Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung - ArbZZuVO) Vom 8. Februar 1999*)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 86, 87
§ 1Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung befindet,2. das Regierungspräsidium Freiburg für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind,3. die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände.
Betriebsgelände
§ 2 BetriebsgeländeBetriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, oder sich mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder sich mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oder sich mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die durch die Richtlinie 2024/1785 (ABl. L vom 15.7.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befindet,2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten,3. die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2793),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),3. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.