---
title: "Art91cGGAStVtrÄStVtrG BW — Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag Vom 18. Juli 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/art91cggastvtraestvtrgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Art91cGGAStVtrÄStVtrGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:02:09+00:00"
---

# Art91cGGAStVtrÄStVtrG BW — Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag Vom 18. Juli 2019

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.07.2019
*Fundstelle:* GBl. 2019, 318


### Artikel

Artikel 1 Erster IT-ÄnderungsstaatsvertragDem von Baden-Württemberg am 15. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des in Artikel 1 genannten Vertrages nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der in Artikel 1 genannte Vertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

### Eingangsformel Art91cGGAStVtrÄStVtrG

Der Landtag hat am 17. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG[Änderungsanweisung zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662)]

### Artikel

Artikel 2 BekanntmachungserlaubnisDer Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

### Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

---

— Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag Vom 18. Juli 2019
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Art91cGGAStVtrÄStVtrGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
