AujeszkKrSchV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum vorbeugenden Schutz von Schweinebeständen vor Aujeszkyscher Krankheit (AK-Schutzverordnung) Vom 18. November 1994

Ausfertigungsdatum:
18.11.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 622
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AujeszkKrSchV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 117) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierseuchengesetz vom 29. Oktober 1969 (GBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 66 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Untersuchung von Schweinebeständen

§ 1 Untersuchung von Schweinebeständen(1) Der Besitzer von Schweinen hat seinen Schweinebestand entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1829) in der jeweils geltenden Fassung durch einen beauftragten Tierarzt (Betreuungstierarzt) untersuchen zu lassen. (2) Der Tierbesitzer hat die zur Durchführung der Maßnahmen in seinem Betrieb erforderliche Hilfe zu leisten und Schutzkleidung bereitzustellen. Er hat jedes Zuchtschwein dauerhaft und individuell durch eine Nummer zu kennzeichnen. (3) Der Tierbesitzer und der Betreuungstierarzt haben über alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Blutentnahmen, Impfungen und Abgänge von Reagenten, ein Protokoll zu führen. Mehrfertigungen des Protokolls sind vom Betreuungstierarzt dem Staatlichen Veterinäramt am Ende des Kalenderjahres vorzulegen.

§ 2

Voraussetzungen für das Einstellen von Schweinen

§ 2 Voraussetzungen für das Einstellen von Schweinen(1) Zuchtschweine sind vor dem Einstellen in Schweinebestände oder zur Gründung neuer Schweinebestände bis zum Nachweis ihrer Unverdächtigkeit durch eine serologische Untersuchung im einstellenden Bestand abgesondert von anderen Schweinen zu halten (Quarantäne). (2) Der Besitzer von Zucht- und Nutzschweinen ist verpflichtet, ein Einstellen von Schweinen dem Staatlichen Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Nutzschweine, a) für die durch eine amtstierärztliche Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist, daß sie frei von Aujeszkyscher Krankheit sind, oderb) die ausweislich einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 8. Februar 1994 (BGBl. I S. 199) aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) als frei von Aujeszkyscher Krankheit anerkannt wurden, sofern sie nur mit Schweinen in Berührung gekommen sind, die eine dieser Bedingungen erfüllen. (4) Die Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und dem Staatlichen Veterinäramt auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zu dem in § 4 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der jeweils geltenden Fassung genannten Datum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 1 den Schweinebestand nicht oder nicht zeitgerecht untersuchen läßt,2. § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Hilfe nicht leistet oder Schutzkleidung nicht zur Verfügung stellt,3. § 1 Abs. 2 Satz 2 ein Zuchtschwein nicht kennzeichnet,4. § 1 Abs. 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder unvollständig führt oder ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,5. § 2 Abs. 1 Schweine vor dem Einstellen in einen Bestand nicht abgesondert von anderen Schweinen hält,6. § 2 Abs. 2 das Einstellen von Schweinen in einen Bestand nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,7. § 2 Abs. 3 Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder vorlegt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.