ArbBerFbehMZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen Vom 4. März 2004

Ausfertigungsdatum:
04.03.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 143
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbBerFbehMZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle im Sinne von § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) ist das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, ab 1. Januar 2005 das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.