Verordnung des Sozialministeriums zur Delegation der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 5. November 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 465
Auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigungen nach den §§ 20 und 37 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. September 2002 (GBl. S. 370) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.