AsylAufenthVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs durch Asylbewerber (AsylAufenthVO) Vom 14. Februar 2012

Ausfertigungsdatum:
14.02.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 59
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AsylAufenthVO

Auf Grund von § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266, 1268), wird verordnet:

§ 1

Recht zum vorübergehenden Aufenthalt

§ 1 Recht zum vorübergehenden Aufenthalt(1) Asylbewerber dürfen sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Baden-Württemberg aufhalten, wenn 1. sie nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und2. sie nicht erheblich gegen asylverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen. (2) Das Gebiet, in dem sich Asylbewerber vorübergehend aufhalten dürfen, wird in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vermerkt.

§ 2

Auflagen; Wohnsitznahme

§ 2 Auflagen; WohnsitznahmeAuflagen nach § 60 AsylVfG, insbesondere die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.