ArbGG§§20u37V BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigungen nach den §§ 20 und 37 des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 24. September 2002

Ausfertigungsdatum:
24.09.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 370
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu bestimmen, werden auf das Justizministerium übertragen.

Eingangsformel ArbGG§§20u37V

Auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.