Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Ausführung des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATPZuVO) Vom 26. Oktober 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 26.10.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 593
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (Ges.Bl. S. 325) wird verordnet:
§ 1(1) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Bescheinigung nach Anlage 1 - Anhang 1 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, ATP (BGBl. II 1974 S. 565) sind die unteren Verwaltungsbehörden als Zulassungsstellen nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).(2) Örtlich zuständig sind: 1. die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat, 2. für Straßenfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind, sowie für Container, Wechselaufbauten und andere austauschbare Ladungsträger jede Zulassungsstelle.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.