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title: "AuftrVerwahrV BW — Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/auftrverwahrvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AuftrVerwahrVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:02:54+00:00"
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# AuftrVerwahrV BW — Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 06.10.1992
*Fundstelle:* GBl. 1992, 685


### Eingangsformel AuftrVerwahrV

Auf Grund von § 2 Abs. 5 des Landesarchivgesetzes vom 27. Juli 1978 (GBl. S. 230) wird verordnet:

### § 1 — Verwahrung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen

§ 1 Verwahrung vor Ablauf der AufbewahrungsfristenDie Staatsarchive können Unterlagen, deren bleibender Wert festgestellt worden ist, vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen übernehmen und im Auftrag der abgebenden Stelle bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahren. Speichernde Stelle bleibt während dieser Zeit die abgebende Stelle. Danach werden die Unterlagen als Archivgut verwahrt.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AuftrVerwahrVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
