APrOArchhD · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst APrOArchhD) Vom 23. März 2009

Ausfertigungsdatum:
23.03.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 177
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APrOArchhD

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Befähigung zum höheren Archivdienst

§ 1 Befähigung zum höheren ArchivdienstDie Befähigung für den höheren Archivdienst wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung für den höheren Archivdienst bei der Archivschule Marburg erworben.

§ 10

Note für die praktische Ausbildung

§ 10 Note für die praktische Ausbildung(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildungsabschnitte setzt ein bei der Ausbildungsbehörde eingerichteter Ausschuss die Note für die praktische Ausbildung fest. (2) Der Ausschuss nach Absatz 1 besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die von der Ausbildungsbehörde bestimmt werden. (3) Unter Berücksichtigung der schriftlichen Leistungsbeurteilungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 werden durch den Ausschuss Noten und Punktzahlen nach § 9 Abs. 2 festgesetzt 1. für die praktische Ausbildung am Ausbildungsarchiv,2. für den Ausbildungsabschnitt bei einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers,3. für das Zwischenpraktikum. (4) Zur Festlegung der Gesamtnote wird die jeweilige Punktzahl für die praktische Ausbildung nach Absatz 3 Nr. 1 mit dem Faktor 7, nach Absatz 3 Nr. 2 mit dem Faktor 1 und nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Summe der so entstandenen Teilnoten wird durch 10 dividiert. Das Ergebnis wird bis zur ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt die erste Dezimalstelle 0,5 und mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Aus dem Endergebnis wird nach § 9 Abs. 2 die Gesamtnote ermittelt. (5) Die Ausbildungsbehörde fertigt über die Sitzung des Ausschusses eine Niederschrift und teilt die Gesamtnote und Punktzahl für die praktische Ausbildung dem Archivreferendar oder der Archivreferendarin und der Archivschule Marburg schriftlich mit. Die Niederschrift wird vom Schriftführer unterzeichnet. (6) Das Ziel der praktischen Ausbildung ist nur dann erreicht, wenn mindestens die Gesamtnote »ausreichend« mit der Punktzahl 5 erzielt wird. Wird dieses Ziel nicht erreicht, entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Wiederholung praktischer Ausbildungsabschnitte unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

§ 11

Theoretische Ausbildung

§ 11 Theoretische AusbildungDie theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg dauert mindestens zwölf Monate. Sie wird durch deren Lehrplan bestimmt.

§ 12

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn das Ziel der praktischen Ausbildung nicht erreicht, die Archivreferendarin oder der Archivreferendar aus einem nicht zu vertretenden Grund von der Staatsprüfung zurückgetreten ist oder die Staatsprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden wurde. (2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen Gründen unterbrochen, muss die versäumte Zeit nachgeholt werden, wenn sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 13

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 13 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, 1. wer in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. wer sich ohne zwingenden Grund nach der praktischen Ausbildung nicht dem nächsten Lehrgang zur theoretischen Ausbildung an der Archivschule Marburg unterzieht oder sich nicht der nächsten, die theoretische Ausbildung abschließenden Prüfung unterzieht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Staatsprüfung für den höheren Archivdienst bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde.

§ 14

Staatsprüfung

§ 14 StaatsprüfungDie Ausbildung endet bei der Archivschule Marburg mit dem Ablegen der Staatsprüfung für den höheren Archivdienst. Die Staatsprüfung bestimmt sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.

§ 15

Wiederholung der Staatsprüfung

§ 15 Wiederholung der StaatsprüfungWer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach der die Staatsprüfung erneut abgelegt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss der Archivschule Marburg im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst vom 12. Mai 2003 (GBl. S. 258) außer Kraft.

§ 2

Grundsätze der Ausbildung

§ 2 Grundsätze der AusbildungZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren Archivdienst geeignet und vielseitig einsetzbar sind. Die Ausbildung soll vor allem gründliche Kenntnisse und Arbeitstechniken vermitteln sowie das Verständnis für politische, rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen fördern.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 60 der Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt,3. das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer für den Archivdienst einschlägiger Fachgebiete, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, an einer Universität oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen mit einer Prüfung abgeschlossen hat und über angemessene Kenntnisse der lateinischen und der französischen Sprache verfügt,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren Archivdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt. (2) Die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 4

Zulassungsverfahren

§ 4 Zulassungsverfahren(1) Zulassungs- und Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Baden-Württemberg. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen,2. ein Lebenslauf,3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder ein anderes Zeugnis über die Berechtigung zum Hochschulstudium,4. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung im Lateinischen sowie ein Nachweis über angemessene Kenntnisse im Französischen, wenn die Kenntnisse nicht nach Nummer 3 nachgewiesen werden,5. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die das Studium nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 abschließende Prüfung,6. etwaige wissenschaftliche Veröffentlichungen,7. beglaubigte Kopien etwaiger Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Beschäftigung, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung vor, während und nach dem Studium,8. ein Lichtbild aus neuester Zeit,9. eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises zum Nachweis dera) deutschen Staatsangehörigkeit oderb) der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderc) der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt werden;10. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,11. eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen. (3) Wer zur Einstellung vorgesehen ist, hat außerdem vorzulegen: 1. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist bei der Meldebehörde zu beantragen;2. ein amtsärztliches Zeugnis darüber, dass die für den höheren Archivdienst erforderliche gesundheitliche Eignung gegeben ist. (4) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Zulassungsbehörde. (5) Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben. (6) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird.

§ 5

Ernennung

§ 5 ErnennungDie zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur »Archivreferendarin« oder zum »Archivreferendar« ernannt.

§ 6

Ausbildungsleitung

§ 6 AusbildungsleitungVorgesetzter während des Vorbereitungsdienstes ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle. Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Landesarchivs Baden-Württemberg.

§ 7

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. praktische Ausbildung;2. theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg;3. Staatsprüfung. (2) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird. (3) Die Ausbildungsbehörde kann Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Beendigung der vorgeschriebenen Vorbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) abgeleistet wurden und der Ausbildung förderlich sind, mit einem Umfang von bis zu drei Monaten auf die praktische Ausbildung anrechnen.

§ 8

Praktische Ausbildung

§ 8 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in den von der Ausbildungsbehörde bestimmten Ausbildungsstellen. Sie umfasst 1. ein einführendes Praktikum von mindestens sechs Monaten beim Landesarchiv,2. einen Ausbildungsabschnitt von einem Monat bei einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers,3. ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten während der theoretischen Ausbildung an einer im Benehmen mit der Archivschule Marburg bestimmten Einrichtung. Die praktische Ausbildung soll ein Behördenpraktikum und einen einmonatigen Lehrgang beim Bundesarchiv einschließen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 einen Ausbildungsleiter. Dieser stellt einen Ausbildungsplan auf, bestellt die Fachkräfte für die Ausbildung und überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung. (3) Gegenstände der praktischen Ausbildung sind insbesondere 1. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und der Dienststellenverwaltung,2. Schriftgutverwaltung,3. Erfassung, Bewertung, Übernahme und Erschließung von Archiv- und Sammlungsgut,4. Nutzung und andere Dienstleistungen der Ausbildungsstellen einschließlich historischer Bildungsarbeit,5. Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau,6. Kenntnis der Bestände.

§ 9

Leistungsbeurteilungen

§ 9 Leistungsbeurteilungen(1) Die Ausbildungsstellen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beurteilen den Ausbildungserfolg und teilen der Ausbildungsbehörde die Leistungsbeurteilung unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts mit. Überschreitet die Ausbildungsdauer bei einer Ausbildungsstelle drei Monate, fertigt der Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Ausbildungskräfte nach jeweils drei Monaten eine Zwischenbeurteilung. Die Zwischenbeurteilungen sind bei der abschließenden Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen. (2) Die Leistungen sind nach Punkten wie folgt zu bewerten: 14 und 15 Punkte = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte = befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; 0 und 1 Punkt = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind bei der Leistungsbeurteilung nicht zulässig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.