbPersVLIMV BW 2010 — Verordnung des Innenministeriums über Ausbildungspersonalräte für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 15. Januar 2010

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.01.2010
*Fundstelle:* GBl. 2010, 21


### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 70 und 71 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 74 und 75 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### Eingangsformel AusbPersVLIMV

Auf Grund von § 56 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205) wird verordnet:

### § 1

§ 1Bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl wird für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, für die die Hochschule Ausbildungsbehörde ist, jeweils ein Ausbildungspersonalrat gebildet.

### § 2

§ 2(1) Die regelmäßige Amtszeit des Ausbildungspersonalrats beträgt ein Jahr. (2) Die regelmäßigen Wahlen für den Ausbildungspersonalrat finden in der Zeit vom 2. bis 31. Mai eines jeden Jahres statt.

### § 3

§ 3(1) Der Ausbildungspersonalrat wird an den die Anwärterinnen und Anwärter berührenden Maßnahmen beteiligt, die in die Zuständigkeit der Hochschule fallen. An Maßnahmen des Innenministeriums oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird er nicht beteiligt. (2) In den Fällen der §§ 75, 78 und 79 LPVG tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Ausbildungspersonalräten für die Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes vom 21. März 1977 (GBl. S. 99) außer Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums über Ausbildungspersonalräte für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes Vom 15. Januar 2010
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AusbPersVLIMVBW2010rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
