ArbGEhrRiBerV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Delegation der Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 5. November 2002

Ausfertigungsdatum:
05.11.2002
Fundstelle:
GBl. 2002, 465
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGEhrRiBerV

Auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigungen nach den §§ 20 und 37 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. September 2002 (GBl. S. 370) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Arbeitsgerichte des Landes und das Landesarbeitsgericht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.