ArchG BW 2011 · Baden-Württemberg

Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011

Fundstelle:
GBl. 2011, 152
101 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Aufgaben der Kammer

§ 12 Aufgaben der Kammer(1) Die Kammer hat die Baukultur und das Bauwesen unter Beachtung des Schutzes des architektonischen Erbes sowie der natürlichen Lebensgrundlagen zu pflegen und zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu vertreten.(2) Insbesondere hat die Kammer1. die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 Satz 1, § 2b Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Verzeichnisse sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten und -register zu führen;2. ihre Mitglieder sowie auswärtige Dienstleister nach § 8 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Dienstleister nach § 8 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;4. die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Bescheinigungen auszustellen;5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern;6. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten;7. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen;8. die Durchführung von Architektenwettbewerben zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken;9. auf Antrag eines Beteiligten auf die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern, sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, Stadtplanern oder Dritten hinzuwirken;10. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen sowie auf sonstige Weise zu unterstützen;11. die erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Informationen über Mitglieder oder auswärtige Architekten und Stadtplaner einzuholen und zu erteilen;12. bei der Ausbildung von Bauzeichnern und Bautechnikern mitzuwirken;13. bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken;14. die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer sowie mit anderen Berufsverbänden und Einrichtungen zu pflegen und zu fördern;15. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln.(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Aufgaben der Kammer betreffen, sollen die Behörden die Kammer hören.

§ 13

Versorgungswerk

§ 13 Versorgungswerk(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten übera) versicherungspflichtige Mitglieder,b) Höhe und Art der Versorgungsleistungen,c) Höhe der Beiträge,d) Beginn und Ende der Teilnahme,e) Befreiung von der Teilnahme,f) freiwillige Teilnahme,g) Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.(3) Die Mitglieder der besonderen Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig.(4) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.(5) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über1. die derzeitige Anschrift,2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgeberseines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen,10. die Fort- und Weiterbildungsordnung,11. das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,12. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,13. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8.Die Satzung ist so auszugestalten, dass insbesondere die Belange aller Fachrichtungen gewahrt sind.(3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

§ 16

Eintragungsausschuss

§ 16 Eintragungsausschuss(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2 b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Vorsitzender, ein Beisitzer oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, kann für ihn ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein.(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses.(4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer die gleiche Berufsbezeichnung (§ 2 Absatz 1 oder Absatz 3) führen.(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die antragstellende Person muss von den Unterlagen Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Der Eintragungsausschuss kann auf die Vorlage von Übersetzungen verzichten. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

§ 17

Berufsordnung

§ 17 BerufsordnungDie Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 regelt die Berufsordnung. Außerdem soll die Berufsordnung insbesondere Vorschriften enthalten über1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs;2. die Wahrung der Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Architekten und Stadtplaner;3. die berufliche Fortbildung;4. den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich;5. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Architekten und Stadtplanern, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern;6. die Bildung beruflicher Zusammenschlüsse;7. die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben.

§ 18

Berufswidrige Handlungen

§ 18 Berufswidrige Handlungen(1) Die Mitglieder der Kammer, auswärtige Dienstleister nach § 8 und Gesellschaften, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, haben sich wegen Handlungen, die gegen die Berufsordnung verstoßen, in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder der Kammer für Handlungen, die sie während ihrer Kammermitgliedschaft begangen haben.(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht den Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens bilden.(3) Auf Antrag eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.(4) Der Landesvorstand kann auf Vorschlag des Kammeranwalts das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 rügen, wenn durch das Verhalten Pflichten verletzt worden sind und die Schuld gering ist. Der betreffende auswärtige Dienstleister ist vorher durch den Kammeranwalt zu hören. Er kann gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Landesvorstand Einspruch einlegen; in diesem Falle muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Architekten oder Stadtplaner wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

§ 19

Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 19 Berufsgerichtliche MaßnahmenBerufsgerichtliche Maßnahmen sind1. Verweis,2. Geldbuße bis zu 25 000 Euro,3. Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,4. Löschung der Eintragung in der Architektenliste,5. Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Berufsgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2a Absatz 5 oder § 2b Absatz 10.Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.

§ 2

Berufsbezeichnung

§ 2 Berufsbezeichnung(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem voranzustellenden Wortglied »Junior-« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.(3) Die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Landschaftsarchitekt« oder »freie Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« darf führen, wer mit dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Freiberuflich tätig ist, wer seinen Beruf nach § 1 ausschließlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer steht einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen.(4) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Satz 1 gilt für die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach Absatz 3 entsprechend.(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

§ 20

Berufsgerichte

§ 20 Berufsgerichte(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern.(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern.(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, kann für ihn ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden.(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben.(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 23

Schlichtungsausschuss

§ 23 Schlichtungsausschuss(1) Zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten oder Stadtplanern oder Dritten ergeben, wird bei der Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser hat auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein auswärtiger Architekt oder Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, kann für ihn ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

§ 26

Auskünfte, Datenübermittlung

§ 26 Auskünfte, Datenübermittlung(1) Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Architektenkammer und dem Versorgungswerk die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betroffene sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würde.(2) Die Architektenkammer darf Dritten Auskunft aus der Architektenliste und den nach § 2a Absatz 1, § 2b Absätze 2, 3 und § 8 Absatz 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Firmenbezeichnung, Anschriften der Wohnung und der Niederlassung, Fachrichtungen, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Haftungsbegrenzungen erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Mit Zustimmung des Architekten oder Stadtplaners darf sie auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer darf die Angaben nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern der Betroffene vorher einwilligt.(3) Soweit dies nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, darf die Architektenkammer öffentlichen Stellen auch über Absatz 2 Satz 1 und 2 hinausgehende personenbezogene Informationen übermitteln oder von diesen erheben über Eintragungsbewerber, Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungen in die Architektenliste und in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Versagungen und Löschungen, zur Berufsausübung, zu Rügen, berufsgerichtlichen Verfahren und Maßnahmen und zur Versagung oder Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Absatz 4 Satz 2.(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.(5) Die Architektenkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.(6) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.(7) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Rügen nach § 18 Absatz 4 und Verweise nach § 19 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Zehn Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 angeführten Bezeichnungen führt,2. als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder3. als Berufsgesellschaft entgegen § 2b Absatz 2 oder 3 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. Das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absätze 2 und 3 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;3. im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;4. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;5. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 2a

Partnerschaften

§ 2a Partnerschaften(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Partnerschaftsvertrages vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten kann die Architektenkammer beglaubigte Kopien verlangen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 2b Absatz 7 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.(2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden.(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.(5) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.

§ 2b

Berufsgesellschaften

§ 2b Berufsgesellschaften(1) Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts.(2) Eine Berufsgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Absatz 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft Berufsaufgaben nach § 1 oder weitere freiberufliche Berufsaufgaben zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist. § 2a Absatz 1 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend.(3) Eine Berufsgesellschaft darf die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in der Firma nur führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, mindestens die Hälfte der Gesellschafter die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 führen darf, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist. § 2a Absatz 1 Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend.(4) Eine Gesellschaft nach Absatz 2 wird in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen, wenn1. sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,2. mindestens die Hälfte der an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,3. weitere Beteiligte nur natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die zur Erbringung von freiberuflichen Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen beitragen können,4. mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,5. die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmenanteils innehaben, in der Firmenbezeichnung oder im Namen der Berufsgesellschaft in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird,6. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen in die Architektenliste eingetragen sind,7. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden, und8. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf die Namen der Mitglieder lauten.(5) Für Gesellschaften nach Absatz 3 gilt Absatz 4 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Absatz 4 Nummern 2 und 3 wird eine Gesellschaft nach Absatz 3 in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften nur eingetragen, wenn die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen.(6) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.(7) In das Verzeichnis der Berufsgesellschaften sind aufzunehmen1. der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck,2. die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der zur Geschäftsführung befugten Personen,3. die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen,4. der Name und Sitz der Firma sowie der Gegenstand der Leistungserbringung der als Gesellschafter beteiligten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften.(8) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich der Architektenkammer in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten kann die Architektenkammer beglaubigte Kopien verlangen.(9) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der zur Geschäftsführung befugten Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der zur Geschäftsführung befugten Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Absatz 2 vorliegt.(10) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn1. die Gesellschaft aufgelöst ist,2. die Gesellschaft auf die Eintragung in Textform verzichtet,3. die Voraussetzungen für die Eintragung nach den Absätzen 4, 5 oder 9 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 9 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht,4. gegen einen Gesellschafter oder eine zur Geschäftsführung befugte Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Vorgaben nach Absatz 4 Nummer 4 danach nicht mehr gegeben sind.Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 9 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2a Absatz 5 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.(11) Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in § 1 Absätze 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer Freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

§ 3

Architektenliste

§ 3 Architektenliste(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste).(2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1, der Zeitpunkt der Eintragung, die Mitgliedsnummer, der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden.(3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Bei selbständiger oder selbständig gewerblicher Berufsausübung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und2. nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist; davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung geleistet werden; eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 4 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, soll die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeiten werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Satzungsbestimmungen nach § 15 Absatz 2 Nummer 12 entsprechen; dabei sind in einem Drittland absolvierte praktische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Eintragungsausschuss hat nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind.(4) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen wird und2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachgewiesen werden, die einem mit Erfolg abgeschlossenen Studium nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen.(5) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch, wer1. in Bezug auf die Studienanforderungen einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweist, oder2. in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 7 und 8a) über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oderb) denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem der in Buchstabe a genannten Staaten, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz mindestens eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.Für die Anerkennung nach Satz 1 Ziffer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.(7) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann sie zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Architektenkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.(8) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder »lebenslanges Lernen« erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme gegenüber der antragstellenden Person festzulegen und zu begründen; insbesondere ist der antragstellenden Person mitzuteilen:1. Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG;2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach Absatz 2;3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch nachgewiesene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 7 Satz 4 bei der Architektenkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Architektenkammer bewertet.(9) Sind Bewerber in einer der in § 1 Absatz 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 8 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 2a Absatz 1, 2b Absatz 1 und 8 Absatz 2 entsprechend.

§ 6

Versagung der Eintragung

§ 6 Versagung der Eintragung(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen,1. solange dem Bewerber nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132 a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs, der Tätigkeiten nach § 1 zum Gegenstand hat, verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist;2. wenn sich die mangelnde Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus der Straftat ergibt, wegen der der Bewerber rechtskräftig verurteilt worden ist;3. wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist und seit Rechtskraft des Urteils noch keine acht Jahre verstrichen sind; Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;4. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Architekten oder Stadtplaners ordnungsgemäß auszuüben.Wenn es zur Entscheidung über den in Nr. 4 genannten Versagungsgrund erforderlich ist, gibt die Architektenkammer dem Bewerber durch eine mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist auf seine Kosten das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Die in Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Unfähigkeit des Bewerbers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs eines Architekten oder Stadtplaners verwandt und nur für diese Zwecke an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Kommt der Bewerber der Anordnung der Architektenkammer ohne zureichenden Grund nicht nach, gilt der Antrag auf Eintragung als zurückgenommen.(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber1. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;3. sich eines schwerwiegenden berufswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Besorgnis begründet, er werde den Berufspflichten eines Architekten oder Stadtplaners nicht genügen.

§ 13

Versorgungswerk

§ 13 Versorgungswerk(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über a) versicherungspflichtige Mitglieder,b) Höhe und Art der Versorgungsleistungen,c) Höhe der Beiträge,d) Beginn und Ende der Teilnahme,e) Befreiung von der Teilnahme,f) freiwillige Teilnahme,g) Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk. Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist. (3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen. Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. (3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums.

§ 20

Berufsgerichte

§ 20 Berufsgerichte(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern. (2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern. (3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden. (4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben. (5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 27

Staatsaufsicht

§ 27 Staatsaufsicht(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. (3) Das Versorgungswerk nach § 13 unterliegt der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) des Finanz- und Wirtschaftsministeriums oder der von ihm bestimmten Behörde; die Bestimmungen der §§ 54 d, 55, 81, 83, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2 a Abs. 1 und § 2 b Abs. 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise2);2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt. (2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer 1. eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und12. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. (4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder 1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen. (5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben: 1. a) In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 vorgelegt werden.b) In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.2. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (6) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er 1. mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist. (7) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.(8) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 4a

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 4a Anwendung anderer RechtsvorschriftenDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt. (2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer 1. eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und12. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. (4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder 1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen. (5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben: 1. a) In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6 vorgelegt werden.b) In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.2. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (6) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er 1. mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist. (7) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.(8) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 1

Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. (2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden. (3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten. (4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. (5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. (6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 12

Aufgaben der Kammer

§ 12 Aufgaben der Kammer(1) Die Kammer hat die Baukultur und das Bauwesen zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu vertreten.(2) Insbesondere hat die Kammer1. die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 Satz 1, § 2b Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Verzeichnisse sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen;2. ihre Mitglieder sowie auswärtige Dienstleister nach § 8 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Dienstleister nach § 8 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;4. die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Bescheinigungen auszustellen;5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern;6. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten;7. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen;8. die Durchführung von Architektenwettbewerben zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken;9. auf Antrag eines Beteiligten auf die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern, sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, Stadtplanern oder Dritten hinzuwirken;10. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen sowie auf sonstige Weise zu unterstützen;11. die erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Informationen über Mitglieder oder auswärtige Architekten und Stadtplaner einzuholen und zu erteilen;12. bei der Ausbildung von Bauzeichnern und Bautechnikern mitzuwirken;13. bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken;14. die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern;15. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln.(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Aufgaben der Kammer betreffen, sollen die Behörden die Kammer hören.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen,10. die Fort- und Weiterbildungsordnung,11. das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,12. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,13. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8. Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. (3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums.

§ 16

Eintragungsausschuss

§ 16 Eintragungsausschuss(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2 b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein.(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses.(4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer der gleichen Tätigkeitsart (§ 3 Abs. 2 Satz 1).(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

§ 18

Berufswidrige Handlungen

§ 18 Berufswidrige Handlungen(1) Die Mitglieder der Kammer, auswärtige Dienstleister nach § 8 und Gesellschaften, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, haben sich wegen Handlungen, die gegen die Berufsordnung verstoßen, in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht den Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens bilden.(3) Auf Antrag eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.(4) Der Landesvorstand kann auf Vorschlag des Kammeranwalts das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 rügen, wenn durch das Verhalten Pflichten verletzt worden sind und die Schuld gering ist. Der betreffende auswärtige Dienstleister ist vorher durch den Kammeranwalt zu hören. Er kann gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Landesvorstand Einspruch einlegen; in diesem Falle muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Architekten oder Stadtplaner wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

§ 19

Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 19 Berufsgerichtliche MaßnahmenBerufsgerichtliche Maßnahmen sind1. Verweis,2. Geldbuße bis zu 25 000 Euro,3. Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,4. Löschung der Eintragung in der Architektenliste,5. Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2a Absatz 5 oder § 2b Absatz 7.Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.

§ 21

Berufsgerichtliche Verfahren

§ 21 Berufsgerichtliche Verfahren(1) Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Berufsgericht statt. Bei geringfügigen Verstößen kann der Vorsitzende einen Verweis erteilen, wenn der Beschuldigte die berufswidrige Handlung einräumt. (2) Gegen die Entscheidungen des Berufsgerichts und seines Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Landesvorstand innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Landesvorstand kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. § 3 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.(3) Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung zuziehen. (4) Die Vorschriften der §§ 56, 57, 59, 62 bis 64, 66 bis 69, 71 und 74 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) sind entsprechend anzuwenden; § 56 HBKG gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft. (5) Die rechtskräftigen Entscheidungen der Berufsgerichte werden vom Vorsitzenden vollstreckt. Sie sind dem Landesvorstand mit der Bescheinigung der Rechtskraft mitzuteilen.

§ 25

Schweigepflicht

§ 25 SchweigepflichtDie Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.

§ 26

Auskünfte, Datenübermittlung

§ 26 Auskünfte, Datenübermittlung(1) Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Architektenkammer die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betroffene sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würde.(2) Die Architektenkammer darf Dritten Auskunft aus der Architektenliste und den nach § 2a Absatz 1, § 2b Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften der Wohnung und der Niederlassung, Fachrichtungen, Tätigkeitsarten und Haftungsbegrenzungen erteilen. Mit Zustimmung des Architekten oder Stadtplaners darf sie auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer darf die Angaben nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. Hierauf ist jeweils zwölf Wochen vor einer beabsichtigten Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg, hinzuweisen.(3) Soweit dies nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, darf die Architektenkammer öffentlichen Stellen über Absatz 2 Satz 1 und 2 hinausgehende personenbezogene Informationen übermitteln oder von diesen erheben über Eintragungsbewerber, Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungen in die Architektenliste und in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Versagungen und Löschungen, zur Berufsausübung, zu Rügen, berufsgerichtlichen Verfahren und Maßnahmen und zur Versagung oder Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Absatz 4 Satz 2.(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.(5) Die Architektenkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.(6) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.(7) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Rügen nach § 18 Absatz 4 und Verweise nach § 19 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 27

Staatsaufsicht

§ 27 Staatsaufsicht(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend. (3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält 1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,2. zur Kapitalausstattung,3. zur Vermögensanlage,4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,5. zur Jahresabschlussprüfung,6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 3 angeführten Bezeichnungen führt,2. als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder3. als Kapitalgesellschaft entgegen § 2b Abs. 1 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;3. im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;4. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;5. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 2a

Partnerschaften

§ 2a Partnerschaften(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.(2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden.(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.(5) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.

§ 2b

Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft

§ 2b Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend.(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn1. sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,2. die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,3. die Mehrheit des Kapitals und die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,4. die Geschäftsführer oder Vorstände in die Architektenliste eingetragen sind, und5. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen der Mitglieder lauten.(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.(4) In das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften sind aufzunehmen1. der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck,2. die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der Geschäftsführer oder Vorstände und Gesellschafter.(5) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registerrecht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen.(6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt.(7) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu löschen, wenn1. die Gesellschaft aufgelöst ist,2. die Gesellschaft auf die Eintragung schriftlich verzichtet,3. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 2 oder 6 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 2 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht,4. gegen einen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 3 danach nicht mehr gegeben ist. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 6 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2a Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3

Architektenliste

§ 3 Architektenliste(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste).(2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner), Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden.(3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Bei selbständiger oder selbständig gewerblicher Berufsausübung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und2. nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 4 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeiten werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Satzungsbestimmungen nach § 15 Absatz 2 Nummer 12 entsprechen; dabei sind in einem Drittland absolvierte praktische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Eintragungsausschuss hat nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind.(4) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen wird und2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachgewiesen werden, die einem mit Erfolg abgeschlossenen Studium nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen.(5) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch, wer1. in Bezug auf die Studienanforderungen einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweist, oder2. in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 7 und 8a) über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oderb) denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem der in Buchstabe a genannten Staaten, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz mindestens eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.Für die Anerkennung nach Satz 1 Ziffer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.(7) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann sie zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Architektenkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.(8) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder »lebenslanges Lernen« erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme gegenüber der antragstellenden Person festzulegen und zu begründen; insbesondere ist der antragstellenden Person mitzuteilen:1. Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG;2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach Absatz 2;3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch nachgewiesene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 7 Satz 4 bei der Architektenkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Architektenkammer bewertet.(9) Sind Bewerber in einer der in § 1 Absatz 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 8 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 2a Absatz 1, 2b Absatz 1 und 8 Absatz 2 entsprechend.

§ 4a

Europäischer Berufsausweis

§ 4a Europäischer Berufsausweis(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. (2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. (3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.

§ 4b

Vorwarnmechanismus, Statistik

§ 4b Vorwarnmechanismus, Statistik(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.

§ 8

Auswärtige Dienstleister

§ 8 Auswärtige Dienstleister(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 1 erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 führen, wenn sie 1. in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und2. diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 4 besitzen.(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Architektenkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, für dessen Inhalt § 3 Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. (3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf die Anzeige nach Absatz 2 der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden. (5) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 möglich ist.

§ 9

Ausbildungsbezeichnung

§ 9 Ausbildungsbezeichnung(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach §§ 2 und 8 ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates, der ein dem § 4 Absatz 5 oder 6 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution. (2) Im übrigen bleibt das Recht zur Führung akademischer Grade unberührt.

§ 13

Versorgungswerk

§ 13 Versorgungswerk(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über a) versicherungspflichtige Mitglieder,b) Höhe und Art der Versorgungsleistungen,c) Höhe der Beiträge,d) Beginn und Ende der Teilnahme,e) Befreiung von der Teilnahme,f) freiwillige Teilnahme,g) Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk. Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist. (3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums. (4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen,10. die Fort- und Weiterbildungsordnung,11. das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,12. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,13. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8. Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. (3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums.

§ 20

Berufsgerichte

§ 20 Berufsgerichte(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern. (2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern. (3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden. (4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben. (5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 27

Staatsaufsicht

§ 27 Staatsaufsicht(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Wirtschaftsministerium kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend. (3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält 1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,2. zur Kapitalausstattung,3. zur Vermögensanlage,4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,5. zur Jahresabschlussprüfung,6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;3. im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;4. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;5. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

Anlage 1

Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 1)

Anlage 1Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 1)Nach § 15b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;c) die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; sind die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher und wirken sich deshalb nicht negativ auf Dritte aus, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten;f) die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels, ob sie zu diesem Ziel beitragen und zum Erreichen desselben notwendig sind.

Anlage 2

Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 2)

Anlage 2Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 2)Nach § 15b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

Anlage 3

Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 3)

Anlage 3Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 3)Nach § 15b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung;c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzenf) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;k) festgelegte Mindest- und Höchstpreisanforderungen;l) Anforderungen an die Werbung.

Anlage 4

Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 4)

Anlage 4Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung (zu § 15b Absatz 4)Nach § 15b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;b) eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der oder dem Dienstleistungserbringenden für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

§ 15a

Prüfung der Verhältnismäßigkeit

§ 15a Prüfung der Verhältnismäßigkeit(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen. (3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind. (4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. (5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

§ 15b

Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 15b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen. (2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen. (3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 15a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente. (4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften nach § 15a Absatz 1 ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.

§ 15c

Überwachung nach Erlass

§ 15c Überwachung nach ErlassNach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.

§ 15d

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 15d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 15a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. (2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.

§ 15e

Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 15e Objektivität und Unabhängigkeit der VerhältnismäßigkeitsprüfungNach dem Erlass einer Vorschrift nach § 15a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d ergibt. Das Wirtschaftsministerium prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Satzung.

§ 15f

Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

§ 15f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 15a Absatz 1 einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sind zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben. (2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen.

§ 13

Versorgungswerk

§ 13 Versorgungswerk(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten übera) versicherungspflichtige Mitglieder,b) Höhe und Art der Versorgungsleistungen,c) Höhe der Beiträge,d) Beginn und Ende der Teilnahme,e) Befreiung von der Teilnahme,f) freiwillige Teilnahme,g) Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen,10. die Fort- und Weiterbildungsordnung,11. das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,12. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,13. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8.Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind.(3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

§ 15e

Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 15e Objektivität und Unabhängigkeit der VerhältnismäßigkeitsprüfungNach dem Erlass einer Vorschrift nach § 15a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d ergibt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Satzung.

§ 20

Berufsgerichte

§ 20 Berufsgerichte(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern.(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern.(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden.(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben.(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 27

Staatsaufsicht

§ 27 Staatsaufsicht(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend. (3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält 1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,2. zur Kapitalausstattung,3. zur Vermögensanlage,4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,5. zur Jahresabschlussprüfung,6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. Das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;3. im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;4. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;5. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 15a

Prüfung der Verhältnismäßigkeit

§ 15a Prüfung der Verhältnismäßigkeit(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.(1a) Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 gelten ergänzend insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:1. ‚reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;2. ‚Berufsqualifikation‘ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 9.10.2023, S. 1) geändert worden ist, oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;3. ‚geschützte Berufsbezeichnung‘ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei dera)die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt undb)bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;4.‚vorbehaltene Tätigkeiten‘ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

§ 29a

Übergangsvorschriften

§ 29a Übergangsvorschriften(1) Am 27. Februar 2026 bestehende Eintragungen in eine Liste oder ein Verzeichnis der Kammer und ein damit gegebenenfalls verbundenes Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 auch in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend geändert oder aufgehoben werden.(2) Wer am 27. Februar 2026 berechtigt ist, eine der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz »im Praktikum« zu führen, ist auch berechtigt, sie mit dem voranzustellenden Wortglied »Junior-« zu führen.(3) Eine am 27. Februar 2026 in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich, spätestens bis zum Ablauf des 1. August 2026 den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung an die Anforderung des § 2b Absatz 4 Nummer 5 auch in Verbindung mit § 2b Absatz 5 Satz 1 anzupassen.(4) Bis zum Ablauf des 27. Februar 2026 förmlich eingeleitete Genehmigungs-, Eintragungs-, berufsgerichtliche und Schlichtungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 27. Februar 2026 geltenden Fassung abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der ab dem 28. Februar 2026 geltenden Fassung insoweit anzuwenden als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.

§ 1

Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. (2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen. (3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Garten- und Landschaftsplanung. (4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. (5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 und des Stadtplaners gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten. (6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 können auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen gehören. Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen.

§ 10

Errichtung der Kammer

§ 10 Errichtung der Kammer(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Architektenkammer Baden-Württemberg« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.

§ 11

Mitglieder der Kammer

§ 11 Mitglieder der Kammer(1) Mitglieder der Kammer sind alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sowie diejenigen Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben oder sich im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 6 für die Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entschieden haben. (2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Architektenliste gelöscht wird. Mitglieder nach Absatz 1, welche eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben, scheiden aus, wenn sie ihre praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben haben und die Kammer dies feststellt oder wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung gestellt haben, obwohl sie hierzu von der Kammer schriftlich aufgefordert worden sind.

§ 12

Aufgaben der Kammer

§ 12 Aufgaben der Kammer(1) Die Kammer hat die Baukultur und das Bauwesen zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu vertreten. (2) Insbesondere hat die Kammer 1. die Architektenliste und die in § 2 a Abs. 1 Satz 1, § 2 b Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Verzeichnisse zu führen;2. ihre Mitglieder sowie auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;4. die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Bescheinigungen auszustellen;5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern;6. die Durchführung von Architektenwettbewerben zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken;7. auf Antrag eines Beteiligten auf die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern, sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, Stadtplanern oder Dritten hinzuwirken;8. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen sowie auf sonstige Weise zu unterstützen;9. die erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Informationen über Mitglieder oder auswärtige Architekten und Stadtplaner einzuholen und zu erteilen;10. bei der Ausbildung von Bauzeichnern und Bautechnikern mitzuwirken;11. bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken;12. die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern;13. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln. (3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Aufgaben der Kammer betreffen, sollen die Behörden die Kammer hören.

§ 13

Versorgungswerk

§ 13 Versorgungswerk(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über a) versicherungspflichtige Mitglieder,b) Höhe und Art der Versorgungsleistungen,c) Höhe der Beiträge,d) Beginn und Ende der Teilnahme,e) Befreiung von der Teilnahme,f) freiwillige Teilnahme,g) Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk. Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist. (3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums. (4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

§ 14

Organe der Kammer

§ 14 Organe der Kammer(1) Die Organe der Kammer sind die Landesvertreterversammlung und der Landesvorstand. (2) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen, Ausschüssen und Berufsgerichten ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Ob ein wichtiger Grund entgegensteht, entscheidet der Landesvorstand. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zur Übernahme durch den Nachfolger. (3) Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Landesvertreterversammlung festsetzt. Die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und der Berufsgerichte, die Beisitzer der Berufsgerichte, die nicht Kammermitglieder sind (§ 20 Abs. 2) und die Kammeranwälte erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Landesvorstand festzusetzende Vergütung. (4) Ist gegen ein in ein Ehrenamt berufenes Mitglied berufsgerichtliche Klage erhoben worden, welche die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer zur Folge haben kann, so ruht die ehrenamtliche Tätigkeit, bis das Verfahren erledigt ist.

§ 15

Satzung

§ 15 Satzung(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der Kammer,2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,3. die Beitrags- und Gebührenordnung,4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,5. die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,6. die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,7. die Berufspflichten (Berufsordnung),8. die Schlichtungsordnung,9. die Form und Art der Bekanntmachungen. Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. (3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums.

§ 16

Eintragungsausschuss

§ 16 Eintragungsausschuss(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2 a, 2 b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen. (2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein. (3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses. (4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer der gleichen Tätigkeitsart (§ 3 Abs. 2 Satz 1).(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. (7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

§ 17

Berufsordnung

§ 17 BerufsordnungDie Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 regelt die Berufsordnung. Außerdem soll die Berufsordnung insbesondere Vorschriften enthalten über1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs;2. die Wahrung der Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Architekten und Stadtplaner und die Unvereinbarkeit mit einer baugewerblichen Tätigkeit;3. die berufliche Fortbildung;4. den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich;5. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Architekten und Stadtplanern, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern;6. die Bildung beruflicher Zusammenschlüsse;7. die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben.

§ 18

Berufswidrige Handlungen

§ 18 Berufswidrige Handlungen(1) Die Mitglieder der Kammer, auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und Gesellschaften, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, haben sich wegen Handlungen, die gegen die Berufsordnung verstoßen, in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. (2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht den Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens bilden. (3) Auf Antrag eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Architekten oder Stadtplaners nach § 8 Abs. 2 muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden. (4) Der Landesvorstand kann auf Vorschlag des Kammeranwalts das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Architekten oder Stadtplaners nach § 8 Abs. 2 rügen, wenn durch das Verhalten Pflichten verletzt worden sind und die Schuld gering ist. Der betreffende Architekt oder Stadtplaner ist vorher durch den Kammeranwalt zu hören. Er kann gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Landesvorstand Einspruch einlegen; in diesem Falle muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Architekten oder Stadtplaner wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

§ 19

Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 19 Berufsgerichtliche MaßnahmenBerufsgerichtliche Maßnahmen sind 1. Verweis,2. Geldbuße bis zu 25 000 Euro,3. Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,4. Löschung der Eintragung in der Architektenliste,5. Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2 a Abs. 4 oder § 2 b Abs. 6. Bei auswärtigen Architekten oder Stadtplanern nach § 8 Abs. 2 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, im Land Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Abs. 2 Satz 2. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.

§ 2

Berufsbezeichnung

§ 2 Berufsbezeichnung(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Landschaftsarchitekt« oder »freie Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« führen.(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

§ 20

Berufsgerichte

§ 20 Berufsgerichte(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern. (2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern. (3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden. (4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben. (5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 21

Berufsgerichtliche Verfahren

§ 21 Berufsgerichtliche Verfahren(1) Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Berufsgericht statt. Bei geringfügigen Verstößen kann der Vorsitzende einen Verweis erteilen, wenn der Beschuldigte die berufswidrige Handlung einräumt. (2) Gegen die Entscheidungen des Berufsgerichts und seines Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Landesvorstand innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Landesvorstand kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. § 3 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.(3) Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung zuziehen. (4) Die Vorschriften der §§ 55, 56, 58, 61 bis 63, 65 bis 68, 70 und 73 des Kammergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 55 des Kammergesetzes gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft. (5) Die rechtskräftigen Entscheidungen der Berufsgerichte werden vom Vorsitzenden vollstreckt. Sie sind dem Landesvorstand mit der Bescheinigung der Rechtskraft mitzuteilen.

§ 22

Tilgung

§ 22 Tilgung(1) Eintragungen in den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten über einen Verweis, eine Geldbuße oder über die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren sind nach acht Jahren, über eine zeitlich darüber hinausgehende Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden; der Architekt oder Stadtplaner gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Architekten oder Stadtplaner ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rügen, die durch den Landesvorstand der Architektenkammer ausgesprochen werden, und für Belehrungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2. Die Frist beträgt fünf Jahre. (4) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sind nach einem Jahr zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 23

Schlichtungsausschuss

§ 23 Schlichtungsausschuss(1) Zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten oder Stadtplanern oder Dritten ergeben, wird bei der Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser hat auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein auswärtiger Architekt oder Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

§ 24

Finanzwesen der Kammer

§ 24 Finanzwesen der Kammer(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und persönlichen Aufwands Beiträge. Für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Amtshandlungen der Kammer, insbesondere für das Eintragungs-, Berufsgerichts- und Schlichtungsverfahren, können Gebühren und Ersatz der baren Auslagen erhoben werden. (2) Der Landesvorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt ihn der Landesvertreterversammlung zur Bestätigung vor.

§ 25

Schweigepflicht

§ 25 SchweigepflichtDie Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.

§ 26

Auskünfte, Datenübermittlung

§ 26 Auskünfte, Datenübermittlung(1) Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Architektenkammer die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betroffene sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würde. (2) Die Architektenkammer darf Dritten Auskunft aus der Architektenliste und den nach § 2 a Abs. 1, § 2 b Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften der Wohnung und der Niederlassung, Fachrichtungen, Tätigkeitsarten und Haftungsbegrenzungen erteilen. Mit Zustimmung des Architekten oder Stadtplaners darf sie auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer darf die Angaben nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. Hierauf ist jeweils zwölf Wochen vor einer beabsichtigten Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg, hinzuweisen. (3) Soweit dies nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, darf die Architektenkammer öffentlichen Stellen über Absatz 2 Satz 1 und 2 hinausgehende personenbezogene Informationen übermitteln oder von diesen erheben über Eintragungsbewerber, Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Eintragungen in die Architektenliste und in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Versagungen und Löschungen, zur Berufsausübung, zu Rügen, berufsgerichtlichen Verfahren und Maßnahmen und zur Versagung oder Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde. (5) Die Architektenkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

§ 27

Staatsaufsicht

§ 27 Staatsaufsicht(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Wirtschaftsministerium kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. (3) Das Versorgungswerk nach § 13 unterliegt der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) des Wirtschaftsministeriums oder der von ihm bestimmten Behörde; die Bestimmungen der §§ 54 d, 55, 81, 83, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 3 angeführten Bezeichnungen führt,2. als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2 a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder3. als Kapitalgesellschaft entgegen § 2 b Abs. 1 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde.

§ 29

Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDas Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2 a Abs. 1 und § 2 b Abs. 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise2);2. die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf.

§ 2a

Partnerschaften

§ 2a Partnerschaften(1) Eine Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. (2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln. (3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden. (4) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.

§ 2b

Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft

§ 2b Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2 a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend.(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn 1. sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,2. die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,3. die Mehrheit des Kapitals und die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,4. die Geschäftsführer oder Vorstände in die Architektenliste eingetragen sind, und5. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen der Mitglieder lauten. (3) In das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften sind aufzunehmen 1. der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck,2. die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der Geschäftsführer oder Vorstände und Gesellschafter. (4) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registerrecht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen. (5) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt. (6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu löschen, wenn 1. die Gesellschaft aufgelöst ist,2. die Gesellschaft auf die Eintragung schriftlich verzichtet,3. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 2 oder 5 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 2 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht,4. gegen einen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 3 danach nicht mehr gegeben ist. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 5 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2 a Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3

Architektenliste

§ 3 Architektenliste(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste). (2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner), Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten, wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger, in die Architektenliste aufgenommen werden. (3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.3

§ 4

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt. (2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer 1. eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und12. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. (4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder 1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen. (5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben: 1. a) In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 vorgelegt werden.b) In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.2. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (6) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er 1. mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist. Ist der Bewerber weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann die Eintragung versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (7) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.(8) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5

Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse

§ 5 Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse(1) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtslage hinzuweisen. (2) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 soll der Bewerber der Architektenkammer schriftlich anzeigen. (3) Zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 kann der Eintragungsausschuss dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen und andere Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher von ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen; er kann ihn auch auffordern, von ihm ausgearbeitete Pläne und Entwürfe vorzulegen. Der Eintragungsausschuss kann dem Bewerber Gelegenheit geben, seine Kenntnisse mündlich oder schriftlich darzulegen. Er muss ihm diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Bewerber dies beantragt.

§ 6

Versagung der Eintragung

§ 6 Versagung der Eintragung(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen,1. solange dem Bewerber nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132 a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs, der Tätigkeiten nach § 1 zum Gegenstand hat, verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist;2. wenn sich die mangelnde Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus der Straftat ergibt, wegen der der Bewerber rechtskräftig verurteilt worden ist;3. wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist und seit Rechtskraft des Urteils noch keine acht Jahre verstrichen sind; Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;4. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Architekten oder Stadtplaners ordnungsgemäß auszuüben.Wenn es zur Entscheidung über den in Nr. 4 genannten Versagungsgrund erforderlich ist, gibt die Architektenkammer dem Bewerber durch eine mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist auf seine Kosten das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Die in Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Unfähigkeit des Bewerbers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs eines Architekten oder Stadtplaners verwandt und nur für diese Zwecke an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Kommt der Bewerber der Anordnung der Architektenkammer ohne zureichenden Grund nicht nach, gilt der Antrag auf Eintragung als zurückgenommen.(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber1. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;3. sich eines schwerwiegenden berufswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Besorgnis begründet, er werde den Berufspflichten eines Architekten oder Stadtplaners nicht genügen.

§ 7

Löschung der Eintragung

§ 7 Löschung der Eintragung(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn 1. der Eingetragene verstorben ist;2. der Eingetragene dies beantragt;3. der Eingetragene seinen Wohnsitz, die Niederlassung und die überwiegende Beschäftigung im Land aufgibt;4. die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist;5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder6. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. In den Fällen der Nummer 6 sind bei dem Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Architektenkammer bestimmten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Architekt oder der Stadtplaner aus einem Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszuüben. (2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Eintragungsausschuss auf Antrag ausnahmsweise von der Löschung absehen, wenn der Architekt oder der Stadtplaner seinen Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in einem anderen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt und die Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied der Architektenkammer gesichert bleibt.

§ 8

Auswärtige Architekten und Stadtplaner

§ 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner(1) Eine Person, die im Land Baden-Württemberg weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung hat, darf bei einer Tätigkeit im Lande nach § 1 ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 3 führen, wenn sie 1. zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden Beschäftigung befugt ist,2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Ist die Person weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann das Führen der Berufsbezeichnung versagt oder untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Diese Personen dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn sie entweder die in Satz 1 genannten Voraussetzungen oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und wird zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer behandelt und in einem besonderen Verzeichnis geführt, für dessen Inhalt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik verfügt. (3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden. (5) Das Verfahren nach § 8 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 9

Ausbildungsbezeichnung

§ 9 Ausbildungsbezeichnung(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach §§ 2 und 8 ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates, der ein dem § 4 Abs. 5 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution. (2) Im übrigen bleibt das Recht zur Führung akademischer Grade unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.