ArbGG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG) Vom 11. April 1972

Ausfertigungsdatum:
11.04.1972
Fundstelle:
GBl. 1972, 134
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3a

§ 3 a(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

§ 3a

§ 3 a(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen. (3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 1

§ 1Für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg werden Arbeitsgerichte errichtet in 1. Freiburg mit Kammern in Freiburg, Lörrach und Offenburg;2. Heilbronn mit Kammern in Heilbronn und Crailsheim;3. Karlsruhe;4. Mannheim mit Kammern in Mannheim und Heidelberg;5. Pforzheim;6. Reutlingen;7. Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Aalen und Ludwigsburg;8. Ulm mit Kammern in Ulm und Ravensburg;9. Villingen-Schwenningen mit Kammern in Villingen-Schwenningen und Radolfzellsowie das10. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Mannheim und Freiburg.

§ 2

§ 2Die Bezirke der Arbeitsgerichte setzen sich wie folgt zusammen: 1. der Bezirk des Arbeitsgerichts Freiburg ausa) dem Stadtkreis Freiburg undb) den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis und Waldshut; 2. der Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn ausa) dem Stadtkreis Heilbronn undb) den Landkreisen Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch-Hall und Main-Tauber-Kreis; 3. der Bezirk des Arbeitsgerichts Karlsruhe ausa) den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe undb) den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt; 4. der Bezirk des Arbeitsgerichts Mannheim ausa) den Stadtkreisen Heidelberg und Mannheim undb) den Landkreisen Odenwaldkreis und Rhein-Neckar-Kreis; 5. der Bezirk des Arbeitsgerichts Pforzheim ausa) dem Stadtkreis Pforzheim undb) den Landkreisen Calw, Enzkreis und Freudenstadt; 6. der Bezirk des Arbeitsgerichts Reutlingen aus den Landkreisen Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis;7. der Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart ausa) dem Stadtkreis Stuttgart undb) den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ostalbkreis und Rems-Murr-Kreis; 8. der Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm ausa) dem Stadtkreis Ulm undb) den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen; 9. der Bezirk des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen aus den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Konstanz.

Eingangsformel ArbGG

Der Landtag hat am 16. März 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1Für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg werden Arbeitsgerichte errichtet in Freiburg mit Kammern in Freiburg, Offenburg und Villingen-Schwenningen, Heilbronn mit Kammern in Heilbronn und Crailsheim, Karlsruhe, Lörrach mit Kammern in Lörrach und Radolfzell, Mannheim mit Kammern in Mannheim und Heidelberg, Pforzheim, Reutlingen, Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Aalen und Ludwigsburg, Ulm mit Kammern in Ulm und Ravensburg sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart mit Kammern in Stuttgart, Mannheim und Freiburg.

§ 2

§ 2Die Bezirke der Arbeitsgerichte setzen sich wie folgt zusammen: Der Bezirk des Arbeitsgerichts Freiburg aus dem Stadtkreis Freiburg und den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Heilbronn aus dem Stadtkreis Heilbronn und den Landkreisen Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch-Hall, Tauberkreis. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Karlsruhe aus den Stadtkreisen Baden-Baden, Karlsruhe und den Landkreisen Karlsruhe, Rastatt. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Lörrach aus den Landkreisen Konstanz, Lörrach, Waldshut. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Mannheim aus den Stadtkreisen Heidelberg, Mannheim und den Landkreisen Odenwaldkreis, Rhein-Neckar-Kreis. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Pforzheim aus dem Stadtkreis Pforzheim und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Freudenstadt. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Reutlingen aus den Landkreisen Reutlingen, Tübingen, Zollernalbkreis. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart aus dem Stadtkreis Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm aus dem Stadtkreis Ulm und den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen.

§ 3

§ 3Artikel I des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) findet auch auf diejenigen Arbeitssachen Anwendung, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 33) und die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Errichtung von Außenkammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und deren räumliche Zuständigkeit vom 25. März 1956 (Ges. Bl. S. 79) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.