Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung) Vom 13. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 350
Antrag auf Eintragung
§ 1 Antrag auf Eintragung(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b des Architektengesetzes (ArchG) oder auf Löschung der Eintragung ist schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen. (2) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs. 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung. Der Antrag muss ferner die Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner), sowie die Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) angeben. (3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen: 1. die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung;2. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;3. im Falle des § 4 Abs. 2 und Abs. 6 ArchGa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der dort genannten Lehreinrichtungen,b) ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner im Praktikum im Sinne von § 2 Abs. 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als Praktikum im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG.c) Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen.4. im Falle des § 4 Abs. 4 des Architektengesetzesa) der Nachweis von Kenntnissen, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Architektengesetzes entsprechen,b) ein Nachweis, aus dem sich eine mindestens zehnjährige angeleitete praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ergibt oderc) ein Nachweis, dass der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin ermächtigt ist;5.a)im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a des Architektengesetzes die bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 – Richtlinie 2005/36/EG),b)im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b des Architektengesetzes die Angaben, aus denen sich ergibt, dass bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen oder außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden,c)im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.6. im Falle des § 4 Abs. 7 des Architektengesetzes eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen ist und dort aus Gründen des § 4 Abs. 7 des Architektengesetzes gelöscht worden ist.7. im Falle der Eintragung mit der Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 2 des Architektengesetzes die in Nr. 1, 2, 3 a genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung über die Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit. (4) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Partnerschaftsvertrages sowie der Nachweis einer § 2 a Abs. 3 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften muss Angaben enthalten über Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens sowie der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten und die Verteilung der Geschäftsanteile; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind vorzulegen.
Anzeige bei auswärtigen Architekten
§ 2 Anzeige bei auswärtigen Architekten(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart. (2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die rechtmäßige Ausübung zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der überwiegenden Beschäftigung des Anzeigenden;2. ein Nachweis über die mindestens zweijährige rechtmäßige Berufsausübung; der Nachweis darf nicht gefordert werden, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
Eintragungsausschuss
§ 4 Eintragungsausschuss(1) Der Eintragungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat Vorsorge zu treffen, dass die einzelnen Verfahren möglichst zügig und in einem Termin erledigt werden können.(2) Der Vorsitzende bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Eintragungsausschusses nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 des Architektengesetzes. Von der Mitwirkung mindestens eines Beisitzers der gleichen Tätigkeitsart des Antragstellers kann abgesehen werden, wenn bei der Sitzung des Eintragungsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, kein solcher Beisitzer anwesend ist.(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses auf ihre Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 25 des Architektengesetzes ausdrücklich hinzuweisen.(4) Der Eintragungsausschuss kann Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch vom Vorsitzenden gehört werden. Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet mit Ausnahme des § 16 entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.(5) Soweit einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird oder die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2a und 2 b des Architektengesetzes angeordnet wird, ist dem Betroffenen ein schriftlich begründeter Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das gleiche gilt im Falle belastender Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 des Architektengesetzes.(6) In der Entscheidung des Eintragungsausschusses ist festzustellen, welcher Fachrichtung der Antragsteller angehört und welcher Tätigkeitsart er zuzuordnen ist.(7) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Antrag auf Eintragung
§ 1 Antrag auf Eintragung(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2a und 2 b des Architektengesetzes oder auf Löschung der Eintragung ist schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen.(2) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs. 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung. Der Antrag muss ferner die Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung), sowie die Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) angeben.(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen:1. die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung;2. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;3. im Falle des § 4 Absatz 2 und 6 Satz 1 Nummer 1 des Architektengesetzesa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der dort genannten Lehreinrichtungen,b) ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner im Praktikum im Sinne von § 2 Absatz 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie des § 4 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im Übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als Praktikum im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes.c) Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen.4. im Falle des § 4 Abs. 4 des Architektengesetzesa) der Nachweis von Kenntnissen, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Architektengesetzes entsprechen, undb) ein Nachweis, aus dem sich eine mindestens zehnjährige angeleitete praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ergibt.5.a) im Falle des § 4 Absatz 5 des Architektengesetzes die bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,b) im Falle des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig die Berufsbezeichnung führen darf, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.c)im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.6. im Falle des § 4 Absatz 9 des Architektengesetzes eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen ist und dort aus Gründen des § 4 Absatz 9 des Architektengesetzes gelöscht worden ist.7. im Falle der Eintragung mit der Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 2 des Architektengesetzes die in Nr. 1, 2, 3 a genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung über die Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit.8. im Falle einer selbständigen oder selbständig gewerblichen Berufsausübung den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.(4) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Partnerschaftsvertrages sowie der Nachweis einer § 2a Absatz 3 und 4 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen.(5) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften muss Angaben enthalten über Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens sowie der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten und die Verteilung der Geschäftsanteile; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie der Nachweis einer § 2b Absatz 3 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen.
Anzeige bei auswärtigen Architekten
§ 2 Anzeige bei auswärtigen Architekten(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart.(2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen:1. Ein Nachweis über die Berufsqualifikation;2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;3. die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;4. im Falle von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes den Nachweis der Tätigkeit;5. den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbständigen Tätigkeit.Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz »frei« geführt werden soll, haben die Dienstleister nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 des Architektengesetzes erfüllen.
Antrag auf Eintragung
§ 1 Antrag auf Eintragung(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder in die Verzeichnisse nach den §§ 2a und 2 b des Architektengesetzes oder auf Löschung der Eintragung ist in Textform bei der Architektenkammer einzureichen. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die Architektenkammer die Vorlage von beglaubigten Kopien verlangen.(2) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs. 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung. Der Antrag muss ferner die Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung), enthalten und angeben, ob der Beruf selbständig oder selbständig gewerblich ausgeübt, und ob die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Architektengesetzes geführt wird.(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen:1. die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung;2. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll; wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat;3. im Falle des § 4 Absatz 2 und 6 Satz 1 Nummer 1 des Architektengesetzesa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der dort genannten Lehreinrichtungen,b) ein von der aufsichtsführenden Person bestätigter Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Junior-Architekt beziehungsweise Junior-Architektin oder Junior-Stadtplaner beziehungsweise Junior-Stadtplanerin im Sinne von § 2 Absatz 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie des § 4 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im Übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als praktische Tätigkeit im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes.c) Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen.4. im Falle des § 4 Abs. 4 des Architektengesetzesa) der Nachweis von Kenntnissen, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Architektengesetzes entsprechen, undb) ein Nachweis, aus dem sich eine mindestens zehnjährige angeleitete praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ergibt.5.a) im Falle des § 4 Absatz 5 des Architektengesetzes die bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,b) im Falle des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig die Berufsbezeichnung führen darf, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.c)im Falle des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.6. im Falle des § 4 Absatz 9 des Architektengesetzes eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen ist und dort aus Gründen des § 4 Absatz 9 des Architektengesetzes gelöscht worden ist.7. im Falle der Eintragung mit der Berufsbezeichnung des § 2 Absatz 2 des Architektengesetzes die in Nummern 1 und 3 Buchstabe a genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung über die Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit.8. im Falle einer selbständigen oder selbständig gewerblichen Berufsausübung den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.(4) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner; eine Kopie des Partnerschaftsvertrages sowie der Nachweis der Anmeldung zum Partnerschaftsregister und einer § 2a Absatz 3 und 4 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.(5) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften muss Angaben enthalten über1. den Namen oder die Firma,2. den Sitz oder die Niederlassung der Gesellschaft,3. die Rechtsform,4. den Gegenstand des Unternehmens,5. den Gesellschaftszweck,6. die Verteilung der Kapitalanteile und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern,7. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf und die Berufsbezeichnung der zur Geschäftsführung befugten Personen,8. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf und die Berufsbezeichnung der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen,9. den Namen und Sitz der Firma sowie den Gegenstand der Leistungserbringung der als Gesellschafter beteiligten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.Mit dem Antrag ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie der Nachweis einer § 2b Absatz 6 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
Anzeige bei auswärtigen Dienstleistern
§ 2 Anzeige bei auswärtigen Dienstleistern(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie die Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will.(2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen:1. Ein Nachweis über die Berufsqualifikation;2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;3. die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;4. im Falle von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes den Nachweis der Tätigkeit;5. den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbständigen Tätigkeit.Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz »frei« geführt werden soll, haben die Dienstleister nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 des Architektengesetzes erfüllen.
Eintragungsausschuss
§ 4 Eintragungsausschuss(1) Der Eintragungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat Vorsorge zu treffen, dass die einzelnen Verfahren möglichst zügig und in einem Termin erledigt werden können.(2) Der Vorsitzende bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Eintragungsausschusses nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 des Architektengesetzes. Von der Mitwirkung mindestens eines Beisitzers der gleichen Berufsbezeichnung (§ 2 Absatz 1 oder 3 des Architektengesetzes) des Antragstellers kann abgesehen werden, wenn bei der Sitzung des Eintragungsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, kein solcher Beisitzer anwesend ist.(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses auf ihre Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 25 des Architektengesetzes ausdrücklich hinzuweisen.(4) Der Eintragungsausschuss kann Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch vom Vorsitzenden gehört werden. Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet mit Ausnahme des § 16 entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.(5) Soweit einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird oder die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2a und 2 b des Architektengesetzes angeordnet wird, ist dem Betroffenen ein schriftlich begründeter Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das gleiche gilt im Falle belastender Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 des Architektengesetzes.(6) In der Entscheidung des Eintragungsausschusses ist festzustellen, welcher Fachrichtung der Antragsteller angehört, ob er selbständig oder selbständig gewerblich tätig ist und wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 des Architektengesetzes zu führen.(7) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Anzeige- und Antragspflicht
§ 7 Anzeige- und Antragspflicht(1) Die in der Architektenliste oder in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2a und 2b des Architektengesetzes eingetragenen Architekten haben der Kammer alle für die Eintragung bedeutsamen Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderungen anzuzeigen.(2) Wechselt der Eingetragene die Fachrichtung oder liegen die Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 des Architektengesetzes nicht mehr vor, so hat er binnen eines Monats die Eintragung dieser Änderung zu beantragen. Ändert er seine selbständige oder selbständig gewerbliche Berufsausübung oder nimmt er eine solche auf, hat er dies binnen eines Monats mitzuteilen.
Auf Grund von § 29 Nr. 1 des Architektengesetzes in der Fassung vom 1. August 1990 (GBl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 145), wird verordnet:
Antrag auf Eintragung
§ 1 Antrag auf Eintragung(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b des Architektengesetzes (ArchG) oder auf Löschung der Eintragung ist schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen. (2) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs. 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung. Der Antrag muss ferner die Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner), sowie die Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner) angeben. (3) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen: 1. die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung;2. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll;3. im Falle des § 4 Abs. 2 und Abs. 5 ArchGa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer der dort genannten Lehreinrichtungen,b) ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner im Praktikum im Sinne von § 2 Abs. 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als Praktikum im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG.c) Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen.4. im Falle des § 4 Abs. 3 des Architektengesetzesa) der Nachweis von Kenntnissen, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Architektengesetzes entsprechen,b) ein Nachweis, aus dem sich eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ergibt;5.a) im Falle des § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des Architektengesetzes eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners verfügt,b) im Falle des § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b des Architektengesetzes eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Mitglied- oder Vertragsstaates über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem Mitglied- oder Vertragsstaat mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre ausgeübt hat.6. im Falle des § 4 Abs. 6 des Architektengesetzes eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen ist und dort aus Gründen des § 4 Abs. 6 des Architektengesetzes gelöscht worden ist.7. im Falle der Eintragung mit der Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 2 des Architektengesetzes die in Nr. 1, 2, 3 a genannten Unterlagen sowie eine Bescheinigung über die Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit. (4) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Partnerschaftsvertrages sowie der Nachweis einer § 2 a Abs. 3 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung sind vorzulegen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss Angaben enthalten über Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter und Geschäftsführer, den Gegenstand des Unternehmens sowie der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten und die Verteilung der Geschäftsanteile; eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist vorzulegen.
Anzeige bei auswärtigen Architekten
§ 2 Anzeige bei auswärtigen Architekten(1) Die Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über Familienname, Vornamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, in der der Anzeigende tätig werden will, sowie über die Tätigkeitsart. (2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs des Architekten im Lande des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder der überwiegenden Beschäftigung des Anzeigenden;2. ein Diplom, Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Architektengesetzes entspricht. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
§ 3 Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Architektengesetzes muss Angaben enthalten über die Berufserfahrung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 .(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Architektengesetzes sind beizufügen: 1. eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studienzeit des Antragstellers auf dem Gebiet der Architektur weniger als vier Jahre, mindestens aber drei Jahre betragen hat;2. zum Nachweis einer vierjährigen ergänzenden inländischen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) genannten Kenntnisse darstellen. (3) Wird der Antrag auf eine Ausbildung im Studiengang Architektur an Ingenieurschulen oder Werkkunstschulen gestützt, die vor dem 1. Januar 1973 mit einer Prüfung abgeschlossen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Architektengesetzes in Verbindung mit Artikel 11 Buchst. a vierter Spiegelstrich der Richtlinie 85/384/EWG), so sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde;2. Pläne, die der Antragsteller während einer mindestens sechsjährigen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat (Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG). (4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Architektengesetzes sind beizufügen: 1. der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. die Bestätigung der Meldebehörde über die Hauptwohnung und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung,3. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorzulegenden, den Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechenden Zeugnisse und Praxisnachweise.
Eintragungsausschuss
§ 4 Eintragungsausschuss(1) Der Eintragungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat Vorsorge zu treffen, dass die einzelnen Verfahren möglichst zügig und in einem Termin erledigt werden können. (2) Der Vorsitzende bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Eintragungsausschusses nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 des Architektengesetzes. Von der Mitwirkung mindestens eines Beisitzers der gleichen Tätigkeitsart des Antragstellers kann abgesehen werden, wenn bei der Sitzung des Eintragungsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, kein solcher Beisitzer anwesend ist. (3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses auf ihre Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 25 des Architektengesetzes ausdrücklich hinzuweisen. (4) Der Eintragungsausschuss kann Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Zeugen und Sachverständige können auch vom Vorsitzenden gehört werden. Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung durch die Kammer. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen findet mit Ausnahme des § 16 entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt. (5) Soweit einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird oder die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b des Architektengesetzes angeordnet wird, ist dem Betroffenen ein schriftlich begründeter Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das gleiche gilt im Falle belastender Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 des Architektengesetzes.(6) In der Entscheidung des Eintragungsausschusses ist festzustellen, welcher Fachrichtung der Antragsteller angehört und welcher Tätigkeitsart er zuzuordnen ist. (7) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Geschäftsstelle
§ 5 Geschäftsstelle(1) Bei der Architektenkammer wird eine Geschäftsstelle für den Eintragungsausschuss eingerichtet. (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des Eintragungsausschusses vor und erfüllt die Aufgaben, die ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Architektengesetzes übertragen worden sind.
Entscheidung ohne Antrag
§ 6 Entscheidung ohne AntragWerden der Kammer Tatsachen bekannt, die die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste nach § 7 des Architektengesetzes, in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2 a und 2 b des Architektengesetzes rechtfertigen können, so ist eine Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Löschung der Eintragung herbeizuführen.
Anzeige- und Antragspflicht
§ 7 Anzeige- und Antragspflicht(1) Die in der Architektenliste oder in dem besonderen Verzeichnis nach § 8 des Architektengesetzes oder in den Verzeichnissen nach den §§ 2a und 2 b des Architektengesetzes eingetragenen Architekten haben der Kammer alle für die Eintragung bedeutsamen Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderungen anzuzeigen.(2) Wechselt der Eingetragene die Fachrichtung oder die Tätigkeitsart, so hat er binnen eines Monats die Eintragung dieser Änderung zu beantragen.
Übergangsbestimmungen für Stadtplaner
§ 8 Übergangsbestimmungen für Stadtplaner(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste nach Artikel 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 1994 (GBl. S. 317) ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller am 15. Juli 1994 mindestens drei Jahre im Aufgabenbereich des § 1 Abs. 4 des Architektengesetzes eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung »Stadtplanerin« oder »Stadtplaner« ausgeübt hat. (2) Dem Antrag auf Eintragung in das besondere Verzeichnis für Stadtplaner nach Artikel 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 1994 (GBl. S. 317) ist neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller mindestens seit 15. Juli 1994 Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist. (3) Für das Verfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten § 1 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und §§ 4 bis 7 dieser Verordnung entsprechend.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Architektenliste und die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner vom 6. Februar 1991 (GBl. S. 166) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.