Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (Gebührenverordnung LTZ - GebVO LTZ) Vom 16. März 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 211
§ 1Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg erhebt für die ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Untersuchung weiterer Untersuchungsparameter und Erbringung sonstiger Leistungen ist auf Anfrage möglich. Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LTZ)INHALTSÜBERSICHT A.Allgemeine Bestimmungen A. 1Berechnung der Gebühren A. 2Auslagen A. 3Gebührenfreiheit, -ermäßigung A. 4Sachverständigenleistungen A. 5Schulungsgebühren A. 6Zusätzliche Darstellung B.Gebühren - Modularer Teil B. 1Probenbearbeitung B. 2Instrumentelle Analytik B. 3Physikalische und chemische Verfahren B. 4Mikrobiologische Verfahren B. 5Mikroskopische VerfahrenB. 6VegetationsversucheB. 7Saatgutuntersuchungen B. 8Molekularbiologische Verfahren C.Gebühren - Komplexer Teil C. 1Biochemische Verfahren C. 2Biologische Verfahren C. 3Bodenuntersuchungen C. 4Biologische Untersuchungen für den Bereich Pflanzenschutz C. 5Pflanzenschutz-Geräteprüfung C. 6Sonderuntersuchungen im pflanzenbaulichen Bereich, Tabaksaatgut
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
§ 1Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg erhebt für die ausgeführten Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Untersuchung weiterer Untersuchungsparameter und Erbringung sonstiger Leistungen ist auf Anfrage möglich.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.