Verordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zur Erprobung einer Weiterbildung in den Berufen der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zur Arztassistenz (Weiterbildungsverordnung Arztassistenz) Vom 5. Juni 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 158
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 25 Absatz 1, 4 und 7 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427),2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie Altenpflegerinnen und -pflegern erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Fertigkeiten zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Sie sollen durch das Studium in die Lage versetzt werden, in verstärktem Umfang patientennahe medizinisch organisatorische und delegierbare medizinische Tätigkeiten vorzunehmen. Schwerpunkt der Tätigkeit ist die unterstützende Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus. (2) Die Weiterbildung befähigt insbesondere zur Übernahme folgender Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Delegation, soweit sie nicht im Einzelfall wegen ihres Schwierigkeitsgrades, einer besonderen Gefährdung der Patientin oder des Patienten oder auf Grund besonderer Umstände, wie beispielsweise des konkreten Krankheitsverlaufs oder der Unvorhersehbarkeit möglicher Reaktionen, als höchstpersönliche Leistung einer Ärztin oder eines Arztes erbracht werden müssen: 1. Mitwirkung an der Anamnese und Statuserhebung, inklusive eigenständiger Durchführung von Assessmentinstrumenten.2. Mitwirkung an der Erstellung der Diagnose,3. Mitwirkung an der Erläuterung von Diagnostik und Diagnose,4. Mitwirkung an der Erstellung eines Behandlungsplans,5. Ausführung und Erläuterung eines Behandlungsplans,6. adressatengerechte Weitergabe von Informationen und Übernahme der Koordinationsfunktion in einem therapeutischen Team,7. Durchführung von medizinisch-technischen Tätigkeiten, soweit diese nicht speziellen Berufsgruppen vorbehalten sind,8. Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen wie Wundversorgungen und -verschlüsse, orientierende Sonographie,9. Organisation von Patientenverlegungen und -überweisungen und10. Protokoll- und Berichtserstellung. (3) Die Weiterbildung vermittelt insbesondere erweiterte und vertiefte Kenntnisse in den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Feldern sowie praktische Fertigkeiten im klinischen Teil der Weiterbildung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2. Der Erwerb der praktischen Kompetenzen im klinischen Teil erfolgt unter Einbeziehung und Anwendung der jeweils in den Lehrveranstaltungen erarbeiteten und geprüften Inhalte.
Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden oder der Prüfungskommission bewertet. (2) Für die Bewertung der einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden die folgenden Noten verwendet: 1,0 bis 1,5 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,6 bis 2,5 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; 2,6 bis 3,5 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,6 bis 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,1 bis 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Das Nähere zur Bewertung von Prüfungsleistungen regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
Bestehen der Modulprüfungen und der Bachelorprüfung
§ 11 Bestehen der Modulprüfungen und der Bachelorprüfung(1) Jedes Modul nach § 3 muss mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jeder Prüfungsleistung des betreffenden Moduls mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erreicht wurde und alle unbenoteten Prüfungsleistungen bestanden wurden. Besteht die Modulprüfung aus mehreren benoteten Prüfungsleistungen, ist die Modulnote die Durchschnittsnote der erbrachten Prüfungsleistungen; bei der Bildung der Modulnote werden alle erbrachten Prüfungsleistungen gleich gewichtet und nur die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 8 Absatz 3 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« (4,0) oder besser bewertet ist.
Zeugnisse
§ 12 Zeugnisse(1) Die Weiterbildung in Form des Studiums ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurden. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)« oder »staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)« zu führen. (2) Über die Ergebnisse erstellt die Hochschule ein Zeugnis. In dieses sind die Module mit Noten und ECTS-Punktzahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie deren ECTS-Punktzahl, die Note der praktischen Abschlussprüfung mit Fachgespräch, die Gesamtnote des Bachelorstudiums sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Dieses Zeugnis enthält den Zusatz: »Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung Arztassistenz die Weiterbildungsbezeichnung »staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)«/ »staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)« zu führen«. (3) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums verleiht die Hochschule den betreffenden Hochschulgrad.
Inkrafttreten, Schlussvorschriften
§ 13 Inkrafttreten, Schlussvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.(2) Die Hochschule stellt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium die Durchführung einer externen, unabhängigen wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Weiterbildung sicher, wobei neben dem Studium auch die unmittelbar anschließende berufliche Tätigkeit einzubeziehen ist.(3) Weiterbildungen, die bis zum 31. Dezember 2015 begonnen wurden, können unbeschadet von Absatz 1 nach den Vorschriften dieser Verordnung beendet werden.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt in einem sechssemestrigen modular strukturierten Studium an einer Hochschule mit Praxisphasen in einer Einrichtung des Gesundheitswesens auf der Grundlage eines detaillierten Modulhandbuchs mit Qualifikationszielen und Kompetenzen. Es werden Schwerpunkte angeboten. Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums werden ein Hochschulgrad nach § 12 Absatz 3 und die Weiterbildungsbezeichnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 erworben. (2) In der Regel finden pro Semester zwölf Wochen Lehrveranstaltungen an der Hochschule und zwölf Wochen praktische Unterweisung in einer geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens statt. Das fünfte und sechste Semester dient überwiegend der Vertiefung im Schwerpunkt. (3) Eine Einrichtung des Gesundheitswesens ist geeignet, wenn die Kooperation mit der Hochschule und die praktische Unterweisung sichergestellt ist. Die Entscheidung über die Eignung trifft die Hochschule.
Inhalte der Weiterbildung
§ 3 Inhalte der Weiterbildung(1) Kernmodule sind: 1. Theorieteil: a) Physik und Chemie für Gesundheitsberufeb) Grundlagen der Klinischen Medizin mit Grundlagen Hygiene und Mikrobiologiec) Der menschliche Körper - Anatomie- Physiologie- Pathologie d) Medizinische Kommunikation (Gesundheitsfürsorge, Psychologie, Aspekte Mutter und Kind, Jugendliche, alte Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund)e) Molekularbiologie der Zellef) Klinische Medizin (Funktion und Erkrankungen der Organe und Organsysteme) - Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem- Endokrine Organe, Stoffwechsel, Verdauungstrakt, Ernährung- Urogenitalsystem, Gynäkologie- Infekte, Immunologie, Rheumatologie- Neurologie, Psychiatrie, Arbeitsmedizin- Muskel- und Skeletterkrankungen- HNO, Augen, Haut g) Arzneimittelkunde, Toxikologieh) Medizinische Technik mit Bildgewinnungstechnikeni) Strahlenmedizin (Röntgen, Röntgenanatomie, Computertomografie, Magnetresonanz, Strahlentherapie, Nuklearmedizin)j) Diagnose und Therapiek) Grundlagen des Medizinrechts und der Medizinethikl) Grundlagen der Anästhesie und Schmerzbehandlung. 2. Klinischer Teil: a) Praxisteil 1: Anamnese, Untersuchung, Kommunikation (Patienten, soziokulturelles Umfeld, Fachkollegen), Gefäß- und andere Punktionen, Hygienemaßnahmen.b) Praxisteil 2: Diagnostik einschließlich Labordiagnostik, Pathologie, Therapievorschläge, kleine Eingriffe unter Aufsicht. Zu berücksichtigen sind insbesondere Fälle mit kardio-pulmonalen und -vaskulären Störungen, Diabetes, endokrine Störungen, Verdauungsstörungen.c) Praxisteil 3: Vertiefung zu Praxisteil 2, zuzüglich Kinderklinik, Impfen, Gynäkologie. Zu berücksichtigen sind insbesondere Fälle mit Störungen im Urogenitalsystem sowie gynäkologischen, rheumatischen, allergischen, neurologisch-psychiatrischen und die Muskulatur und das Skelett betreffenden Erkrankungen; ebenso Infektionskrankheiten sowie Kinderkrankheiten.d) Praxisteil 4: Weitere Vertiefung zu Praxisteil 2 und 3 zuzüglich Diagnostik unter Berücksichtigung bildgebender Verfahren. Zu berücksichtigen sind insbesondere Akuterkrankungen. Die Tätigkeiten werden auch auf der Notfallstation und in der Intensivmedizin aus- und eingeübt. Apparative Diagnostik und Therapie werden angewandt. Grundlagen der Chirurgie werden geübt.e) Praxisteil 5: Weitere Vertiefungen, insbesondere hinsichtlich HNO, Augen, Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Anästhesie. (2) Jeder Teilnehmende an der Weiterbildung wählt einen Schwerpunktbereich. In den Schwerpunkten werden die in den Kernmodulen erworbenen Kompetenzen erweitert und vertieft. Die Vertiefung umfasst im theoretischen und im klinischen Teil insbesondere 1. im Profil Chirurgie: - Chirurgie bezogene Anatomie und Pathologie,- Diagnostik chirurgisch therapierbarer Erkrankungen,- Instrumenten- und Apparatekunde,- konservative chirurgische Behandlung,- Operationslehre, -vorbereitung, -planung und -organisation,- Operationsdurchführung, postoperative Betreuung, Nachsorge sowie- Beratung von Patienten und Angehörigen. 2. im Profil Innere Medizin: - Differenzialdiagnose mit Anamnese und Untersuchungen,- Interpretation, Wertung und Behandlungsplanung,- therapeutische Maßnahmen (Therapie innerer Erkrankungen, Nachsorge),- Beratung von Patienten und Angehörigen, Rückfallvorsorge sowie- polymorbide Patienten, Medikamentenverträglichkeit. (3) Die Qualitätssicherung der Ausbildung insbesondere bei Anamnesen, Untersuchungen, Eingriffen und Dokumentationen verantwortet in der ausbildenden Einrichtung des Gesundheitswesens die die Ausbildung verantwortlich betreuende ärztliche Person.
Personelle Ausstattung der Hochschule und der Einrichtung des Gesundheitswesens sowie ...
§ 4 Personelle Ausstattung der Hochschule und der Einrichtung des Gesundheitswesens sowie Organisation des Studiums(1) Der Lehrkörper der Hochschule muss über die im Landeshochschulgesetz (LHG) in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Qualifikation verfügen. Die zur praktischen Unterweisung an der Einrichtung des Gesundheitswesens Beauftragten müssen die in § 65c Absatz 3 LHG in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen erfüllen und über die zur Vermittlung der entsprechenden Kompetenzen notwendige Qualifikation verfügen. (2) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen ist die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 AufnahmevoraussetzungenDie Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) oder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691) verfügt.
Unterbrechungen
§ 6 Unterbrechungen(1) Bei längeren Unterbrechungen der Weiterbildung insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz oder familiären Pflichten regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich und die Rechtsfolgen für den weiteren Verlauf des Studiums und der Prüfungsleistungen. (2) Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. (3) Näheres zum Verfahren und den zu erbringenden Nachweisen regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von beruflichen Vorbildungszeiten
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von beruflichen Vorbildungszeiten(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen im Studiengang zum Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung nach dieser Verordnung besteht. Die entsprechenden ECTS-Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) sind zu vergeben. (2) Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten in Berufen des Gesundheitswesens werden auf die Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet, soweit kein wesentlicher Unterschied zu den in den Praxisphasen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu erwerbenden Kompetenzen besteht. (3) Näheres zum Verfahren und den zu erbringenden Nachweisen regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungsleistungen(1) Jeweils zum Abschluss der einzelnen Module nach § 3 werden studienbegleitend Prüfungsleistungen nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule erbracht. Für die Module werden nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule ECTS-Punkte vergeben. (2) Der Erwerb der Kompetenzen in Theorie und Praxis muss sowohl durch schriftliche als auch mündliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. (3) Die Bachelorprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie einem praktischen Teil mit anschließendem Fachgespräch. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt im sechsten Semester in Form einer Bachelor-Arbeit im Schwerpunkt. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwölf Wochen. Der praktische Teil der Prüfung wird am Ende des sechsten Semesters im Schwerpunktbereich an der Patientin oder an dem Patienten erbracht. An die praktische Prüfung von mindestens 60 und höchstens 90 Minuten schließt sich ein Fachgespräch mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten an, das das gesamte Fachspektrum der Weiterbildung umfasst. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
Prüfungsverfahren
§ 9 Prüfungsverfahren(1) Die praktische Prüfung mit Fachgespräch wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus drei Personen besteht. Dieser gehören an ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule, eine Vertretung der beruflichen Praxis aus dem jeweiligen Schwerpunktbereich mit mindestens gleicher oder gleichwertiger Qualifikation sowie eine externe Person mit ärztlicher Approbation, die den Vorsitz der Prüfungskommission inne hat. (2) Die vorsitzende Person der Prüfungskommission wird auf Vorschlag der Hochschule von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestellt, die übrigen Mitglieder werden vom Prüfungsausschuss des Studiengangs bestellt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt. (3) Die vorsitzende Person leitet die praktische Prüfung mit Fachgespräch und bestimmt im Benehmen mit der Hochschule die Prüfenden für die einzelnen Bereiche der Prüfung. Sie ist jederzeit berechtigt, am Prüfungsgespräch teilzunehmen. (4) Das Prüfungsverfahren im Übrigen, insbesondere die Prüfung der Theoriemodule und der Praxismodule, die Rechtsfolgen von Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. Die Bachelorprüfung kann einmal, sonstige Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Jeweils zum Ende des dritten und vierten Semesters finden benotete Fallstudien und zum Ende des vierten Semesters eine unbenotete praktische Prüfung als Teil der Praxisausbildung statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.