Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim Vom 23. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 272,K.u.U. 2009, 89
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren werden erhoben: 1. für die Unterkunft und Verpflegung von Schülern in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim,2. für die Verpflegung von externen Schülern einschließlich solcher des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim,3. für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Gäste bei Ferienveranstaltungen in diesen Schulen sowie für Bedienstete der Einrichtungen.
Gebührenbemessung
§ 2 Gebührenbemessung(1) Für Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim: 1. Die Gebühr beträgt jährlich abab 1. August 20091. August 20105568 EUR5736 EUR, davon entfallen auf:Unterkunft1236 EUR1272 EUR, Verpflegung4332 EUR4464 EUR.2. Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahra) zwischen 26000 EUR und 31000 EUR betragen hat, auf jährlichabab 1. August 20091. August 20104944 EUR5094 EUR, davon entfallen auf:Unterkunft1092 EUR1122 EUR, Verpflegung3852 EUR3972 EUR;b) unter 26 000 EUR betragen hat, auf jährlichabab 1. August 20091. August 20104332 EUR4464 EUR, davon entfallen auf:Unterkunft960 EUR984 EUR, Verpflegung3372 EUR3480 EUR. (2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Heim während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium Adelsheim: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich abab1.August 20091. August 20107,50 EUR7,75 EUR.Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei.
Verpflegung für externe Schüler
§ 3 Verpflegung für externe SchülerExterne Schüler der staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim entrichten folgende Gebühren: abab 1. August 20091. August 2010für ein Frühstück2,05 EUR2,10 EUR, für ein Pausenfrühstück1,15 EUR1,20 EUR,für ein Mittagessen3,30 EUR3,40 EUR, für ein Abendessen2,60 EUR2,70 EUR.
Unterkunft und Verpflegung von Gästen
§ 4 Unterkunft und Verpflegung von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für abab 1. August 20091. August 2010a)Unterkunft9,00 EUR10,00 EUR, b)Verpflegung (Tagessatz)17,50 EUR18,05 EUR. Davon entfallen aufFrühstück3,30 EUR3,40 EUR, Mittagessen8,00 EUR8,25 EUR, Abendessen6,20 EUR6,40 EUR. Für Tee oder Kaffee sind1,35 EUR1,40 EUR zu entrichten.
Berechnung der Gebühren
§ 5 Berechnung der Gebühren(1) Die in § 2 Abs. 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt. (2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Heim nach Beginn oder bei Austritt aus dem Heim vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel. (3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinander folgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.
Fälligkeit
§ 6 Fälligkeit(1) Gebühren im Sinne des § 2 Abs. 1 sind in zwölf gleichen Monatsraten jeweils auf den Ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Im Übrigen werden Gebühren mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig. (2) Der Schulleiter kann andere Zahlungstermine bestimmen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Aufbaugymnasien mit Heim vom 21. November 2006 (GBl. S. 372) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.