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title: "AAZuVO — Verordnung der Landesregierung und des Justizministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) Vom 2. Dezember 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/aufenthgzustvbw2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AufenthGZustVBW2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:02:37+00:00"
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# AAZuVO — Verordnung der Landesregierung und des Justizministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) Vom 2. Dezember 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 02.12.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 465


### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 sind das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils und das Landratsamt Ravensburg auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Bad Waldsee untere Ausländerbehörde.

### § 14 — Weiterübertragung von Ermächtigungen

§ 14 Weiterübertragung von ErmächtigungenDie in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG, in § 15a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylG, in § 15a Absatz 4 Satz 5 AufenthG sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Justizministerium übertragen.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Justizministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 sind das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils und das Landratsamt Ravensburg auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Bad Waldsee untere Ausländerbehörde.

### § 10 — Beauftragung der unteren Ausländerbehörden

§ 10 Beauftragung der unteren AusländerbehördenDie Regierungspräsidien können die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Duldungserteilung, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, einer Fiktionsbescheinigung, eines Aufenthaltstitels und eines Ausweisersatzes beauftragen.

### § 11 — Zustimmungsvorbehalte

§ 11 Zustimmungsvorbehalte(1) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bedarf bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.(2) Ist der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden, bedürfen Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.(3) Entscheidungen nach § 9 Absatz 3 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

### § 12 — Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Erstaufnahme

§ 12Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Erstaufnahme(1) Bei den höheren Aufnahmebehörden werden Landeserstaufnahme-einrichtungen für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtungen) und Erstaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. Die Standorte bestimmt die oberste Aufnahmebehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis und der betroffenen Gemeinde.(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtungen und die Erstaufnahmeeinrichtungen sind Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes und die höheren Aufnahmebehörden gewährleisten die Erstaufnahme nach Maßgabe des Asylgesetzes in den in ihrem Bezirk liegenden Landeserstaufnahme-einrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen, soweit § 12a nichts Anderes bestimmt. § 6 Absatz 2 und 3 FlüAG finden für die in den Bezirken der anderen höheren Aufnahmebehörden eingerichteten Landeserstaufnahmeeinrichtungen und in allen Erstaufnahmeeinrichtungen entsprechende Anwendung.

### § 13 — Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem Aufenthaltsgesetz für unerlaubt ...

§ 13 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem Aufenthaltsgesetz für unerlaubt eingereiste AusländerDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Ausländerbehörde für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben, solange diese in der Landeserstaufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 FlüAG. Die landesinterne Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 15a AufenthG obliegt dem Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 6 Absatz 4 Satz 1 FlüAG.

### § 15 — Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum 31. Dezember 2009 ist in den Fällen, in denen Personen im Sinne des1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Asylgesuch oder den Asylantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben,2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor dem 1. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind,die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), anzuwenden; § 8 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen.(2) Für Ausweisungsverfahren, in denen die Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2009 eine förmliche Anhörung im Sinne des § 28 LVwVfG eingeleitet haben, bleiben sie bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig.(3) In den Fällen des § 104 Absatz 12 AufenthG entscheiden die unteren Ausländerbehörden. Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 oder 2 vorliegen, entscheiden abweichend von Satz 1 die Regierungspräsidien als Ausländerbehörden.

### § 3 — Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Im Fall der räumlichen Regelung des Aufenthalts oder einer Wohnsitzauflage gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. Für Anträge auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage innerhalb Baden-Württembergs ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt verlegt werden soll. Für Anträge auf Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält; § 72 Absatz 3a AufenthG bleibt unberührt.(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.(3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet, im Falle von Abschiebungshaft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.(4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.(5) Hat eine andere Ausländerbehörde eine Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung dieser Ausländerbehörde. Dies gilt nicht, wenn die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch die untere Ausländerbehörde erfolgt ist und das Regierungspräsidium für die Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist.(6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt.

### § 6 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen

§ 6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig1. für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird;2. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 7 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt;3. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an der Sicherheitsbefragung oder am Sicherheitsgespräch mitgewirkt hat;4. für Maßnahmen nach § 56 AufenthG zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit sowie für Maßnahmen nach § 56a AufenthG zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung;5. für Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 und § 47 AufenthG.(2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entscheiden die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung.(3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen.(4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 86 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG.(5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch zuständig1. für die Beantragung von Abschiebungshaft,2. unbeschadet des § 8 Absatz 2 Nummer 4 dieser Verordnung und unbeschadet des § 71 Absatz 4 AufenthG für Maßnahmen nach den §§ 48 und § 48a AufenthG, Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG und Maßnahmen nach § 15 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 4 und § 15a Asylgesetz (AsylG), soweit die vorbezeichneten Maßnahmen der Vorbereitung der Beschaffung von Heimreisedokumenten dienen, und3. unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19 Abs. 3 AsylG).

### § 7 — Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das zentralisierte ...

§ 7 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das zentralisierte Altersfeststellungsverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Organisation und Koordination des landesweiten zentralisierten Altersfeststellungsverfahrens bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern.(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Verfahren nach Absatz 1 neben den unteren Ausländerbehörden unbeschadet des § 71 Absatz 4 AufenthG zuständig für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a AufenthG und Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG.(3) Abweichend von § 2 Satz 1 Nummer 2 ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit zuständige höhere Ausländerbehörde für das zentralisierte Altersfeststellungsverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern.

### § 8 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende ...

§ 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei1. abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und2. vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere1. den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die Regierungspräsidien nach § 6 Absatz 2 zuständig sind; in den Fällen des § 4 Absatz 2 tritt diese Zuständigkeit neben die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden,2. die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt,3. die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG,4. die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt,5. den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,6. die Organisation der Abschiebung,7. die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung,8. den Vollzug der Abschiebungshaft.(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig1. für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,2. für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,3. neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5.(4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde nach § 85 a AufenthG.

### § 9 — Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot(1) Über den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 Satz 1 AufenthG und dessen Befristung nach § 11 Absatz 2 AufenthG entscheidet die Behörde, die den Ausländer ausweist, ab- oder zurückschiebt oder die Abschiebungsandrohung erlässt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Vergangenheit ein Ausländer ohne Befristungsentscheidung ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist.(2) Über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung der Frist nach § 11 Absatz 4 und 9 AufenthG entscheidet die Behörde, die die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat. Im Fall der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet die untere Ausländerbehörde. Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 oder 2 vorliegen, entscheiden abweichend von Satz 2 die Regierungspräsidien als Ausländerbehörden. Sofern zum Zeitpunkt der Ausreise oder der Durchführung der Abschiebung des Ausländers die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 oder 2 vorgelegen haben, sind neben den unteren Ausländerbehörden auch die Regierungspräsidien zuständig.(3) Über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, seine Befristung und Aufhebung und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist nach § 11 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 bis 5 AufenthG entscheidet die untere Ausländerbehörde.(3a) Über Anträge auf Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 5b Satz 1 AufenthG entscheidet die oberste Ausländerbehörde.(4) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU, die Aufhebung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist entscheidet die Behörde, die den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt hat.(5) § 71 Absatz 3 Nummer 1c, § 72 Absatz 3 und § 75 Nummer 12 AufenthG bleiben unberührt.

### § 12a — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Erstaufnahme

§ 12aLandesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Erstaufnahme(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens bei Ausländern, die um Asyl nachsuchen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst insbesondere1. die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 und 1a AsylG,2. die Koordinierung der Weiterleitung von Asylsuchenden an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 AsylG,3. die Zuführung zur Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG sowie4. die Zuführung zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Antragstellung nach § 14 Absatz 1 AsylG und zur Anhörung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 AsylG, soweit eine Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG besteht.§ 22 Absatz 2 Satz 1 AsylG bleibt unberührt. Die oberste Aufnahmebehörde kann anordnen, dass Aufgaben nach Satz 1 ganz oder zum Teil von den örtlich zuständigen höheren Aufnahmebehörden wahrgenommen werden. Im Falle der Aufgabenübertragung kann das Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit der obersten Aufnahmebehörde das Verfahren regeln, nach dem die Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen sind.(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 5, Satz 2 sowie § 6 Absatz 4 FlüAG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe nimmt ferner die Koordinierungs- und Bündelungsfunktion zentral für alle Landeserstaufnahme-einrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen wahr. Die Zuständigkeit nach Satz 2 umfasst insbesondere1.die Koordinierung der Verteilung von Ausländern, die um Asyl nachsuchen im Rahmen des bundesweiten Verteilsystems nach § 46 AsylG,2. die Steuerung der Belegung und Auslastung der Landeserstaufnahme-einrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen,3. die Koordinierung der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylG,4. die landesweite Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens bei Ausländern, die um Asyl nachsuchen,5. die Planung und Umsetzung der Zuteilung von Folgeantragstellern nach § 71 Absatz 7 AsylG,6. die Planung und Umsetzung der Verlegung von anerkannten Schutzberechtigten nach § 12a AufenthG,7. die Koordinierung von Bundes- und Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 AufenthG,8. die Erstellung landesbezogener Statistiken und Berichte für den Bereich der Flüchtlingsaufnahme.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Justizministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 sind das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, das Landratsamt Karlsruhe auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten und das Landratsamt Ravensburg auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Bad Waldsee untere Ausländerbehörde.

### § 8a — Landesweite Zuständigkeit der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart für das ...

§ 8aLandesweite Zuständigkeit der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart für das beschleunigte Fachkräfteverfahren(1) Die Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart sind neben den unteren Ausländerbehörden landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG zuständig.(2) Mit Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Absatz 2 AufenthG über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist ausschließlich diejenige Ausländerbehörde zuständig, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.

### § 4 — Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden

§ 4 Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden(1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. (3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG.(4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Nummer 3 ist das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen untere Ausländerbehörde

### § 14 — Weiterübertragung von Ermächtigungen

§ 14 Weiterübertragung von ErmächtigungenDie in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Ermächtigung wird auf das Innenministerium, die in § 15 a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylVfG, in § 15 a Absatz 4 Satz 5 sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylVfG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Integrationsministerium übertragen.

### § 12 — (aufgehoben)

§ 12(aufgehoben)

### § 13 — Ausländerrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem ...

§ 13 Ausländerrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem Aufenthaltsgesetz für unerlaubt eingereiste AusländerDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Ausländerbehörde für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben, solange diese in der Landeserstaufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Nummer 3 ist das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen untere Ausländerbehörde.

### § 3 — Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Im Fall der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder des Wohnsitzes gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. Für Anträge auf Änderung der räumlichen Beschränkung des Wohnsitzes innerhalb Baden-Württembergs ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohnsitz verlegt werden soll. (2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. (3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet, im Falle von Abschiebungshaft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde. (4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat. (5) Hat eine andere Ausländerbehörde eine Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung dieser Ausländerbehörde. Dies gilt nicht, wenn die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch die untere Ausländerbehörde erfolgt ist und das Regierungspräsidium für die Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist. (6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt.

### § 5 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren ...

§ 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Familienangehörigen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Ausländerbehörden, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (2) Sie sind ferner zuständige Ausländerbehörden, 1. wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47 Abs. 2 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt,2. wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt,3. wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt. (3) Sieht das Asylverfahrensgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch Asylbewerber, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, deren Asylantrag als zurückgenommen gilt oder bei denen nach § 14 a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wurde, und solche Ausländer, deren Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags nach § 60 a AufenthG ausgesetzt worden ist.(2) Sonstige Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind auch Ausländer, die als abgelehnte Asylbewerber ausgereist oder abgeschoben worden sind und danach wieder eingereist sind, sofern sie nach der Wiedereinreise keinen Asylfolgeantrag stellen.(3) Strafhaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe vollstreckt wird; nicht ausreichend ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafhaft im Sinne dieser Verordnung stehen gleich1. der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wenn die Strafvollstreckung nach §§ 35 oder 38 Abs. 1 BtMG zurückgestellt wird,2. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes.

### § 11 — Zustimmungsvorbehalte

§ 11 Zustimmungsvorbehalte(1) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bedarf bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. (2) Ist der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden, bedürfen Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. (3) Entscheidungen nach § 9 Absatz 3 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

### § 14 — Weiterübertragung von Ermächtigungen

§ 14 Weiterübertragung von ErmächtigungenDie in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Ermächtigung wird auf das Innenministerium, die in § 15 a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylG, in § 15 a Absatz 4 Satz 5 AufenthG sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Integrationsministerium übertragen.

### § 15 — Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum 31. Dezember 2009 ist in den Fällen, in denen Personen im Sinne des 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Asylgesuch oder den Asylantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben,2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor dem 1. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind, die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), anzuwenden; § 8 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen. (2) Für Ausweisungsverfahren, in denen die Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2009 eine förmliche Anhörung im Sinne des § 28 LVwVfG eingeleitet haben, bleiben sie bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig. (3) In den Fällen des § 104 Absatz 12 AufenthG entscheiden die unteren Ausländerbehörden.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Nummer 3 ist1. das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils und2. das Landratsamt Biberach auch für das Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Laupheim mit den Gemeinden Achstetten, Burgrieden und Mietingenuntere Ausländerbehörde.

### § 4 — Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden

§ 4 Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden(1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen.(3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 AsylG.(4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

### § 5 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren ...

§ 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Familienangehörigen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Ausländerbehörden, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (2) Sie sind ferner zuständige Ausländerbehörden, 1. wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47 Abs. 2 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt,2. wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt,3. wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt. (3) Sieht das Asylverfahrensgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.

### § 6 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen

§ 6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig 1. für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird;2. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 7 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt;3. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an Maßnahmen der Regierungspräsidien oder an der Sicherheitsbefragung oder am Sicherheitsgespräch mitgewirkt hat;4. für Maßnahmen nach § 56 AufenthG zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit;5. für Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 und § 47 AufenthG. (2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entscheiden die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. (3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen. (4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 86 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG.(5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch zuständig 1. für die Beantragung von Abschiebungshaft,2. unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a AufenthG und Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG und3. unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19 Abs. 3 AsylG).

### § 7 — (aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

### § 8 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende ...

§ 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei 1. abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und2. vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind,2. die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt,3. die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG,4. die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt,5. den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,6. die Organisation der Abschiebung,7. die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung,8. den Vollzug der Abschiebungshaft. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig 1. für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,2. für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,3. neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5.

### § 9 — Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot(1) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG entscheidet die Behörde, die den Ausländer ausweist, ab- oder zurückschiebt oder die Abschiebungsandrohung erlässt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Vergangenheit ein Ausländer ohne Befristungsentscheidung ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. (2) Über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung der Frist nach § 11 Absatz 4 und 9 AufenthG entscheidet die Behörde, die die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat. Im Fall der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet die untere Ausländerbehörde. (3) Über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, seine Befristung und Aufhebung und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist nach § 11 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 bis 5 AufenthG entscheidet die untere Ausländerbehörde. (4) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU, die Aufhebung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist entscheidet die Behörde, die den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt hat. (5) § 71 Absatz 3 Nummer 1, § 72 Absatz 3 und § 75 Nummer 12 AufenthG bleiben unberührt.

### § 14 — Weiterübertragung von Ermächtigungen

§ 14 Weiterübertragung von ErmächtigungenDie in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG, in § 15a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylG, in § 15a Absatz 4 Satz 5 AufenthG sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Innenministerium übertragen.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils untere Ausländerbehörde.

### § 10 — Beauftragung der unteren Ausländerbehörden

§ 10 Beauftragung der unteren AusländerbehördenDie Regierungspräsidien können die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, einer Fiktionsbescheinigung, eines Aufenthaltstitels und eines Ausweisersatzes beauftragen.

### § 3 — Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Im Fall der räumlichen Regelung des Aufenthalts oder einer Wohnsitzauflage gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. Für Anträge auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage innerhalb Baden-Württembergs ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt verlegt werden soll. (2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. (3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet, im Falle von Abschiebungshaft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde. (4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat. (5) Hat eine andere Ausländerbehörde eine Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung dieser Ausländerbehörde. Dies gilt nicht, wenn die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch die untere Ausländerbehörde erfolgt ist und das Regierungspräsidium für die Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist. (6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt.

### § 5 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren ...

§ 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Familienangehörigen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Ausländerbehörden, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.(2) Sie sind ferner zuständige Ausländerbehörden,1. wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47 Abs. 2 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt,2. wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt,3. wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt.(3) Sieht das Asylgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.

### § 6 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen

§ 6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig 1. für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird;2. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 7 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt;3. für Ausweisungen nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an Maßnahmen der Regierungspräsidien oder an der Sicherheitsbefragung oder am Sicherheitsgespräch mitgewirkt hat;4. für Maßnahmen nach § 56 AufenthG zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit;5. für Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 und § 47 AufenthG. (2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entscheiden die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. (3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen. (4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 86 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG.(5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch zuständig 1. für die Beantragung von Abschiebungshaft,2. unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a AufenthG und Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG und3. unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19 Abs. 3 AsylG).

### § 8 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende ...

§ 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei 1. abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und2. vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind,2. die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt,3. die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG,4. die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt,5. den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,6. die Organisation der Abschiebung,7. die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung,8. den Vollzug der Abschiebungshaft. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig 1. für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,2. für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 und 2b AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,3. neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5. (4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde nach § 85 a AufenthG.

### Eingangsformel AAZuVO

Es wird verordnet auf Grund von1. § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),2. § 4 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93),3. § 15 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163) in Verbindung mit § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799),4. § 15 a Abs. 4 Satz 5 und 6 AufenthG,5. § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG,6. § 2 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99),7. § 22 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 und § 88 Abs. 3 AsylVfG:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch Asylbewerber, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, deren Asylantrag als zurückgenommen gilt oder bei denen nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wurde, und solche Ausländer, deren Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags nach § 60 a AufenthG ausgesetzt worden ist.(2) Sonstige Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind auch Ausländer, die als abgelehnte Asylbewerber ausgereist oder abgeschoben worden sind und danach wieder eingereist sind, sofern sie nach der Wiedereinreise keinen Asylfolgeantrag stellen. (3) Strafhaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe vollstreckt wird; nicht ausreichend ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafhaft im Sinne dieser Verordnung stehen gleich 1. der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wenn die Strafvollstreckung nach §§ 35 oder 38 Abs. 1 BtMG zurückgestellt wird,2. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes.

### § 10 — Beauftragung der unteren Ausländerbehörden

§ 10 Beauftragung der unteren AusländerbehördenDie Regierungspräsidien können die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen.

### § 11 — Zustimmungsvorbehalte

§ 11 Zustimmungsvorbehalte(1) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bedarf bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. (2) Befristungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und, sofern der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, nach § 9 Abs. 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

### § 12 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Flüchtlingsaufnahme

§ 12 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Flüchtlingsaufnahme(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes,2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist auch zuständig für 1. die Erstaufnahme nach § 4 Abs. 1 FlüAG,2. die Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Aufnahmebehörden nach § 4 Abs. 2 FlüAG,3. die Zuteilung an die unteren Aufnahmebehörden nach § 12 Satz 1 FlüAG.

### § 13 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Verteilung unerlaubt ...

§ 13 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer und weitere Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Abs. 1 Satz 5 AufenthG,2. als Landesaufnahmestelle zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die auf Grund einer Entscheidung nach § 15 a Abs. 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich auf Grund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landesaufnahmestelle zu begeben haben,3. zuständige Ausländerbehörde für Ausländer im Sinne von Nummer 2, solange diese in der Landesaufnahmestelle wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind,4. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, solange Ausländer im Sinne von Nummer 2 in der Landesaufnahmestelle wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, und5. zuständig für die Verteilung von Ausländern im Sinne von § 15 a AufenthG innerhalb des Landes. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat 1. als Landesaufnahmestelle die Aufnahme von Ausländern im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu gewährleisten,2. Ausländer im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 entsprechend § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FlüAG auf die Stadt- und Landkreise zu verteilen und sie an diese weiterzuleiten,3. anzuordnen, dass der Ausländer sich zu dem durch die Verteilung nach Nummer 2 festgelegten Stadt- oder Landkreis zu begeben hat,4. Ausländer, die auf Grund einer Entscheidung nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Land verbleiben, auf die Quote des jeweiligen Stadt- oder Landkreises für Ausländer im Sinne von § 15 a AufenthG anzurechnen; eine landesinterne Verteilung erfolgt in diesem Falle nicht.

### § 14 — Weiterübertragung von Ermächtigungen

§ 14 Weiterübertragung von ErmächtigungenDie in § 15 a Abs. 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 AsylVfG, in § 15 a Abs. 4 Satz 5 und § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie in § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 5 AsylVfG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Innenministerium übertragen.

### § 15 — Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum 31. Dezember 2009 ist in den Fällen, in denen Personen im Sinne des 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Asylgesuch oder den Asylantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben,2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor dem 1. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind, die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), anzuwenden; § 8 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen. (2) Für Ausweisungsverfahren, in denen die Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2009 eine förmliche Anhörung im Sinne des § 28 LVwVfG eingeleitet haben, bleiben sie bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig.

### § 16 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), und die Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten in Flüchtlingsaufnahmeangelegenheiten sowie zur Änderung der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 23. März 1998 (GBl. S. 187) außer Kraft.

### § 2 — Ausländerbehörden

§ 2 AusländerbehördenAusländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sind1. das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.

### § 3 — Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Im Fall der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder des Wohnsitzes gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. (2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. (3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet, im Falle von Abschiebungshaft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde. (4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat. (5) Hat eine andere Ausländerbehörde eine Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung dieser Ausländerbehörde. Dies gilt nicht, wenn die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch die untere Ausländerbehörde erfolgt ist und das Regierungspräsidium für die Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist. (6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt.

### § 4 — Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden

§ 4 Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden(1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln. (3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG.(4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

### § 5 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Ausländerbehörde bei ...

§ 5 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Ausländerbehörde bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Familienangehörigen(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Ausländerbehörde, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (2) Es ist ferner zuständige Ausländerbehörde, 1. wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47 Abs. 2 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt,2. wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt,3. wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt. (3) Sieht das Asylverfahrensgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu richten.

### § 6 — Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen

§ 6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig 1. für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird;2. für Ausweisungen nach § 54 Nr. 5 bis 7 und § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt;3. für Ausweisungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an Maßnahmen der Regierungspräsidien oder an der Sicherheitsbefragung oder am Sicherheitsgespräch mitgewirkt hat;4. für Maßnahmen nach § 54 a AufenthG zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 7 Nr. 1 oder 2 zuständig ist. (2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entscheiden die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. (3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen. (4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 54 Nr. 6 AufenthG, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 7 Nr. 3 zuständig ist. (5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch zuständig 1. für die Beantragung von Abschiebungshaft,2. unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG für Maßnahmen nach § 48 AufenthG und Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG und3. unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19 Abs. 3 AsylVfG).

### § 7 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Ausweisungen und für ...

§ 7 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Ausweisungen und für weitere MaßnahmenDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern landesweit zuständig 1. für Ausweisungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend;2. für Maßnahmen nach § 54 a AufenthG zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit, sofern es nach Nummer 1 für die Ausweisung zuständig ist;3. neben den unteren Ausländerbehörden für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 54 Nr. 6 AufenthG.

### § 8 — Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende ...

§ 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei 1. abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und2. vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind,2. die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt,3. die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylVfG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG,4. die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt,5. den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,6. die Organisation der Abschiebung,7. die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig 1. für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,2. für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,3. neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5.

### § 9 — Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Befristung der Wirkungen von Ausweisung, ...

§ 9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Befristung der Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung(1) Über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat; dies gilt auch, wenn der Ausländer anschließend abgeschoben oder zurückgeschoben wurde. (2) Ist der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden, entscheidet die nach § 3 örtlich zuständige untere Ausländerbehörde über Befristungsanträge. War der Ausländer im Zeitpunkt der Abschiebung verpflichtet, sich in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe. (3) Beantragt der Ausländer im Falle der Absätze 1 und 2 gleichzeitig ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, entscheidet die im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung zu beteiligende Ausländerbehörde auch über den Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.(4) § 71 Abs. 3 Nr. 1 und § 72 Abs. 3 AufenthG bleiben unberührt.

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— Verordnung der Landesregierung und des Justizministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) Vom 2. Dezember 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AufenthGZustVBW2008rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
