AufbGymHeimGebV BW 2012 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat Vom 9. Juli 2012

Ausfertigungsdatum:
09.07.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 493
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim gilt: 1. Die Gebühr beträgt jährlich ab ab 1. August 2014 1. August 2015 6948 EUR 7152 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1536 EUR 1584 EUR, Verpflegung 5412 EUR 5568 EUR. 2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr a) zwischen 33 900 Euro und 39 299 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2014 1. August 2015 6252 EUR 6444 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1380 EUR 1428 EUR, Verpflegung 4872 EUR 5016 EUR; b) zwischen 28 400 Euro und 33 899 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2014 1. August 2015 5568 EUR 5736 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1236 EUR 1272 EUR, Verpflegung 4332 EUR 4464 EUR; c) unter 28 400 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2014 1. August 2015 4872 EUR 5016 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1092 EUR 1128 EUR, Verpflegung 3780 EUR 3888 EUR. (2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Heim während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. August 2014 1. August 2015 8,50 EUR 8,75 EUR. Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und SchülerExterne Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2014 1. August 2015 für ein Frühstück 2,25 EUR 2,30 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,35 EUR 1,40 EUR, für ein Mittagessen 3,70 EUR 3,80 EUR, für ein Abendessen 3,00 EUR 3,10 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2014 1. August 2015 a) Unterkunft 11,50 EUR 12,00 EUR, b) Verpflegung (Tagessatz) 21,25 EUR 21,90 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 3,70 EUR 3,80 EUR, Mittagessen 9,00 EUR 9,30 EUR, Abendessen 7,00 EUR 7,20 EUR. Für Tee oder Kaffee sind zu entrichten. 1,55 EUR 1,60 EUR

§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim gilt: 1. Die Gebühr beträgt jährlich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 7 992 EUR 8 088 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 776 EUR 1 800 EUR, Verpflegung 6 216 EUR 6 288 EUR. 2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr a) zwischen 43 400 Euro und 55 399 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 7 260 EUR 7 356 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 608 EUR 1 644 EUR, Verpflegung 5 652 EUR 5 712 EUR; b) zwischen 37 400 Euro und 43 399 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 6 540 EUR 6 624 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 452 EUR 1 476 EUR, Verpflegung 5 088 EUR 5 148 EUR; c) zwischen 31 400 Euro und 37 399 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 5 820 EUR 5 892 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 296 EUR 1 320 EUR, Verpflegung 4 524 EUR 4 572 EUR; d) unter 31 400 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 5 100 EUR 5 172 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 164 EUR 1 188 EUR, Verpflegung 3 936 EUR 3 984 EUR. (2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Heim während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. August 2016 1. August 2017 8,90 EUR 9,00 EUR. Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und SchülerExterne Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2016 1. August 2017 für ein Frühstück 2,35 EUR 2,40 EUR für ein Pausenfrühstück 1,40 EUR 1,40 EUR für ein Mittagessen 3,85 EUR 3,90 EUR für ein Abendessen 3,15 EUR 3,20 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2016 1. August 2017 a) Unterkunft 9,10 EUR 9,25 EUR b) Verpflegung (Tagessatz) 31,80 EUR 32,20 EUR Davon entfallen auf Frühstück 5,50 EUR 5,60 EUR Mittagessen 13,50 EUR 13,65 EUR Abendessen 10,45 EUR 10,60 EUR Tee oder Kaffee 2,35 EUR 2,35 EUR

§ 1

Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren werden erhoben: 1. für die Unterkunft und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat,2. für die Verpflegung externer Schülerinnen und Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim,3. für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Veranstaltungen durch Dritte in diesen Schulen sowie für Bedienstete der Einrichtungen.

§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat gilt: 1. Die Gebühr beträgt jährlich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 8 232 EUR 8 316 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 836 EUR 1 860 EUR, Verpflegung 6 396 EUR 6 456 EUR.2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahra) zwischen 46 300 Euro und 59 099 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 7 488 EUR 7 572 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 668 EUR 1 692 EUR, Verpflegung 5 820 EUR 5 880 EUR;b) zwischen 39 900 Euro und 46 299 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 6 744 EUR 6 816 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 500 EUR 1 512 EUR, Verpflegung 5 244 EUR 5 304 EUR;c) zwischen 33 500 Euro und 39 899 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 6 000 EUR 6 060 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 344 EUR 1 356 EUR, Verpflegung 4 656 EUR 4 704 EUR;d) unter 33 500 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 5 268 EUR 5 328 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 212 EUR 1 224 EUR, Verpflegung 4 056 EUR 4 104 EUR. (2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. August 2018 1. August 2019 10,15 EUR 10,25 EUR.Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und SchülerExterne Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2018 1. August 2019 für ein Frühstück 2,45 EUR 2,50 EUR für ein Pausenfrühstück 1,45 EUR 1,45 EUR für ein Mittagessen 3,95 EUR 4,00 EUR für ein Abendessen 3,25 EUR 3,30 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2018 1. August 2019 a) Unterkunft 22,95 EUR 23,25 EUR, b) Verpflegung 26,65 EUR 26,90 EUR. (Tagessatz) Davon entfallen auf Frühstück 7,30 EUR 7,40 EUR, Mittagessen 10,70 EUR 10,80 EUR, Abendessen 8,65 EUR 8,70 EUR.Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben: ab ab 1. August 2018 1. August 2019 Tee oder Kaffee 2,40 EUR 2,40 EUR

§ 5

Berechnung der Gebühren

§ 5 Berechnung der Gebühren(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt. (2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Internat nach Beginn oder bei Austritt aus dem Internat vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel. (3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

§ 1

Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren werden erhoben: 1. für die Unterkunft und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat,2. für die Verpflegung externer Schülerinnen und Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim,3. für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Veranstaltungen durch Dritte in diesen Schulen.

§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat gilt: 1. Die Gebühr beträgt vom ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 1. August 2023 jährlich 5 551 EUR 9 900 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 239 EUR 2 184 EUR, Verpflegung 4 312 EUR 7 716 EUR.2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahra) zwischen 52 100 Euro und 66 399 Euro betragen hat, auf vom ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 1. August 2023 jährlich 5 047 EUR 9 000 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 113 EUR 1 968 EUR, Verpflegung 3 934 EUR 7 032 EUR;b) zwischen 44 900 Euro und 52 099 Euro betragen hat, auf vom ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 1. August 2023 jährlich 4 543 EUR 8 100 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 994 EUR 1 752 EUR, Verpflegung 3 549 EUR 6 348 EUR;c) zwischen 37 700 Euro und 44 899 Euro betragen hat, auf vom ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 1. August 2023 jährlich 4 046 EUR 7 212 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 903 EUR 1 596 EUR, Verpflegung 3 143 EUR 5 616 EUR;d) unter 37 700 Euro betragen hat, auf vom ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 1. August 2023 jährlich 3 549 EUR 6 324 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 805 EUR 1 416 EUR, Verpflegung 2 744 EUR 4 908 EUR. 3. Für Schülerinnen und Schüler mit Kaderstatus in den vom Landessportverband Baden-Württemberg e. V. geförderten Sportfachverbänden verringern sich die Gebühren nach den Nummern 1 und 2 um jeweils ein Drittel. Mit Beendigung des Kaderstatus entfällt ab dem jeweils folgenden Schuljahr die Gebührenermäßigung. (2) Für die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt: 1. Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben.2. Unterliegt das maßgebliche Einkommen für eine Gebührenermäßigung dem ausländischen Steuerrecht und kann dieses Einkommen nicht mit einer vergleichbaren Bewertung, die sich aus dem inländischen Steuerrecht ergäbe, dargestellt werden, so wird eine Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 11,80 EUR 12,30 EUR.Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler sowie für Mitarbeitende und Beschäftigte der ...

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler sowie für Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit InternatExterne Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 für ein Frühstück 2,85 EUR 2,95 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,65 EUR 1,70 EUR, für ein Mittagessen 4,60 EUR 4,80 EUR, für ein Abendessen 3,80 EUR 3,95 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 a) Unterkunft 26,55 EUR 27,30 EUR, b) Verpflegung (Tagessatz) 30,80 EUR 32,15 EUR, davon entfallen auf Frühstück 8,45 EUR 8,85 EUR, Mittagessen 12,35 EUR 12,90 EUR, Abendessen 10,00 EUR 10,40 EUR.Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben: ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 Tee oder Kaffee 2,75 EUR 2,85 EUR.

§ 5

Berechnung der Gebühren

§ 5 Berechnung der Gebühren(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt. Abweichend hiervon errechnet sich die Gebühr einmalig im Schuljahr 2022/2023 aus fünf Zwölfteln des seit 1. August 2019 maßgeblichen Satzes der Jahresgebühr sowie zusätzlich aus der in § 2 Absatz 1 genannten Gebühr. Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind die Gebühren bis zum Ende des Jahres 2022 in Höhe eines Zwölftels der seit 1. August 2019 geltenden Gebühr jeweils auf den Ersten eines Monats und ab Anfang des Jahres 2023 in Höhe eines Siebtels der ab 1. Januar 2023 geltenden Gebühr jeweils auf den Ersten eines Monats fällig. (2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Internat nach Beginn oder bei Austritt aus dem Internat vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel. (3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

§ 6

Umsatzsteuer

§ 6 UmsatzsteuerDie in der Gebührenverordnung ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 7

Fälligkeit

§ 7 Fälligkeit(1) Gebühren im Sinne des § 2 Absatz 1 sind in zwölf gleichen Monatsraten jeweils auf den Ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Im Übrigen werden Gebühren mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig. (2) Die Schulleitung kann andere Zahlungstermine bestimmen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 272) außer Kraft.

§ 1

Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren werden erhoben:1. für die Unterkunft und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern in den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat,2. für die Verpflegung externer Schülerinnen und Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim,3. für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat,4. für die Unterkunft und Verpflegung von Mitarbeitenden und Beschäftigten.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Veranstaltungen durch Dritte in diesen Schulen.

§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat gilt:1. Die Gebühr beträgt jährlich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 10 836 EUR 11 868 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 460 EUR 2 772 EUR, Verpflegung 8 376 EUR 9 096 EUR.2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahrzwischen 52 300 Euro und 66 699 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 9 864 EUR 10 800 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 2 220 EUR 2 496 EUR, Verpflegung 7 644 EUR 8 304 EUR;zwischen 45 100 Euro und 52 299 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 8 868 EUR 9 720 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 968 EUR 2 220 EUR, Verpflegung 6 900 EUR 7 500 EUR;zwischen 37 900 Euro und 45 099 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 7 896 EUR 8 652 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 800 EUR 2 028 EUR, Verpflegung 6 096 EUR 6 624 EUR;unter 37 900 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 6 924 EUR 7 584 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1 596 EUR 1 800 EUR, Verpflegung 5 328 EUR 5 784 EUR. 3. Für Schülerinnen und Schüler mit Kaderstatus in den vom Landessportverband Baden-Württemberg e. V. geförderten Sportfachverbänden verringern sich die Gebühren nach den Nummern 1 und 2 um jeweils ein Drittel. Mit Beendigung des Kaderstatus entfällt ab dem jeweils folgenden Schuljahr die Gebührenermäßigung.(2) Für die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt:1. Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben.2. Unterliegt das maßgebliche Einkommen für eine Gebührenermäßigung dem ausländischen Steuerrecht und kann dieses Einkommen nicht mit einer vergleichbaren Bewertung, die sich aus dem inländischen Steuerrecht ergäbe, dargestellt werden, so wird eine Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben.(3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umweltbildung in Adelsheim gilt:Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. August 2024 1. August 2025 13,35 EUR 14,50 EUR.Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt.Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei.Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler sowie für Mitarbeitende und Beschäftigte der ...

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler sowie für Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat und sonstige Landesbedienstete(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2024 1. August 2025 für ein Frühstück 3,20 EUR 3,45 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,85 EUR 2,00 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 5,65 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 4,60 EUR.(2) Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat sowie sonstige Landesbedienstete, die sich aus dienstlicher Veranlassung an den staatlichen Gymnasien in Aufbauform mit Internat aufhalten, entrichten folgende Gebührenab 1. August 2024 Gebühr Gebühr ohne Umsatzsteuer (USt) zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,20 EUR 0,00 EUR 3,20 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,85 EUR 0,00 EUR 1,85 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 0,00 EUR 5,20 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 0,00 EUR 4,25 EUR;ab 1. Januar 2025 Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,20 EUR 0,61 EUR 3,81 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,85 EUR 0,35 EUR 2,20 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 0,99 EUR 6,19 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 0,81 EUR 5,06 EUR;ab 1. August 2025 Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,45 EUR 0,66 EUR 4,11 EUR, für ein Pausenfrühstück 2,00 EUR 0,38 EUR 2,38 EUR, für ein Mittagessen 5,65 EUR 1,07 EUR 6,72 EUR, für ein Abendessen 4,60 EUR 0,87 EUR 5,47 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästenab 1. August 2024 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 30,75 EUR 0,00 EUR 30,75 EUR, b) Verpflegung 34,90 EUR 0,00 EUR 34,90 EUR, davon entfallen auf Frühstück 9,60 EUR 0,00 EUR 9,60 EUR, Mittagessen 14,00 EUR 0,00 EUR 14,00 EUR, Abendessen 11,30 EUR 0,00 EUR 11,30 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,10 EUR 0,00 EUR 3,10 EUR;ab 1. Januar 2025 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 30,75 EUR 5,84 EUR 36,59 EUR, b) Verpflegung 34,90 EUR 6,63 EUR 41,53 EUR, davon entfallen auf Frühstück 9,60 EUR 1,82 EUR 11,42 EUR, Mittagessen 14,00 EUR 2,66 EUR 16,66 EUR, Abendessen 11,30 EUR 2,15 EUR 13,45 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,10 EUR 0,59 EUR 3,69 EUR;ab 1. August 2025 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 34,65 EUR 6,58 EUR 41,23 EUR, b) Verpflegung 37,90 EUR 7,20 EUR 45,10 EUR, davon entfallen auf Frühstück 10,40 EUR 1,98 EUR 12,38 EUR, Mittagessen 15,20 EUR 2,89 EUR 18,09 EUR, Abendessen 12,30 EUR 2,34 EUR 14,64 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,35 EUR 0,64 EUR 3,99 EUR.

§ 5

Berechnung der Gebühren

§ 5 Berechnung der Gebühren(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt.(2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Internat nach Beginn oder bei Austritt aus dem Internat vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel.(3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

Eingangsformel AufbGymHeimGebV

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren werden erhoben: 1. für die Unterkunft und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim,2. für die Verpflegung externer Schülerinnen und Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim,3. für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Veranstaltungen durch Dritte in diesen Schulen sowie für Bedienstete der Einrichtungen.

§ 2

Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim gilt: 1. Die Gebühr beträgt jährlich ab ab 1. August 2012 1. August 2013 6552 EUR 6774 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1440 EUR 1448 EUR, Verpflegung 5112 EUR 5256 EUR. 2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr a) zwischen 33 900 Euro und 39 299 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2012 1. August 2013 5904 EUR 6072 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1308 EUR 1344 EUR, Verpflegung 4596 EUR 4728 EUR; b) zwischen 28 400 Euro und 33 899 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2012 1. August 2013 5244 EUR 5400 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1164 EUR 1200 EUR, Verpflegung 4080 EUR 4200 EUR; c) unter 28 400 Euro betragen hat, auf jährlich ab ab 1. August 2012 1. August 2013 4596 EUR 4728 EUR, davon entfallen auf: Unterkunft 1020 EUR 1056 EUR, Verpflegung 3576 EUR 3672 EUR. (2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Heim während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich ab ab 1. August 2012 1. August 2013 8,00 EUR 8,25 EUR. Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.

§ 3

Verpflegung für externe Schülerinnen und Schüler

§ 3 Verpflegung für externe Schülerinnen und SchülerExterne Schülerinnen und Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2012 1. August 2013 für ein Frühstück 2,15 EUR 2,20 EUR, für ein Pausenfrühstück 1,25 EUR 1,30 EUR, für ein Mittagessen 3,50 EUR 3,60 EUR, für ein Abendessen 2,80 EUR 2,90 EUR.

§ 4

Unterkunft und Verpflegung von Gästen

§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2012 1. August 2013 a) Unterkunft 11,00 EUR 11,50 EUR, b) Verpflegung (Tagessatz) 20,05 EUR 20,65 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 3,50 EUR 3,60 EUR, Mittagessen 8,50 EUR 8,75 EUR, Abendessen 6,60 EUR 6,80 EUR, Für Tee oder Kaffee sind zu entrichten. 1,45 EUR 1,50 EUR

§ 5

Berechnung der Gebühren

§ 5 Berechnung der Gebühren(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt. (2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Heim nach Beginn oder bei Austritt aus dem Heim vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel. (3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

§ 6

Fälligkeit

§ 6 Fälligkeit(1) Gebühren im Sinne des § 2 Absatz 1 sind in zwölf gleichen Monatsraten jeweils auf den Ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Im Übrigen werden Gebühren mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig. (2) Die Schulleitung kann andere Zahlungstermine bestimmen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 272) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.