APrOArch gD · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst - APrOArch gD) Vom 11. März 1981

Ausfertigungsdatum:
11.03.1981
Fundstelle:
GBl. 1981, 92
69 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 21

Nachteilsausgleich

§ 21 Nachteilsausgleich(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Ausbildungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller einzelnen Prüfungsleistungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Ausbildungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. (2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Ausbildungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. (3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.

§ 23

Prüfungsniederschrift, Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung

§ 23 Prüfungsniederschrift, Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Archivarischen Staatsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält1. Ort, Tag und Dauer der Archivarischen Staatsprüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferinnen und Prüfer sowie der sonstigen Anwesenden,3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,4. die wesentlichen Gegenstände der Archivarischen Staatsprüfung,5. die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,6. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses.(2) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus.(3) Mit erfolgreich bestandener archivarischer Staatsprüfung wird der Abschluss »Diplom-Archivarin (FH)« oder »Diplom-Archivar (FH)« erworben. Der Abschluss erfüllt die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG.(4) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst.(5) Ist die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung dieses Bescheids.

Eingangsformel APrOArch

Auf Grund von § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichNach Maßgabe des § 10 Absatz 1 der Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium (LVO-MWK) regelt diese Verordnung die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Archivinspektoranwärterinnen und Archivinspektoranwärter (Anwärterinnen und Anwärter) im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes in Baden-Württemberg.

§ 10

Abschlusspraktikum

§ 10 Abschlusspraktikum(1) Das Abschlusspraktikum wird an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 durchgeführt. (2) Die Inhalte des Abschlusspraktikums werden von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit einer archivischen Vertreterin oder einem archivischen Vertreter der kommunalen Landesverbände in einem Studienplan geregelt. (3) Die Ausbildungsstelle erstellt nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter. Die Leistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14 zu bewerten.

§ 11

Gliederung und Zweck

§ 11 Gliederung und Zweck(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 15, einer mündlichen Prüfung nach § 16, der archivarischen Probearbeit nach § 17 und den Prüfungsergebnissen beziehungsweise Beurteilungen aus den Ausbildungsabschnitten nach § 6 Absatz 2.(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzt. (3) Prüfungsbehörde ist das Landesarchiv Baden-Württemberg. (4) Die archivarische Probearbeit wird während des Abschlusspraktikums angefertigt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Prüfungsausschuss setzt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und teilt sie spätestens zwei Wochen vorher der Anwärterin oder dem Anwärter mit. Die Archivarische Staatsprüfung soll vor Ablauf des dritten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein.

§ 12

Prüfungsausschuss

§ 12 Prüfungsausschuss(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Archivarischen Staatsprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der Ausbildungsbehörde,2. die Leiterin beziehungsweise der Leiter des zentralen Ausbildungsarchivs,3. die Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde,4. eine archivische Vertreterin oder ein archivischer Vertreter der kommunalen Landesverbände,5. eine Beamtin beziehungsweise ein Beamter des gehoben Archivdienstes der Prüfungsbehörde, der nicht dem Ausbildungsarchiv angehört. Den Vorsitz führt die Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung für die Dauer jeweils eines Jahres. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Prüfungsbehörde eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen sollen die Befähigung für den höheren oder gehobenen Archivdienst besitzen; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mit der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise deren oder dessen Stellvertretung mindestens vier Mitglieder beziehungsweise Stellvertretungen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 13

Zulassung zur Archivarischen Staatsprüfung

§ 13 Zulassung zur Archivarischen StaatsprüfungZur Archivarischen Staatsprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Abschlusspraktikum angetreten und sämtliche vorangegangenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat.

§ 14

Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen

§ 14 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen(1) Die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: Note 1 (sehr gut) (14 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, Note 2 (gut) (11 bis 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, Note 3 (befriedigend) (8 bis 10 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, Note 4 (ausreichend) (5 bis 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, Note 5 (mangelhaft) (2 bis 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, Note 6 (ungenügend) (0 bis 1 Punkt) = eine die Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Punktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.

§ 15

Schriftliche Prüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss. Es sind zwei Klausuren zu bearbeiten: 1. eine Klausur über ein auf Baden-Württemberg bezogenes Thema aus den Fachgebieten »Landesgeschichte« und »Archivkunde, Archivgeschichte, Beständekunde« (Pflichtklausur),2. eine Klausur über ein Thema aus einem der übrigen Fachgebiete nach § 7 Absatz 3 (Wahlklausur). (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Stunden. (3) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14 zu bewerten.(4) Weichen die Bewertungen der Prüfer bei einer Klausur um nicht mehr als einen Punkt voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note für die jeweilige Klausur. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss die Note fest. (5) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Punktzahl und Note der schriftlichen Prüfung durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den zwei Klausuren.

§ 16

Mündliche Prüfung

§ 16 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fachgebiete der berufspraktischen Studienzeiten nach § 7 Absatz 3 und soll insgesamt drei Prüfungsbereiche umfassen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jeden der drei Prüfungsbereiche eine Prüferin oder einen Prüfer sowie eine Stellvertretung. Zu Prüfern können auch Ausbilderinnen und Ausbilder bestimmt werden, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. Diese nehmen ohne Stimmrecht an der mündlichen Prüfung teil. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich durch ergänzende Fragen an der Prüfung beteiligen. (3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (4) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbereich 15 Minuten nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine Gemeinschaftsprüfung mit bis zu drei Anwärterinnen oder Anwärtern gleichzeitig zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note und eine Punktzahl nach § 14 fest.

§ 17

Archivarische Probearbeit

§ 17 Archivarische Probearbeit(1) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen in der zweiten Hälfte des Abschlusspraktikums eine archivarische Probearbeit an, die aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes besteht. Dabei sollen auch die Kenntnisse auf dem Gebiet der archivischen Überlieferungsbildung des bearbeiteten Schriftgutes nachgewiesen werden. (2) Die Ausbildungsstelle legt der Ausbildungsbehörde spätestens zu Beginn des Abschlusspraktikums mindestens zwei Themenvorschläge für die archivarische Probearbeit vor. Die Themenvorschläge sollen Angaben über Art und Umfang der zu bearbeitenden Archivalien, insbesondere über Provenienzen, Laufzeiten und wesentliche Inhalte sowie über die Art der durchzuführenden Arbeiten enthalten. (3) Das Thema der Probearbeit sowie die zugelassenen Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Auf Antrag kann der Anwärterin oder dem Anwärter ein zweites Thema gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des ersten Themas über die Ausbildungsstelle beim Prüfungsausschuss einzureichen. (4) Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten selbstständig fertigzustellen. Aus wichtigen Gründen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Ausbildungsstelle Fristverlängerung bis zu zwei Wochen gewähren. (5) Die Anwärterin oder der Anwärter fertigt neben der Probearbeit ein dazugehöriges Arbeitsprotokoll an, das eine Beschreibung des zu ordnenden Archivalienbestands, Angaben über archivische und vorarchivische Findmittel, eine knappe Darstellung der Behörden- und Bestandsgeschichte sowie eine Beschreibung der Ordnungsarbeiten und begründete Entscheidungen zur Verzeichnung enthalten soll. (6) Die Probearbeit und das Arbeitsprotokoll sind der Ausbildungsstelle fristgerecht vorzulegen, die ein Gutachten mit einem Notenvorschlag nach § 14 zur Probearbeit erstellt. (7) Die Ausbildungsstelle legt die Probearbeit und das dazugehörige Arbeitsprotokoll mit dem Gutachten spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vor. (8) Der Prüfungsausschuss bewertet abschließend die Probearbeit mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14.

§ 18

Versäumnis, Verhinderung, Abbruch

§ 18 Versäumnis, Verhinderung, Abbruch(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden triftigen Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grunds entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Die Prüfung ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferin oder des Prüfers nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen. (3) Der Prüfungsausschuss beziehungsweise die Prüferin oder der Prüfer erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder diese abbricht.

§ 19

Wiederholung von Prüfungen

§ 19 Wiederholung von Prüfungen(1) Einzelne nicht bestandene Teile der Archivarischen Staatsprüfung können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zeitnah angeboten. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Prüfung zulassen. Einzelne bestandene Teile der Archivarischen Staatsprüfung können nicht wiederholt werden. (2) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen.

§ 2

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Ziel des VorbereitungsdienstesZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des gehobenen Archivdienstes wahrnehmen zu können. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für historische, rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen gefördert werden.

§ 20

Ordnungsverstöße

§ 20 Ordnungsverstöße(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, die Archivarische Staatsprüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewerten. (2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung die Abschlussnote berichtigen oder die Archivarische Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss einzuziehen.

§ 21

Nachteilsausgleich

§ 21 Nachteilsausgleich(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Ausbildungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller einzelnen Prüfungsleistungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Ausbildungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. (2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist grundsätzlich schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Ausbildungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. (3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.

§ 22

Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung

§ 22 Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung fest. (2) Die Ergebnisse aller einzelnen Prüfungsleistungen aus den Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 1 fließen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein: 1. Fachstudium Archivwissenschaft (§ 8 Absatz 2) 25 Prozent 2. Fachstudium Verwaltungswissenschaft (§ 9 Absatz 3) 15 Prozent 3. archivarische Probearbeit (§ 17 Absatz 8) 15 Prozent 4. schriftliche Prüfung (§ 15 Absatz 5) 15 Prozent 5. mündliche Prüfung (§ 16 Absatz 5) 10 Prozent 6. berufspraktische Studienzeiten (§ 7 Absatz 4) 15 Prozent 7. Abschlusspraktikum (§ 10 Absatz 3) 5 Prozent (3) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note »ausreichend« (5 bis 7 Punkte) ergibt. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 23

Prüfungsniederschrift, Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung

§ 23 Prüfungsniederschrift, Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Archivarischen Staatsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält 1. Ort, Tag und Dauer der Archivarischen Staatsprüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferinnen und Prüfer sowie der sonstigen Anwesenden,3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,4. die wesentlichen Gegenstände der Archivarischen Staatsprüfung,5. die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,6. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses. (2) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. (3) Mit erfolgreich bestandener archivarischer Staatsprüfung wird der Abschluss »Diplom-Archivarin (FH)« oder »Diplom-Archivar (FH)« erworben. Der Abschluss erfüllt die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG. (4) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst. (5) Ist die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung dieses Bescheids.

§ 24

Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen(1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und in die Prüfungsniederschrift nehmen. (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Prüfungsbehörde. (3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 25

Übergangsbestimmungen

§ 25 ÜbergangsbestimmungenFür Anwärterinnen und Anwärter, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Dienstvorgesetzte(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Baden-Württemberg. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Abteilung Hauptstaatsarchiv Stuttgart des Landesarchivs Baden-Württemberg als das von der Ausbildungsbehörde bestimmte zentrale Ausbildungsarchiv,2. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg),3. die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschule Ludwigsburg) sowie4. die von der Ausbildungsbehörde bestimmten weiteren Einrichtungen. Als Ausbildungsstelle für das Abschlusspraktikum kommen die nichtstaatlichen öffentlichen Archive in Baden-Württemberg in Betracht, sofern die Ausbildung dort von Facharchivaren geleitet wird und bei nichtstaatlichen Archiven die Zustimmung des Archivträgers vorliegt.

§ 4

Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und3. gesicherte Kenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache und einer weiteren modernen Fremdsprache (Sprachniveau B1) nachweist. Für den Nachweis gesicherter Lateinkenntnisse ist der Erwerb des Latinums gemäß Abschnitt 1 der Verwaltungsvorschrift Erwerb des Latinums, des großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport in der jeweils gültigen Fassung, oder die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur Latein II im Rahmen eines universitären Sprachkurses erforderlich. (2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst (Archivarische Staatsprüfung) wird kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.

§ 5

Auswahl und Einstellung

§ 5 Auswahl und Einstellung(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst erfolgt durch die Ausbildungsbehörde mittels eines Auswahlverfahrens. (2) Der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder über den Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation für ein Hochschulstudium nach dem Landeshochschulgesetz,3. Kopien von Zeugnissen über einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeiten,4. ein Nachweis über die nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 erforderlichen Sprachkenntnisse,5. ein Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. (3) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind auf Anforderung des Weiteren vorzulegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),2. ein ärztliches Zeugnis und3. eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren. Diese Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. (4) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur »Archivinspektoranwärterin« oder zum »Archivinspektoranwärter«.

§ 6

Dauer und Gliederung

§ 6 Dauer und Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird in der Ausbildungsbehörde und den in § 3 Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen abgeleistet. Er schließt mit der Archivarischen Staatsprüfung ab. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Berufspraktische Studienzeiten 9 Monate 2. Fachstudium Archivwissenschaft 18 Monate 3. Fachstudium Verwaltungswissenschaft 3 Monate 4. Abschlusspraktikum einschließlich Prüfungsphase 6 Monate. (3) Jeder Ausbildungsabschnitt endet mit einer Prüfungsleistung oder einer Beurteilung. Für die Bewertung der Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter findet § 14 entsprechende Anwendung. Die Prüfung ist bestanden beziehungsweise der Ausbildungsabschnitt gilt als ordnungsgemäß abgeleistet, wenn jeweils mindestens die Note »ausreichend« (5 bis 7 Punkte) erreicht wurde. Die Prüfungsergebnisse und Beurteilungen fließen nach § 22 Absatz 2 in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein. (4) Der Vorbereitungsdienst endet 1. bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, frühestens jedoch mit dem allgemein oder in den Fällen der Absätze 6 und 7 mit dem im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,2. bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung nach Absatz 3 mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. (5) Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst soll erfolgen, wenn 1. infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird, oder2. eine Prüfung nach Absatz 3 wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt. (6) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Ausbildungsbehörde. (7) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen Gründen unterbrochen, muss die versäumte Zeit nachgeholt werden, wenn sie einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 7

Berufspraktische Studienzeiten

§ 7 Berufspraktische Studienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden in der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte der Ausbildungsbehörde zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten werden mit denen der Fachstudien abgestimmt. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsleitung, die die Befähigung für den höheren oder gehobenen Archivdienst besitzen soll. Diese bestellt die Fachkräfte für die Ausbildung und überwacht die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten. (3) Die berufspraktischen Studienzeiten vermitteln grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten in den Fachgebieten 1. Landesgeschichte,2. Archivkunde, Archivgeschichte, Beständekunde,3. Anwendung des Archivrechts in der Praxis,4. Einsatz der Informationstechnologie in Behörden und Archiven,5. Schriftgutverwaltung und Schriftgutübernahme (Überlieferungsbildung),6. Historische Hilfswissenschaften, insbesondere Paläographie des Mittelalters und der Neuzeit,7. Beständeaufbau und Erschließung von Archivgut,8. Bereitstellung von Archivgut für die Nutzung,9. Bestandserhaltung einschließlich Archivbau und Reprographie. Die Inhalte der Fachgebiete werden von der Ausbildungsbehörde in einem Studienplan geregelt. (4) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter. Die Leistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14 zu bewerten.

§ 8

Fachstudium Archivwissenschaft

§ 8 Fachstudium Archivwissenschaft(1) Das Fachstudium Archivwissenschaft wird an der Archivschule Marburg durchgeführt. Für den Inhalt und die Gestaltung des Fachstudiums Archivwissenschaft gelten die §§ 7 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen (APOgDArch) vom 30. November 2011 (StAnz. 52/2011, S. 1622) sowie die Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (StAnz. 32/2013, S. 967) in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Zum Abschluss des Fachstudiums Archivwissenschaft findet eine Zwischenprüfung gemäß §§ 11 bis 16 APOgDArch statt.

§ 9

Fachstudium Verwaltungswissenschaften

§ 9 Fachstudium Verwaltungswissenschaften(1) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaften wird an der Hochschule Ludwigsburg durchgeführt. Es erstreckt sich auf die Fachgebiete 1. Staat und Verfassung,2. Allgemeines Verwaltungsrecht,3. Öffentliches Dienstrecht,4. Organisation und Methodik des Verwaltungshandelns,5. Soziologische und psychologische Grundlagen,6. Staatliche und kommunale Verwaltungsorganisation,7. Kommunalrecht,8. Öffentliche Finanz- und Betriebswirtschaft,9. Privatrecht,10. Gerichtsorganisation. Die Inhalte der Fachgebiete werden von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ludwigsburg in einem Studienplan geregelt. (2) Während des Fachstudiums Verwaltungswissenschaften werden drei Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer in folgenden Fachgebieten gefertigt: 1. im Fachgebiet Staat und Verfassung unter Einbeziehung des allgemeinen Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts,2. im Fachgebiet Organisation und Methodik des Verwaltungshandelns einschließlich der soziologischen und psychologischen Grundlagen sowie der staatlichen und kommunalen Verwaltungsorganisation,3. mit Aufgaben aus den Fachgebieten Kommunalrecht, öffentliche Finanz- und Betriebswirtschaft sowie Privatrecht und Gerichtsorganisation. Die Klausuren werden jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 14 bewertet.(3) Die Hochschule Ludwigsburg teilt der Ausbildungsbehörde die Klausurergebnisse mit. Die Ausbildungsbehörde ermittelt die Punktzahl und Note des Fachstudiums Verwaltungswissenschaften durch Mittelwertbildung der Ergebnisse aus den drei Klausuren bis auf eine Dezimalstelle. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16

Gestaltung der berufspraktischen Studienzeiten

§ 16 Gestaltung der berufspraktischen Studienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung der Anwärter in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben des gehobenen Archivdienstes und begleitende Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fachgebieten: 1. Landesgeschichte; 2. Archivkunde, Archivgeschichte, Beständekunde; 3. Rechtsgrundlagen der Archivverwaltungspraxis; 4. Schriftgutverwaltung, Schriftgutübernahme; 5. Archivgut: Struktur, Ordnung, Erschließung, Benutzung; 6. Archivische Dokumentation; 7. Paläographie des Mittelalters und der Neuzeit; 8. Archivische Hilfswissenschaften; 9. Datenverarbeitung in Behörden und Archiven; 10. Archivtechnik. (2) Die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg erläßt mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einen Studienplan und eine Ausbildungsanweisung.

§ 20

Fachstudium Verwaltungswissenschaften

§ 20 Fachstudium Verwaltungswissenschaften(1) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaften erstreckt sich auf die Fachgebiete 1. Methodik juristischen Denkens und Arbeitens; 2. Staat und Verfassung; 3. Allgemeines Verwaltungsrecht; 4. Öffentliches Dienstrecht; 5. Verwaltungslehre; 6. Staatliche und kommunale Verwaltungsorganisation; 7. Kommunalrecht; 8. Öffentliches Finanz- und Haushaltswesen; 9. Privatrecht; 10. Gerichtsorganisation. Die Landesarchivdirektion erstellt den Studienplan im Benehmen mit der Fachhochschule und mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. (2) Während des Fachstudiums Verwaltungswissenschaften werden drei Klausurarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer in folgenden Fachgebieten angefertigt: 1. eine Klausur im Fachgebiet Staat und Verfassung unter Einbeziehung des allgemeinen Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts; 2. eine Klausur im Fachgebiet Verwaltungslehre einschließlich staatlicher und kommunaler Verwaltungsorganisation; 3. eine Klausur mit Aufgaben aus den Fachgebieten Kommunalrecht, öffentliches Finanz- und Haushaltswesen sowie Privatrecht und Gerichtsorganisation. Die Klausuren werden mit Noten nach § 27 bewertet.(3) Die Fachhochschule erteilt für das Fachstudium Verwaltungswissenschaften ein Zeugnis, das mit einer Note nach § 27 Abs. 1 abschließt (Abschlußnote). Zur Ermittlung der Abschlußnote wird der Notendurchschnitt der Klausuren auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die Durchschnittsnote wird bei einem Zwischenwert bis zu 0,50 abgerundet, im übrigen aufgerundet. Im Zeugnis wird auch die Durchschnittsnote angegeben.

§ 33

Mündliche Prüfung

§ 33 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsgebiete der berufspraktischen Studienzeiten und umfaßt folgende Prüfungsbereiche: 1. Landesgeschichte, Archivkunde und Archivgeschichte von Baden-Württemberg mit Beständekunde; 2. Schriftgutverwaltung, Schriftgutübernahme, Rechtsgrundlagen der Archivverwaltungspraxis, Datenverarbeitung in Behörden und Archiven, Archivtechnik; 3. Archivgut: Struktur, Ordnung, Erschließung, Benutzung, Archivische Dokumentation, Archivische Hilfswissenschaften einschließlich Paläographie. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jeden der drei Prüfungsbereiche einen Prüfer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich durch ergänzende Fragen an der Prüfung beteiligen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zu Prüfern auch Ausbilder bestimmen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, soweit sie die Anforderungen nach § 17 Abs. 2 erfüllen. Diese nehmen ohne Stimmrecht an der mündlichen Prüfung teil. (3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Ausbildungsbehörde und Beauftragte des Wissenschaftsministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner die Anwesenheit von Personen gestatten, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er wirkt darauf hin, daß die Anwärter in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Während der mündlichen Prüfung müssen dauernd der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (5) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist eine Gemeinschaftsprüfung mit bis zu drei Anwärtern gleichzeitig zulässig. (6) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsbereich 15 Minuten betragen. (7) Die Leistungen in jedem Prüfungsbereich der mündlichen Prüfung werden auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers vom Prüfungsausschuß bewertet. (8) Zur Feststellung der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung werden die drei Einzelnoten der Prüfungsbereiche addiert und durch drei dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen errechnet.

Eingangsformel APrOArch

Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529); 2. § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz - FHG) vom 22. November 1977 (GBl. S. 522), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286):

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Fachstudienzeiten von insgesamt 21 Monaten und berufspraktische Studienzeiten mit begleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt 15 Monaten. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungspraktikum (sechs Monate); 2. Fachstudium Archivwissenschaft (18 Monate); 3. Zwischenpraktikum (drei Monate); 4. Fachstudium Verwaltungswissenschaften (drei Monate); 5. Abschlußpraktikum (sechs Monate). (3) Von der in Absatz 2 festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden, insbesondere wenn Einstellungstermin und die Termine der Fachstudiengänge dies erfordern. Das Einführungspraktikum muß aber stets dem Fachstudium Archivwissenschaft vorangehen, das Abschlußpraktikum am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen. (4) Der Anwärter ist verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen, Übungen und Praktika teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise fristgerecht zu erbringen.

§ 11

Ausbildungsstellen

§ 11 Ausbildungsstellen(1) Zentrales Ausbildungsarchiv für das Einführungspraktikum und das Zwischenpraktikum ist das Hauptstaatsarchiv Stuttgart. (2) Das Fachstudium Archivwissenschaft erfolgt an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen. (3) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaften erfolgt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Stuttgart. (4) Als Ausbildungsstellen für das Abschlußpraktikum kommen die Staatsarchive und nichtstaatliche öffentliche Archive in Baden-Württemberg in Betracht, sofern die Ausbildung von Facharchivaren geleitet wird, die die nach § 17 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen und bei nichtstaatlichen Archiven die Zustimmung des Archivträgers vorliegt. Die Zuweisung an die Ausbildungsstellen für das Abschlußpraktikum erfolgt im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden.

§ 12

Ernennung

§ 12 ErnennungDie zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Archivinspektoranwärter ernannt.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist die Landesarchivdirektion. (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten untersteht der Anwärter dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle und dessen Beauftragten. (3) Während der Fachstudiengänge untersteht der Anwärter dem Leiter der jeweiligen Fachhochschule und dessen Beauftragten.

§ 14

Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 14 Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Anwärter soll unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; 2. er ohne zwingenden Grund die Fachstudien an den jeweiligen Fachhochschulen nicht aufnimmt, sich nicht den die Fachstudien unmittelbar abschließenden Zwischenprüfungen unterzieht oder sich nicht der unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließenden Staatsprüfung unterzieht; 3. er sich im Laufe der Ausbildungszeit für den Dienst als körperlich oder geistig untauglich erweist oder hinsichtlich der Führung zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlaß gibt; 4. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung bestanden oder die Staatsprüfung oder die Zwischenprüfung nach § 19 Abs. 2 bei Wiederholung nicht bestanden hat.

§ 15

Urlaub

§ 15 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 17

Ausbildungsleiter

§ 17 Ausbildungsleiter(1) Die Leiter der Ausbildungsstellen bestellen für die berufspraktischen Studienzeiten im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde je einen Ausbildungsleiter. (2) Der Ausbildungsleiter muß für das Einführungs- und Zwischenpraktikum die Befähigung zum höheren, für das Abschlußpraktikum die Befähigung zum höheren oder gehobenen Archivdienst besitzen. Ermuß außerdem eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen und die erforderliche pädagogische Eignung besitzen. Für das Abschlußpraktikum können auch Ausbildungsleiter bestellt werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, jedoch hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis nachweisen und die erforderliche pädagogische Eignung besitzen. (3) Der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die berufspraktischen Studienzeiten im Rahmen des Studienplans (§ 16 Abs. 2).

§ 18

Tätigkeitsnachweis, Beurteilungen, Berichte

§ 18 Tätigkeitsnachweis, Beurteilungen, Berichte(1) Der Anwärter hat während der berufspraktischen Studienzeiten monatlich einen Tätigkeitsnachweis anzufertigen. Die Angaben sind von den jeweiligen Ausbildern durch Sichtvermerk zu bestätigen. (2) Die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters sind von der jeweiligen Ausbildungsstelle alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts zu beurteilen. In der Beurteilung sind auch Art und Dauer der Ausbildung sowie die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit anzugeben. Sie schließt mit einer Note nach § 27 ab und ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen. (3) Die Ausbildungsstellen haben außer in den von der Ausbildungsbehörde allgemein oder im einzelnen angeordneten Fällen der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Anwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt; 2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel des jeweiligen Abschnitts erreicht; 3. die wegen Krankheit oder anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit vier Wochen übersteigt.

§ 19

Fachstudium Archivwissenschaft

§ 19 Fachstudium Archivwissenschaft(1) Das Fachstudium Archivwissenschaft und die Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - richten sich nach den dort geltenden Bestimmungen. (2) Das Fachstudium Archivwissenschaft endet mit einer fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung an der Archivschule, über die ein Zeugnis mit einer Abschlußnote ausgestellt wird. Wird die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, bestimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg den Wiederholungstermin.

§ 2

Befähigung zum gehobenen Archivdienst

§ 2 Befähigung zum gehobenen ArchivdienstDie Befähigung zum gehobenen Archivdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Archivdienst erworben.

§ 21

Zweck der Prüfung

§ 21 Zweck der Prüfung(1) In der Staatsprüfung für den gehobenen Archivdienst wird festgestellt, ob der Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzt. (2) Der Anwärter soll nachweisen, daß er die für die Laufbahn erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden selbständig zu arbeiten.

§ 22

Prüfungsbehörde

§ 22 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg.

§ 23

Prüfungsausschuß

§ 23 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer jeweils eines Jahres. (3) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. ein Vertreter der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg; 2. der Leiter des zentralen Ausbildungsarchivs; 3. der Ausbildungsleiter des zentralen Ausbildungsarchivs; 4. ein Leiter eines nichtstaatlichen öffentlichen Archivs in Baden-Württemberg auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände; 5. ein Beamter des gehoben Archivdienstes bei den Staatsarchiven des Landes Baden-Württemberg, der nicht dem zentralen Ausbildungsarchiv angehört. Den Vorsitz führt der Vertreter der Landesarchivdirektion. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für den höheren oder gehobenen Archivdienst besitzen; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft die Prüfungsbehörde einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vier Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 24

Zulassung zur Prüfung

§ 24 Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird vom Prüfungsausschuß zugelassen, wer das Abschlußpraktikum angetreten, sämtliche vorangegangenen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und die geforderten Leistungsnachweise erbracht hat.

§ 25

Durchführung der Prüfung

§ 25 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einer archivarischen Probearbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die archivarische Probearbeit wird während des Abschlußpraktikums angefertigt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und teilt sie spätestens zwei Wochen vorher dem Anwärter mit. Die Prüfung soll vor Ablauf des dritten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein.

§ 26

Fernbleiben, Rücktritt

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Anwärter nachweislich durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt bei Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten und wann er sich der Prüfung zu unterziehen hat. (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelegte einzelne Prüfungsleistungen anerkannt werden.

§ 27

Prüfungsnoten

§ 27 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Halbe Noten sind zulässig.

§ 28

Archivarische Probearbeit

§ 28 Archivarische Probearbeit(1) Der Anwärter fertigt in der zweiten Hälfte des Abschlußpraktikums eine archivarische Probearbeit an, die aus der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes besteht. Dabei sollen auch die Kenntnisse auf dem Gebiet der archivischen Bewertung und Klassifikation des bearbeiteten Schriftgutes nachgewiesen werden. (2) Das Thema der Probearbeit sowie die zugelassenen Hilfsmittel werden auf Vorschlag des für das Abschlußpraktikum zuständigen Ausbildungsleiters im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstelle vom Prüfungsausschuß bestimmt. Auf Antrag kann dem Anwärter ein zweites Thema gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des ersten Themas über den Leiter der Ausbildungsstelle beim Prüfungsausschuß einzureichen. (3) Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten selbständig fertigzustellen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Ausbildungsstelle Fristverlängerung bis zu zwei Wochen gewähren. (4) Der Anwärter legt nach Abschluß der Arbeit eine schriftliche Versicherung vor, daß er die Probearbeit selbständig und nur unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel fertiggestellt hat. (5) Dem Prüfungsausschuß wird die Probearbeit und das dazugehörige Arbeitsprotokoll sowie ein Gutachten des für die Beaufsichtigung der Probearbeit bestellten Ausbilders mit Notenvorschlag spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung vorgelegt. Er bewertet die Probearbeit mit einer der in § 27 genannten Noten.

§ 29

Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 29 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Themenvorschläge der Ausbildungsstellen. Es sind zwei Aufgaben zu bearbeiten: 1. eine Arbeit über ein auf Baden-Württemberg bezogenes Thema aus den Fachgebieten Landesgeschichte, Archivkunde, Archivgeschichte (Pflichtklausur); 2. eine Arbeit über ein Thema aus einem der folgenden Bereiche (Wahlklausur): a) Schriftgutverwaltung, Schriftgutübernahme oder b) Archivgut: Struktur, Ordnung, Erschließung, Benutzung. Bei der Themenstellung der Wahlklausuren können auch die Bereiche Rechtsgrundlagen der Archivverwaltungspraxis, Archivische Dokumentation, Beständekunde, Archivische Hilfswissenschaften, Datenverarbeitung in Behörden und Archiven sowie Archivtechnik einbezogen werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Arbeit vier Stunden.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Durch eine einheitliche, praktische und fachwissenschaftliche Ausbildung sollen Archivbedienstete herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen zur selbständigen und verantwortungsbewußten Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Archivdienstes geeignet sind. (2) Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für historische, rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen gefördert werden.

§ 30

Aufsicht

§ 30 Aufsicht(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm Beauftragter bestimmt, wer die Aufsicht führt. (2) Über Sitzordnung und Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. Er vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung und stellt nach Ablauf der Bearbeitungszeit in der Niederschrift fest, welche Anwärter keine Arbeit abgegeben haben.

§ 31

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 31 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit der schlechtesten Note bewerten oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Aufgaben. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären oder die Gesamtnote (§ 34) zum Nachteil des Anwärters ändern. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 32

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 32 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten und zu bewerten. Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Fachausbilder zur gutachtlichen Vorbeurteilung der Arbeiten hinzuziehen. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der Vorschläge fest. (3) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend«. (4) Zur Feststellung der Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung werden die Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten addiert und durch zwei dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen errechnet. (5) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekannt.

§ 34

Gesamtergebnis

§ 34 Gesamtergebnis(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote der Prüfung fest. (2) Die Grundlage für die Feststellung sind nachstehende Leistungen, die wie folgt gewichtet werden: 1. die Abschlußnote der fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 2) dreifach; 2. die Durchschnittsnote des verwaltungswissenschaftlichen Fachstudiums (§ 20 Abs. 3) zweifach; 3. die Note der Probearbeit (§ 28 Abs. 5) zweifach; 4. die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung (§ 32 Abs. 4) zweifach; 5. die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (§ 33 Abs. 8) einfach. (3) Die so ermittelten Werte werden addiert und durch zehn dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen errechnet (Gesamtdurchschnittsnote). (4) Der Prüfungsausschuß kann die Gesamtdurchschnittsnote auf Grund der Leistungsbeurteilungen während der berufspraktischen Studienzeiten (§ 18 Abs. 2) und auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Anwärters gewonnen hat, bestätigen oder um bis zu einer halben Note heben, wenn dadurch der Leistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird (Enddurchschnittsnote). (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Enddurchschnittsnote ausreichend (4,00) erreicht ist. (6) Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einer Enddurchschnittsnote von 1,00 bis 1,50 »sehr gut«;1,51 bis 2,50 »gut«; 2,51 bis 3,50 »befriedigend«;3,51 bis 4,00 »ausreichend«. (7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 35

Prüfungsniederschrift, Einsichtnahme

§ 35 Prüfungsniederschrift, Einsichtnahme(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift für jeden Anwärter getrennt zu fertigen, in der festgehalten wird: 1. Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung; 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer; 3. die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung; 4. die Einzelnoten und die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung nach § 32 Abs. 2 und 4; 5. die Einzelnoten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 33 Abs. 7 und 8; 6. die übrigen bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Noten nach § 34 Abs. 2; 7. die Gesamtdurchschnittsnote nach § 34 Abs. 3, die Enddurchschnittsnote nach § 34 Abs. 4 und die Gesamtnote nach § 34 Abs. 6; 8. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von dem mit der Niederschrift beauftragten Mitglied und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Der Anwärter kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung und in die Prüfungsniederschrift nehmen. Bei der archivarischen Probearbeit erstreckt sich dieses Recht nicht auf Archivalien und Findmittel.

§ 36

Prüfungszeugnis

§ 36 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat erhält darüber ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Ist die Gesamtnote »ausreichend«, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Landesarchivdirektion versehen.

§ 37

Wiederholung der Staatsprüfung

§ 37 Wiederholung der StaatsprüfungWer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welche Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes bis zur Wiederholung der Prüfung nochmals zu leisten sind.

§ 38

Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausbildung und Prüfung derjenigen Anwärter, welche den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 1980 nach der bisherigen Praxis begonnen haben. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 gilt für die Zulassung zum Einstellungstermin 1. April 1981 auch eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Auswahl der Bewerber.

§ 39

Schlußvorschriften

§ 39 SchlußvorschriftenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; 2. a) höchstens 32 Jahre ist oder b) als Schwerbehinderter oder als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins nicht älter als 40 Jahre ist oder c) als Angestellter höchstens 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Archivdienstes wahrgenommen werden; 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist; 4. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache besitzt; 5. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt; 6. an dem Auswahlverfahren (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat. (2) Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleibt unberührt. (3) Die Ausbildungsbehörde (§ 5) kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen, wenn sich die fehlenden Kenntnisse nur auf eine der geforderten Sprachen beziehen und wenn sich der Bewerber verpflichtet, die fehlenden Kenntnisse zu erwerben und als Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn des Fachstudiums an der Fachhochschule für Archivwesen nachzuweisen.

§ 5

Ausbildungsbehörde

§ 5 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg. Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

§ 6

Zulassungsantrag

§ 6 Zulassungsantrag(1) Zulassungsanträge sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Sie müssen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Auswahlverfahrens vorliegen. Der Termin des Auswahlverfahrens wird von der Ausbildungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntgegeben. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen 1. ein vom Bewerber selbst verfaßter und handgeschriebener ausführlicher Lebenslauf; 2. eine Geburtsurkunde; 3. ein Lichtbild aus neuester Zeit; 4. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Schulabschlußzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeit seit der Schulentlassung; falls ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlußzeugnis, das die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen; 5. ein Nachweis über Fremdsprachenkenntnisse, falls sich diese nicht aus dem vorgelegten Schulzeugnis ergeben; 6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in einem anderen Bundesland oder beim Bundesarchiv die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst beantragt oder bereits an einem entsprechenden Vorbereitungsdienst teilgenommen hat; 7. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; 8. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (3) Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen erfüllen oder bis zum nächsten Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen werden, werden zum Auswahlverfahren zugelassen. (4) Der Bewerber hat nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren folgende weitere Unterlagen vorzulegen: 1. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Abschlußzeugnisses, falls zuvor ein Zwischenzeugnis vorgelegt wurde; 2. einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes; 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die erforderliche körperliche Eignung. (5) Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein soll, muß bei der Entscheidung über die Zulassung vorliegen. Es ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen.

§ 7

Auswahlverfahren

§ 7 Auswahlverfahren(1) Im Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob und in welchem Grade die Bewerber auf Grund ihrer allgemeinen Kenntnisse, ihrer Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes geignet erscheinen. (2) Das Auswahlverfahren findet vor einem Prüfungsausschuß nach § 23 statt. Das nähere bestimmt die Ausbildungsbehörde. (3) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hat nur für den jeweils nächstfolgenden Einstellungstermin Geltung. Die Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewerber können wiederholt am Auswahlverfahren teilnehmen.

§ 8

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt den Einstellungstermin. (3) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst. (4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Zeitpunkt antritt, sofern dies nicht durch die Ableistung des Grundwehrdienstes, des Ersatzdienstes, durch Krankheit oder durch andere zwingende Gründe bedingt ist. Bleibt die Zulassung wirksam, kann der Bewerber den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin antreten.

§ 9

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er verlängert sich bis zur Beendigung der Staatsprüfung. Er stellt eine Einheit dar. (2) Die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie vier Wochen im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Leistungsnachweise nach §§ 19, 20 und 28 erbracht werden.(3) Wird die Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 2) oder die Staatsprüfung (§ 37) wiederholt, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer verlängern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.