GebVO LTZ · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (Gebührenverordnung LTZ - GebVO LTZ) Vom 16. März 2007

Ausfertigungsdatum:
16.03.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 211
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der ...

V aufgeh. durch Aufhebungsverordnung vom 30. November 2012 (GBl. S. 686)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GBl. S. 1077)
§ 1

§ 1Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg erhebt für die ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Untersuchung weiterer Untersuchungsparameter und Erbringung sonstiger Leistungen ist auf Anfrage möglich. Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LTZ)INHALTSÜBERSICHT A.Allgemeine Bestimmungen A. 1Berechnung der Gebühren A. 2Auslagen A. 3Gebührenfreiheit, -ermäßigung A. 4Sachverständigenleistungen A. 5Schulungsgebühren A. 6Zusätzliche Darstellung B.Gebühren - Modularer Teil B. 1Probenbearbeitung B. 2Instrumentelle Analytik B. 3Physikalische und chemische Verfahren B. 4Mikrobiologische Verfahren B. 5Mikroskopische VerfahrenB. 6VegetationsversucheB. 7Saatgutuntersuchungen B. 8Molekularbiologische Verfahren C.Gebühren - Komplexer Teil C. 1Biochemische Verfahren C. 2Biologische Verfahren C. 3Bodenuntersuchungen C. 4Biologische Untersuchungen für den Bereich Pflanzenschutz C. 5Pflanzenschutz-Geräteprüfung C. 6Sonderuntersuchungen im pflanzenbaulichen Bereich, Tabaksaatgut

A. Allgemeine Bestimmungen GebVO LTZ

A. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

A. 1

Berechnung der Gebühren

 

A. 1.1

Die Gebührenverordnung ist im Abschnitt B modular aufgebaut. Die dort aufgeführte Gebühr wird je Arbeitsgang und Probe erhoben. Gebühren für komplexe Untersuchungen sind im Abschnitt C geregelt. In Abschnitt C sind die Gebührenwerte des Abschnitts B (Einzelschritte) bereits berücksichtigt.

 

A. 1.2

Neben der nach Abschnitt B/C festgelegten Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr je nach Aufwand dann erhoben werden, wenn

 

A. 1.3.1

auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis - mit Ausnahme kurzer Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken - schriftlich besonders erläutert wird;

 

A. 1.3.2

auf Grund des Prüfungs-/Untersuchungsergebnisses Düngungs-, Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge auf Antrag schriftlich erteilt werden;

 

A. 1.3.3

Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen über den normalen Arbeits- und Materialaufwand hinausgehende Kosten verursachen;

 

A. 1.3.4

Untersuchungsleistungen auf Antrag bevorzugt erledigt oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden. Hier kann die Gebühr nach Abschnitt B und C um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

A. 1.4

Für nicht in dieser Gebührenverordnung aufgeführte Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen wird der jeweils entstandene Aufwand erhoben.

 

 

Personalaufwand wird nach den Pauschalsätzen der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 14. Juli 2005 (GABl. S. 692) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

 

A. 1.5

Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 15 Euro.

 

A. 2

Auslagen

 

A. 2.1

Mit der Gebühr nach Abschnitt B und C sind Auslagen für Gerätenutzung und Verbrauchsmittel in der Regel abgegolten. Übersteigen diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Andere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entstehen, werden gesondert festgesetzt.

 

A. 2.2

Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei Dienstreisen Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, werden die Auslagen anteilig berechnet.

 

A. 2.3

Kosten für die An- und Rückfahrt der Beauftragten der Anstalt einschließlich der für die Probenahme erforderlichen Zeit werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

A. 2.3.1

Personalaufwand wird nach den Pauschalsätzen der VwV-Kostenfestlegung berechnet.

 

A. 2.3.2

Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel werden zusätzlich berechnet. Bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen werden folgende Sätze berechnet:

 

 

Pkw

je gefahrenen Kilometer

0,45

 

Transporter (bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht)

je gefahrenen Kilometer

0,60

 

Lkw (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht)

je gefahrenen Kilometer

0,90

A. 3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung

 

A. 3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und Leistungen kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren entwickelt und erprobt werden oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden kann. Ebenso kann bei Prüfungen, Untersuchungen und Leistungen verfahren werden, die dem Kompetenzerhalt dienen oder die im öffentlichen Interesse sind.

 

A. 3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben.

 

A. 4

Sachverständigenleistungen

 

A. 4.1

In Bußgeldverfahren findet das Gerichtskostengesetz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

A. 5

Schulungsgebühren

 

 

Die Gebühren für Veranstaltungen und Fortbildungen richten sich nach ihrem Aufwand und werden gesondert berechnet.

 

A. 6

Zusätzliche Darstellung

 

A. 6.1

Fotografische Dokumentation

 

 

Nachstehende Gebühren verstehen sich je Aufnahme (als Foto, Digitalfoto-Ausdruck)

 

A. 6.1.1

Fotografie ohne besondere Vorbereitung

8

A. 6.1.2

Fotografie mit Vorbereitung,

 

 

(wie Beschilderung von Versuchen, Ausleuchten, besondere Präparation)

12

A. 6.1.3

Makroskopische/mikroskopische Aufnahme

15

A. 6.1.4

Kosten für Leistungen Dritter (Aufträge zur Anfertigung der Papierbildvergrößerung von Farbdiapositiven und dergleichen) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

A. 6.2

Über den allgemeinen Auswertungsmodus hinausgehender Bearbeitungs- und Darstellungsaufwand elektronischer Medien wird nach Personalaufwand nach den Pauschalsätzen der VwV-Kostenfestlegung und den angefallenen Materialkosten berechnet.

 

B. Gebühren - Modularer Teil GebVO LTZ

B. Gebühren - Modularer Teil

B. 1

Probenbearbeitung

 

B. 1.1

Vorzerkleinern von hartem, grobem Material

15

B. 1.2

Nasssieben

Grundgebühr

6

B. 1.2.1

Nasssieben

zuzüglich je Fraktion

5

B. 1.3

Sieben

Grundgebühr

5

B. 1.3.1

Siebfraktionierung

zuzüglich je Fraktion

2

B. 1.4

Vortrocknung

2

B. 1.5

Gefriertrocknen

15

B. 1.6

Homogenisieren

2

B. 1.6.1

Homogenisieren stark heterogener Proben

12

B. 1.7

Vermahlen

3

B. 1.8

Wägeverfahren

1

B. 1.9

Entfernen/Sortieren/Bestimmen von Fremdbestandteilen

3

B. 1.9.1

Sortieren von Fremdbestandteilen mit Hilfsmitteln

6

B. 1.10

Inkubieren

11

B. 1.11

Ultraschallbehandlung

je angefangene halbe Stunde

6

B. 1.12

Vorbehandeln (Peroxid; HCl; NaCl)

7

B. 1.13

Extrahieren/Ausschütteln

 

B. 1.13.1

Extrahieren/Ausschütteln - anorganische Analytik

10

B. 1.13.2

Extrahieren/Ausschütteln - organische Analytik

20

B. 1.13.3

Heißwasserextraktion

5

B. 1.14

Enzymatischer Aufschluss

11

B. 1.15

Aufschluss mit Mineralsäuren/Basen

15

B. 1.15.1

Weitere Behandlung mit Mineralsäuren/Basen

10

B. 1.16

Zuschlag für hochreinen Säureaufschluss

15

B. 1.17

zusätzliche Reinigung/Anreicherung

13

B. 1.18

Membranfiltration unter Vakuum

11

B. 1.19

Filtrieren

2

B. 1.20

Sedimentieren (Tetrachlorethylenabsatz o. a.)

5

B. 1.21

Herstellen einer Suspension

5

B. 1.22

Schmelz- oder Druckaufschluss

je Verfahren

35

B. 1.23

Chromatographie

25

B. 1.23.1

Chromatographie mit speziellen Sorbenzien

40

B. 1.24

Gelpermeationschromatographie

25

B. 1.25

Destillieren

15

B. 1.26

Zentrifugieren

2

B. 1.27

Flotation

10

B. 1.28

Derivatisieren

25

B. 1.29

Gärverfahren

10

B. 1.30

Sterilisieren

25

B. 2

Instrumentelle Analytik

 

B. 2.1

Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)

Grundpreis

10

B. 2.1.1

Flammen-AAS

zuzüglich je Element

6

B. 2.2

Graphitrohr-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)

Grundpreis

30

B. 2.2.1

Graphitrohr-AAS

zuzüglich je Element

6

B. 2.3

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)

Grundpreis

30

B. 2.3.1

Hydrid-AAS

zuzüglich je Element

6

B. 2.3.2

Kaltdampf-AAS

zuzüglich je Element

2

B. 2.4

optische Plasmaemissionsspektrometrie (ICP-OES)

Grundpreis

10

B. 2.4.1

ICP-OES

zuzüglich je Element

6

B. 2.5

Plasmaemissionsspektrometrie mit massenspezifischer Detektion (ICP-MS)

Grundpreis

40

B. 2.5.1

ICP-MS

zuzüglich je Element

6

B. 2.6

Flüssig-/ Gaschromatographie (IC, GC, HPLC)

Grundpreis

20

B. 2.6.1

IC, GC, HPLC

zuzüglich je Wirkstoff

3

B. 2.7

Dünn- (DC)/Papierschichtchromatographie (PC)

Grundpreis

30

B. 2.7.1

DC, PC

zuzüglich je Wirkstoff

4

B. 2.8

Multiwirkstoffbestimmung organischer Substanzen

 

 

(mit IC, GC, HPLC, DC - ab 5 Wirkstoffen)

50

B. 2.9

Bestätigung durch zusätzliche Messverfahren

 

 

(wie Massenspektrometer, DAD und andere)

40

B. 2.10

Elektrophorese

Grundpreis

30

B. 2.10.1

Elektrophorese

zuzüglich je Wirkstoff

5

B. 2.11

Agarose - Elektrophorese

10

B. 2.12

Polarimetrie

10

B. 2.13

Gravimetrie

je Bestimmung

15

B. 2.14

Fotometrie

je Bestimmung

5

B. 2.15

Titrimetrie/Volumetrie

je Bestimmung

10

B. 2.16

Fließinjektionsanalyse

Grundpreis

10

B. 2.16.1

Fließinjektionsanalyse

zuzüglich je Element

3

B. 2.17

Untersuchung mit ionensensitiver Elektrode

20

B. 2.18

Untersuchung mit pH-Elektrode

5

B. 2.19

Untersuchung mit Leitfähigkeitselektrode

5

B. 2.20

Verbrennungsanalytik - Verbrennungsgase

10

B. 2.21

Verbrennungsanalytik - Rückstand / Verlust

13

B. 2.22

Nahinfrarotspektrometrie (NIRS/NIT)

Grundpreis

5

B. 2.22.1

NIRS/NIT

jeder weitere Wirkstoff

2

B. 2.23

Niederauflösende Kernresonanzspektrometrie (NMR)

16

B. 2.24

Infrarot-Gasanalysator-Messanlage (IRGA)

25

B. 2.25

Gasvolumetrische Untersuchung

15

B. 3

Physikalische und chemische Verfahren

 

B. 3.1

Feuchte-/Trockenmassebestimmung

9

B. 3.2

Sensorische Prüfung der Probe

4

B. 3.3

Feuchte nach KARL FISCHER oder Destillation mit Schleppmittel

78

B. 3.4

Bestimmung der maximalen Wasserkapazität

14

B. 3.5

Bestimmung der Kationenaustauschkapazität incl. austauschbarer Kationen

16

B. 3.6

Reaktivitätstest

100

B. 3.7

Sedimentation für Getreidemehle

25

B. 3.8

Fallzahl für Getreidemehle

25

B. 3.9

Korngrößenverteilung

 

B. 3.9.1

Einfache Bestimmung einer Fraktion

17

B. 3.9.2

Aufwändige Bestimmung einer Fraktion

24

B. 3.9.3

Jede weitere Fraktion

12

B. 3.10

Volumengewicht

5

B. 3.11

Sinnenprüfung von wirtschaftseigenen Futtermitteln (Farbe, Geruch, Gefüge)

16

B. 4

Mikrobiologische Verfahren

 

B. 4.1

Aktivitätsbestimmungen

 

B. 4.1.1

Agardiffusionstest qualitativ

25

B. 4.1.2

Agardiffusionstest quantitativ

35

B. 4.2

Keimzählungen

 

B. 4.2.1

Spatel- und Plattengussverfahren

15

B. 4.2.2

Most-Probable-Number (MPN)-Verfahren

15

B. 4.2.3

Membranfiltermethoden

10

B. 4.3

Pilzbesatzbestimmung durch Auflegen von Getreidekörnern

28

B. 4.4

Spezieller kultureller Nachweis

je Taxa

25

B. 4.5

Identifizierung - Bakterien

 

B. 4.5.1

Einfache Verfahren

25

B. 4.5.2

Aufwändige Verfahren

40

B. 4.6

Identifizierung - Hyphenpilze und Hefen

 

B. 4.6.1

Einfache Verfahren

20

B. 4.6.2

Aufwändige Verfahren

40

B. 4.7

Bestätigung durch Keimsuspension

je Taxa

10

B. 5

Mikroskopische Verfahren

 

B. 5.1

Beschaffenheitsprüfung bei Futtermitteln (Reinheit, Frische)

25

B. 5.2

Identifizierung von Komponenten

 

B. 5.2.1

Einfache Art

5

B. 5.2.2

Aufwändige Art

10

B. 5.3

Zusammensetzung nach Gemengeteilen

50

B. 6

Vegetationsversuche

 

B. 6.1

Gefäßversuche

 

B. 6.1.1

Neubauer-Versuch (Kleingefäß 1 kg)

 

B. 6.1.1.1

je 4 Gefäße 1.-4. Variante

30

B. 6.1.1.2

je 4 Gefäße in weiterer Variante

20

B. 6.1.2

Exaktversuche in Vegetationsgefäßen nach Mitscherlich oder vergleichbaren - mit Ertragsfeststellung -, je Gefäß

50

B. 6.1.3

Kick-Brauckmann-Versuch (Gefäß 8-10 kg)

 

B. 6.1.3.1

je Gefäß 1.-4. Variante

100

B. 6.1.3.2

je Gefäß in weiterer Variante

60

B. 6.1.4

Exaktversuche im Phytotron und vergleichbaren Einrichtungen, je Gefäß

120

B. 6.1.5

Pflanzenverträglichkeit von Kompost mit Ertragsermittlung

je Gefäß

9

B. 6.1.6

Keimpflanzen Schnelltest

 

B. 6.1.6.1

Einfacher Test (2-Tage)

5

B. 6.1.6.2

Aufwändiger Test (8-Tage)

10

B. 6.1.7

Unkrautbesatz

je Gefäß

6

B. 6.2

Feldversuche

 

B. 6.2.1

Feldversuche mit Getreide, Raps, Körnermais, Kartoffeln, Rüben, Leguminosen u. a. bis zu 50 m*2*, einschl. Ertragsfeststellung (Frischgewicht und Trockenmasse), je Parzelle

70

B. 6.2.2

Feldversuche mit Tabak bis 50 m*2* einschließlich Trocknung des Erntegutes, je Parzelle

180

B. 6.2.3

Feldversuche mit mehrjährigen Sonderkulturen, neuen Kulturen usw. bis zu 50 m*2*, je Parzelle

200

B. 6.2.4

Feldversuche mit Großparzellen unter Einsatz von regulären Maschinen nach Vereinbarung

 

B. 7

Saatgutuntersuchungen

 

B. 7.0

Verzeichnis der Saatgut-Artengruppen

 

 

GRUPPE I

GRUPPE II

GRUPPE III

 

 

Getreide

Beta-Arten

Gräser

 

 

einschließlich Mais

Klee-Arten

Baldrian

 

 

Hülsenfrüchte

Brassica-Arten

Feldsalat

 

 

Esparsette

Lein

Kamille

 

 

Gurken

Spinat

Kopfsalat

 

 

Kürbis

Spargel

Petersilie

 

 

Sonnenblumen

Zwiebeln

Tabak

 

 

Nicht aufgeführte Arten werden bei der Gebührenrechnung den entsprechenden Gruppen nach ihrer Samengröße und dem dadurch bedingten Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad zugeordnet.

 

B. 7.1

Saatgut-Probenahme durch ISTA-akkreditiertes Labor Gebühr für Saatgut-Partie bis max. 40 t

35

B. 7.1.1

ISTA-Attest incl. Plombierungsmaterial

6

B. 7.2

Reinheitsuntersuchung

 

B. 7.2.1

Samen der Artengruppe I

12

B. 7.2.2

Samen der Artengruppe II

16

B. 7.2.3

Samen der Artengruppe III

19

B. 7.2.4

Zuschlag bei Saatgutmischungen je Art

4

B. 7.3

Bestimmung fremder Samen in einer vorgeschriebenen Gewichtseinheit

 

B. 7.3.1

Samen der Artengruppe I

7

B. 7.3.2

Samen der Artengruppe II

9

B. 7.3.3

Samen der Artengruppe III

12

B. 7.3.4

Sonderuntersuchungen (z. B. Bestimmung einzelner seltener Unkrautsamen)

15

B. 7.4

Keimfähigkeitsuntersuchung

 

 

(Reinheitsuntersuchung nach B. 7.2 ist Voraussetzung)

 

B. 7.4.1

Samen der Artengruppe I

11

B. 7.4.2

Samen der Artengruppe II

13

B. 7.4.3

Samen der Artengruppe III

15

B. 7.4.4

Saatgutvorbehandlung (Beizung)

3

B. 7.5

Lebensfähigkeit mittels Tetrazoliumverfahren

 

 

(Reinheitsuntersuchung nach B. 7.2 ist Voraussetzung)

 

B. 7.5.1

Samen der Artengruppe I

11

B. 7.5.2

Samen der Artengruppe II

16

B. 7.5.3

Samen der Artengruppe III

19

B. 7.5.4

Samen von Nadelgehölzen

19

B. 7.5.5

Großsamige Laubgehölze

17

B. 7.5.6

Kleinsamige Laubgehölze oder hartschalige Arten

23

B. 7.5.7

Auswuchsbestimmung, Triebkraftbestimmung bei Getreide mittels Tetrazoliumverfahren

22

B. 7.5.8

Schnittproben ab angefangene 100 Körner/Knäuel

6

B. 7.6

Triebkraftprüfung

 

 

(Reinheitsuntersuchung nach B. 7.2 ist Voraussetzung)

 

B. 7.6.1

Standardmethoden

12

B. 7.6.2

Kalttestverfahren

13

B. 7.7

Echtheitsbestimmung

 

B. 7.7.1

Morphologische, anatomische u. a. Methoden

15

B. 7.7.2

Protein-Untersuchung zur Sortenbestimmung

50

B. 7.7.3

Protein-Untersuchung zur Ermittlung der genetischen Reinheit, Selbstungsanteil, Homogenität

80

B. 7.7.4

Protein-Untersuchung mit Methodenentwicklung

150

B. 7.7.5

Kontrollanbau

90

B. 7.8

Gesundheitsprüfung

 

B. 7.8.1

Pilzbesatz, makroskopisch, ohne Inkubation

10

B. 7.8.2

Pilzbesatz, mikroskopisch

29

B. 7.8.3

Prüfung auf einzelne Schadorganismen (wie Schadinsekten, Milben, Nematoden etc.)

8

B. 7.9

Zusatzuntersuchungen

 

B. 7.9.1

Bestimmung der Tausendkommasse

7

B. 7.9.2

Bestimmung der Hektolitermasse

7

B. 7.9.3

Bestimmung der Siebsortierung

7

B. 7.9.4

Bestimmung der inneren Qualität mittels Röntgenuntersuchung

22

B. 8

Molekularbiologische Verfahren mit Polymerase Chain Reaction

 

B. 8.1

Probenvorbereitung und DNA-Extraktion

38

B. 8.1.1

Bestimmung Gentechnisch Veränderter Organismen

 

B. 8.1.1.1

Screening bei Mais

20

B. 8.1.1.2

Identifizierung je Maisevent

10

B. 8.1.1.3

Screening auf Raps je PCR

10

B. 8.1.1.4

Screening auf Soja

10

B. 8.1.1.5

Identifizierung je Sojaevent

10

B. 8.1.1.6

Bestimmung weiterer Arten

je PCR

10

B. 8.1.1.7

Quantifizierung

je

50

B. 8.1.2

Bestimmung Tierischer Bestandteile

 

B. 8.1.2.1

Screening Tierischer Bestandteile

20

B. 8.1.2.2

Identifizierung je Tierart

20

B. 8.1.3

DANN-Untersuchung mit Methodenentwicklung

nach Aufwand

 

C. Gebühren - Komplexer Teil GebVO LTZ

C. Gebühren - Komplexer Teil

C. 1

Biochemische Verfahren

 

C. 1.1

Enzyme-Linked-Immuno-Sorbent-Assay (ELISA)

je Wirkstoff

25

C. 1.2

Silageuntersuchung (Grunduntersuchung, Mineralstoffe, pH-Wert)

je Probe

75

C. 2

Biologische Verfahren

 

C. 2.1

Rottegrad von Kompost

28

C. 2.2

Qualitätsbeurteilung bei Futtermitteln (Untersuchung auf Bakterien und Pilze (Keimbelastung) sowie Reinheit und Frische (mikroskopische Untersuchung))

80

C. 3

Bodenuntersuchungen

 

C. 3.1

Freilandböden

 

C. 3.1.1

Lösliche Nährstoffe (P, K, Mg), pH-Wert, Kalkbedarf, Bodenart mit Fingerprobe

11

C. 3.1.2

Lösliche Nährstoffe (NO3-N, NH4-N, P, K, Mg), pH-Wert, Bodenart

20

C. 3.1.3

Lösliche Nährstoffe (P, K, Mg), pH-Wert, Kalkbedarf, Bodenart, Bor

22

C. 3.1.4

Lösliche Nährstoffe aus dem Bodenextrakt

 

C. 3.1.4.1

NO3-N

7

C. 3.1.4.2

NH4-N

7

C. 3.2

Gärtnerische Substrate und Komposte

 

C. 3.2.1

Lösliche Nährstoffe (NO3-N, NH4-N, P, K, Mg), pH-Wert, Salzgehalt, Volumengewicht, Trockenmasse

31

C. 3.3

Feststellung der Gehalte einzelner Bestandteile

 

C. 3.3.1

Nitrat (N-min)

7

C. 3.3.1.1

Nitrat (N-min) incl. Düngeempfehlung im Rahmen des NID

9

C. 3.3.2

Löslicher Schwefel (S-min)

9

C. 3.3.3

Organische Substanz (Humus)

13

C. 3.3.4

Gesamt-Stickstoff (Dumas)

15

C. 3.3.5

Carbonate (gasvolumetrisch)

15

C. 3.3.6

Bor (heißwasserlöslich)

18

C. 4

Biologische Untersuchungen für den Bereich Pflanzenschutz

 

C. 4.1

Bakteriologische Untersuchungen

 

C. 4.1.1

Diagnostische Untersuchungen nach Aufwand, je Probe

10-110

C. 4.1.2

Reihenuntersuchung, je nach Gesamtumfang und Aufwand, je Probe

3-50

C. 4.2

Mykologische Untersuchungen

 

C. 4.2.1

Diagnostische Untersuchungen nach Aufwand, je Probe

10-100

C. 4.2.2

Reihenuntersuchung, je nach Gesamtumfang und Aufwand, je Probe

3-50

C. 4.3

Virologische Untersuchungen

 

C. 4.3.1

Diagnostische Untersuchungen nach Aufwand, je Probe

10-110

C. 4.3.2

Reihenuntersuchung, je nach Gesamtumfang und Aufwand, je Probe

1-50

C. 4.4

Nematologische Untersuchungen

 

C. 4.4.1

Diagnostische Untersuchungen nach Aufwand, je Probe

10-70

C. 4.4.2

Reihenuntersuchung, je nach Gesamtumfang und Aufwand, je Probe

3-50

C. 4.5

Zoologische Untersuchungen

 

C. 4.5.1

Standarduntersuchung, je Probe

15

C. 4.5.2

Sonstige Untersuchungen, je nach Aufwand, je Probe

3-50

C. 4.6

Testung von Obstpflanzen auf Freiheit von Viren und Phytoplasmen, je Mutterbaum oder -pflanze oder Unterlage

 

C. 4.6.1

Kernobst

120-155

C. 4.6.2

Steinobst

70-95

C. 4.6.3

Strauchbeerenobst

70-100

C. 4.6.4

Erdbeeren

15-40

C. 4.7

Virusfreimachung von Obstpflanzen (Wärmetherapie und/oder Meristemkultur) mit Nachtestung, je Mutterbaum oder -pflanze oder Unterlage

 

C. 4.7.1

Kernobst

750-1000

C. 4.7.2

Steinobst

600-800

C. 4.7.3

Strauchbeerenobst

700-850

C. 4.7.4

Erdbeeren

210-250

C. 4.8

Resistenzprüfung von Obstpflanzen, je Sorte

130-170

C. 4.9

Haltung von Vorstufen- oder Basismaterial von Obstpflanzen einschl. Nachtestungen, je Pflanze pro Jahr

 

C. 4.9.1

Kernobst

36-70

C. 4.9.2

Steinobst

43-80

C. 5

Pflanzenschutz-Geräteprüfung

 

C. 5.1

Prüfung eines Gerätes (einfache Ausrüstung)

 

C. 5.1.1

Großgeräte z. B. Sprühgeräte oder Spritzgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über den üblichen Geräten liegen

2300-14300

C. 5.1.2

Anhänge- und Anbaugeräte

2300-14300

C. 5.1.3

Anbaugeräte

1700-11500

C. 5.1.4

rückentragbare Motorgeräte

800-4000

C. 5.1.5

tragbare und stationäre Nebelgeräte

570-2900

C. 5.1.6

handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte

460-2300

C. 5.1.7

tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und Verdampfer)

460-2300

C. 5.1.8

Kleinstgeräte, handtragbar

230-1700

C. 5.1.9

Beizgeräte

1600-8000

C. 5.1.10

Geräte für Luftfahrzeuge

800-12000

C. 5.1.11

sonstige Geräte (z. B. für Bodenentseuchung, Frostschutz)

230-9800

C. 5.2

Prüfung und Mitprüfung von Geräteteilen

 

C. 5.2.1

Spritzgestänge oder Gebläse mit einem Düsenbogen

900-4000

C. 5.2.2

Düsenmundstück, -plättchen oder -filtersätze, wenn sie mit einem Gerät oder Geräteteil angemeldet werden

570-2900

C. 5.2.3

andere Geräte, außer Pumpen

230-3400

C. 5.2.4

Pumpen

400-1700

C. 5.3

Besondere Prüfungen

 

C. 5.3.1

Für die Mitprüfung von Typenvarianten, d. h. Größenabwandlungen eines Grundgerätes, wird die Hälfte der unter C. 5.2 aufgeführten Gebühren berechnet.

 

C. 5.3.2

Wird die Prüfung für mehr als einen Einsatzbereich beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Einsatzbereich um zwei Drittel der Gebühr.

 

C. 5.3.3

Werden erneute Prüfungen beantragt, beträgt die Gebühr je nach Prüfungsumfang ein Drittel bis zur vollen Höhe der Gebühr.

 

C. 5.3.4

Werden Geräteteile, die schon mit anderen Geräten oder als Geräteteil geprüft oder von der Biologischen Bundesanstalt als »brauchbar« anerkannt sind, als Zusatzausrüstung zu Geräten oder als Geräteteile zur Prüfung angemeldet, so werden keine Gebühren nach C. 5.3.1 erhoben.

 

C. 5.3.5

Neben der Prüfungsgebühr wird eine zusätzliche Gebühr von 10 bis 100 Euro erhoben, wenn auf Antrag das Prüfungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird.

 

C. 5.3.6

Falls im Zusammenhang mit Prüfungen nach C. 5.1 und C. 5.2 die Durchführung von Rückstandsuntersuchungen erforderlich wird, werden zusätzlich Benutzungsgebühren nach Teil A und B dieses Gebührenverzeichnisses erhoben.

 

C. 6

Sonderuntersuchungen im pflanzenbaulichen Bereich, Tabaksaatgut

 

C. 6.1

Vorbereitung von Proben zur Abrauchuntersuchung (Tabak)

 

C. 6.1.1

Probenvorbereitung (sensorische Beurteilung, ggf. Zerkleinern, Schneiden, Trocknen, Homogenisieren, Mischen und Bestimmung der Trockenmasse)

15

C. 6.1.2

Herstellung von Versuchszigaretten je Abrauchprobe (50 Zigaretten)

50

C. 6.2

Sonderuntersuchungen

 

C. 6.2.1

Proben vorbereiten, sensorische Beurteilung

15

C. 6.2.2

Mikroskopische Untersuchungen von Tabakerzeugnissen und dergleichen auf Folien und andere Fremdzusätze, Anfärben mit nachweisspezifischen Reagenzien je Prüfvariante

100

C. 6.2.3

Resistenzprüfung oder andere biologische Untersuchungen je Variante bzw. Stamm

160

C. 6.2.4

Bonitierung und Beurteilung von Blatt-Tabaken, äußere Qualitätsmerkmale wie Klassifizierung, Farbe, Beschaffenheit, Struktur, Sortentyp, Glimmfähigkeit je Probe

50

C. 6.2.5

Sensorische und organoleptische Prüfung von Tabakwaren, Rauchbonitierung, sortentypischer Charakter, Kräftigkeit, Schärfe je Probe

80

C. 6.3

Teilanalysen zur Bestimmung der Brauqualität nach der »Amtlichen Brautechnischen Analysenmethode (MEBAK)«

 

C. 6.3.1

Proben vorbereiten; sensorische Beurteilung, Reinigung

15

C. 6.3.2

Kornanalysen; Trockenmasse, Siebsortierung, Keimenergie, Tausendkorngewicht, Rohproteingehalt

50

C. 6.3.3

Bestimmung aufgeplatzter Körner (im Vollgerstenanteil)

20

C. 6.3.4

Pilzbefall an Braugetreide und anderen Pflanzenproben (Standardprüfung)

60

C. 6.3.5

spezielle Hopfenqualität (K-Wert)

40

C. 6.4

Untersuchung von Kartoffeln

 

C. 6.4.1

Bestimmung der Sortenechtheit (nach Gel-Elektrophorese)

50

C. 6.4.2

Bestimmung der Sortenreinheit (nach Gel-Elektrophorese)

85

C. 6.4.3

Sortenidentifizierung (nach Gel-Elektrophorese)

50

C. 6.4.4

Koch- und Geschmacksprüfung je Probe

25

C. 6.4.5

Viruskrankheiten (Augenstecklingsprüfung je 100 Pflanzen)

55

C. 6.4.6

Viruskrankheiten (ELISA-Untersuchung je Virus)

55

C. 6.9

Abgabe von Tabaksaatgut

 

C. 6.9.1

Hybridsorten

 

 

Kleinversand (bis 100 g) je Gramm

20

 

Großversand (über 100 g) je Gramm

6

C. 6.9.2

Herkömmliche Sorten

 

 

Kleinversand (bis 100 g) je Gramm

10

 

Großversand (über 100 g) je Gramm

3

 

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg erhebt für die ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Untersuchung weiterer Untersuchungsparameter und Erbringung sonstiger Leistungen ist auf Anfrage möglich.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.