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title: "ArbBerFbehMZustV BW — Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/arbberfbehmzustvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ArbBerFbehMZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:00:29+00:00"
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# ArbBerFbehMZustV BW — Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 04.03.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 143


### Eingangsformel ArbBerFbehMZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

### § 1

§ 1Zuständige Stelle im Sinne von § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) ist das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, ab 1. Januar 2005 das Regierungspräsidium Stuttgart.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ArbBerFbehMZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
