AufwErstZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung Vom 10. März 1996

Ausfertigungsdatum:
10.03.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 328
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle im Sinne der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Eingangsformel AufwErstZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 12. September 1975 (GBl. S. 745) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.