AufbGymAufnO BW 2005 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sowie in die allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien der sechs- und siebenjährigen Aufbauform (Aufnahmeordnung für das allgemein bildende dreijährige Aufbaugymnasium und für die allgemein bildenden und beruflichen sechs- und siebenjährigen Aufbaugymnasien) Vom 6. September 2005

Ausfertigungsdatum:
06.09.2005
Fundstelle:
GBl. 2005, 612
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufnahmevoraussetzungen

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen(1) Schüler der Realschule können ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Anmeldezeugnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) die Voraussetzungen nach der multilateralen Versetzungsordnung vom 12. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (2) Schüler der Realschule, die die Voraussetzungen für einen Übergang ohne Prüfung nicht erfüllen, und Schüler der Werkrealschule und Hauptschule können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Für diese Aufnahmeprüfung gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.(3) Die Aufnahme in ein Gymnasium in Aufbauform mit Heim setzt ferner voraus, dass die Eignung für das jeweilige Profil nachgewiesen wird. (4) In der Regel kann nur aufgenommen werden, wer am Ende des vorhergehenden Schuljahres versetzt wurde. (5) Die Aufnahme in ein berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform ist in der Regel nur zu Beginn der Klasse 8 möglich.

§ 1

Aufnahmevoraussetzungen

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen(1) Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem oder erweitertem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder auf mittlerem Niveau an der Realschule ausgewiesen wurden, können ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Anmeldezeugnis die Voraussetzungen nach der Multilateralen Versetzungsordnung erfüllen. Abweichend davon ist eine Aufnahme auch dann möglich, wenn an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebliches Fach besucht wurde. (2) Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder an der Realschule ausgewiesen wurden und die die Voraussetzungen für einen Übergang ohne Prüfung nicht erfüllen, sowie Schüler, deren Leistungen auf grundlegendem Niveau an der Gemeinschaftsschule, Realschule, Werkrealschule oder Hauptschule ausgewiesen wurden, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Für diese Aufnahmeprüfung gelten die Bestimmungen der Multilateralen Versetzungsordnung.(3) Die Aufnahme in ein Gymnasium in Aufbauform mit Heim setzt ferner voraus, dass die Eignung für das jeweilige Profil nachgewiesen wird. (4) In der Regel kann nur aufgenommen werden, wer am Ende des vorhergehenden Schuljahres versetzt wurde. (5) Die Aufnahme in ein berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform ist in der Regel nur zu Beginn der Klasse 8 möglich.

§ 1

Aufnahmevoraussetzungen der allgemein bildenden dreijährigen Aufbaugymnasien

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen der allgemein bildenden dreijährigen Aufbaugymnasien(1) In die Einführungsphase des allgemein bildenden Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform kann aufgenommen werden, wer über einen Realschulabschluss, einen Werkrealschulabschluss oder eine Fachschulreife verfügt, wobei ein Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik sowie der am aufnehmenden Gymnasium weiterzuführenden ersten Pflichtfremdsprache (Englisch oder Französisch) und in jedem dieser Fächer mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. (2) Weist das Zeugnis keine Note für die weiterzuführende Pflichtfremdsprache aus, sind aber die Aufnahmevoraussetzungen der für den Abschluss ausgewiesenen Note für eine Fremdsprache erfüllt, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber in der weiterzuführenden Pflichtfremdsprache einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung unterziehen und mindestens »ausreichende« Leistungen nachweisen. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft abgenommen; die schriftlichen und mündlichen Leistungen zählen jeweils einfach. (3) Wer auf Grund der Versetzungsordnung Gymnasien oder der für die Qualifikationsphase geltenden Bestimmungen die Oberstufe eines Gymnasiums oder die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule verlassen musste oder freiwillig verlassen hat und nicht mehr wiederholen darf, kann nicht aufgenommen werden. (4) Eine Aufnahme ist möglich, wenn bei Schuljahresbeginn der Einführungsphase das 19. Lebensjahr oder bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 22. Lebensjahr nicht vollendet ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 1 zulassen.

§ 2

Aufnahmevoraussetzungen der allgemein bildenden und beruflichen sechs- und siebenjährigen ...

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen der allgemein bildenden und beruflichen sechs- und siebenjährigen Aufbaugymnasien(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem oder erweitertem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder auf mittlerem Niveau an der Realschule ausgewiesen wurden, können ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Anmeldezeugnis die Voraussetzungen nach der Multilateralen Versetzungsordnung erfüllen. Abweichend davon ist eine Aufnahme auch dann möglich, wenn an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebliches Fach besucht wurde. (2) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern auf mittlerem Niveau an der Gemeinschaftsschule oder an der Realschule ausgewiesen wurden und die die Voraussetzungen für einen Übergang ohne Prüfung nicht erfüllen, sowie Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf grundlegendem Niveau an der Gemeinschaftsschule, Realschule, Werkrealschule oder Hauptschule ausgewiesen wurden, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Für diese Aufnahmeprüfung gelten die Bestimmungen der Multilateralen Versetzungsordnung. Die Prüfung der zweiten Pflichtfremdsprache entfällt, wenn sie an der abgebenden Schule nicht besucht wurde. (3) Die Aufnahme in ein Gymnasium in Aufbauform mit Internat setzt ferner voraus, dass die Eignung für das jeweilige Profil nachgewiesen wird. (4) In der Regel kann nur aufgenommen werden, wer am Ende des vorhergehenden Schuljahres versetzt wurde. (5) Die Aufnahme in ein berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform ist in der Regel nur zu Beginn der Klasse 8 möglich.

§ 3

Anmeldung

§ 3 Anmeldung(1) Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahresbeginn in das Aufbaugymnasium aufgenommen werden wollen, sind nach den Terminvorgaben der Schule von ihren Erziehungsberechtigten schriftlich bei dem Aufbaugymnasium anzumelden, in das sie eintreten wollen. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. das Abschlusszeugnis, das Zeugnis oder die Halbjahresinformation über die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen. Eine beglaubigte Abschrift des Jahreszeugnisses des laufenden Schuljahres mit dem Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Klasse ist nachzureichen. (2) Der Anmeldung für das Internat oder die Ganztagesschule sind zusätzlich beizufügen: 1. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie bereit sind, die für sie anfallenden Kosten zu tragen,2. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers. (3) Die Schule kann Aufnahmevereinbarungen treffen.

§ 4

Aufnahme

§ 4 Aufnahme(1) Die Entscheidung über die Aufnahme in das Aufbaugymnasium trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme in das Internat oder das Verbleiben im Internat können abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass die Schülerin oder der Schüler den Internatsbetrieb beeinträchtigen wird. (2) Die Aufnahme in das Internat und in die Schule erfolgt auf Probe; die Probezeit beträgt in der Regel ein halbes Jahr. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Aufbaugymnasium verlassen. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn sich zeigt, dass das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Internats- oder Schulbetrieb empfindlich beeinträchtigt. Im Übrigen gelten für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit 1. für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums in Aufbauform mit Internat die Versetzungsordnung Gymnasien vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 149),2. für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform die Versetzungsordnung berufliche Gymnasien vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 254, beziehungsweise S. 359) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei in den für die Versetzung maßgebenden Fächern ganze Noten zu bilden sind. (3) Mit der Aufnahme in ein Gymnasium der Aufbauform mit Internat sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, im Internat zu wohnen, wenn sie nicht bei ihren Eltern oder bei Personen, denen die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut ist, am Ort des Aufbaugymnasiums oder in dessen Nähe wohnen oder wenn nicht sonstige besondere Gründe einen anderen Wohnsitz rechtfertigen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufnahmeordnung für die sechsjährigen Aufbaugymnasien vom 17. Januar 1986 (GBl. S. 50) außer Kraft.

Eingangsformel AufbGymAufnO

Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:

§ 1

Aufnahmevoraussetzungen

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen(1) Schüler der Realschule können ohne Prüfung aufgenommen werden, wenn sie im Anmeldezeugnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) die Voraussetzungen nach der multilateralen Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 (GBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (2) Schüler der Realschule, die die Voraussetzungen für einen Übergang ohne Prüfung nicht erfüllen, und Schüler der Hauptschule können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen werden. Für diese Aufnahmeprüfung gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung. (3) Die Aufnahme in ein Gymnasium in Aufbauform mit Heim setzt ferner voraus, dass die Eignung für das jeweilige Profil nachgewiesen wird. (4) In der Regel kann nur aufgenommen werden, wer am Ende des vorhergehenden Schuljahres versetzt wurde. (5) Die Aufnahme in ein berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform ist in der Regel nur zu Beginn der Klasse 8 möglich.

§ 2

Anmeldung

§ 2 Anmeldung(1) Schüler, die zum Schuljahresbeginn in das Aufbaugymnasium aufgenommen werden wollen, sind nach den Terminvorgaben der Schule von ihren Erziehungsberechtigten schriftlich bei dem Aufbaugymnasium anzumelden, in das sie eintreten wollen. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. das Zeugnis oder die Halbjahresinformation über die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen. Eine beglaubigte Abschrift des Jahreszeugnisses des laufenden Schuljahres mit dem Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Klasse ist nachzureichen. (2) Der Anmeldung für das Internat oder die Ganztagesschule sind zusätzlich beizufügen: 1. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie bereit sind, die für sie anfallenden Kosten zu tragen,2. eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Gesundheitszustand des Schülers. (3) Die Schule kann Aufnahmevereinbarungen treffen.

§ 3

Aufnahme

§ 3 Aufnahme(1) Die Entscheidung über die Aufnahme in das Aufbaugymnasium trifft der Schulleiter. Die Aufnahme in das Internat oder das Verbleiben im Internat können abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Schüler den Internatsbetrieb beeinträchtigen wird. (2) Die Aufnahme in das Internat und in die Schule erfolgt auf Probe; die Probezeit beträgt in der Regel ein halbes Jahr. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Aufbaugymnasium verlassen. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn sich zeigt, dass das Verhalten des Schülers den Internats- oder Schulbetrieb empfindlich beeinträchtigt. Im Übrigen gelten für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit 1. für Schüler des Gymnasiums in Aufbauform mit Heim die Versetzungsordnung Gymnasien vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 149),2. für Schüler des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform die Versetzungsordnung berufliche Gymnasien vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 254, beziehungsweise S. 359) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei in den für die Versetzung maßgebenden Fächern ganze Noten zu bilden sind. (3) Mit der Aufnahme in ein Gymnasium der Aufbauform mit Heim sind die Schüler verpflichtet, im Internat zu wohnen, wenn sie nicht bei ihren Eltern oder bei Personen, denen die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut ist, am Ort des Aufbaugymnasiums oder in dessen Nähe wohnen oder wenn nicht sonstige besondere Gründe einen anderen Wohnsitz rechtfertigen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufnahmeordnung für die sechsjährigen Aufbaugymnasien vom 17. Januar 1986 (GBl. S. 50) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.