APrOVwhD · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst - APrOVwhD) Vom 18. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
18.05.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 344
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren

§ 4 Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren(1) Zulassungsbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium, dem Kultusministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Umweltministerium über die Zulassung. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit;2. eine Geburtsurkunde;3. eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, in Zweifelsfällen ein Staatsangehörigkeitsausweis;4. ein Lebenslauf;5. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife;6. Bescheinigungen der Hochschulen über die Teilnahme an Übungen, Seminaren und anderen Lehrveranstaltungen;7. Bescheinigungen zum Nachweis der Rechtskenntnisse nach § 3 Nr. 4;8. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Hochschulprüfung und über eine etwaige Promotion;9. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung vor, während und nach dem Studium;10. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes;11. eine Erklärung darüber, ob wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit;13. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (3) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.

Eingangsformel APrOVwhD

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Verwaltungswissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften oder der Politologie für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10

Gliederung

§ 10 Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. acht Monate bei dem Bürgermeisteramt eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt oder bei einem Landratsamt;2. fünf Monate bei einem Regierungspräsidium;3. drei Monate bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer;4. drei Monate bei einer obersten Landesbehörde;5. fünf Monate nach Wahl bei einer der folgenden Ausbildungsstellen:a) zusätzlich bei einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen,b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft,c) bei einem Regionalverband,d) bei einem kommunalen Landesverband, einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,e) bei einer Hochschulverwaltung,f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder vergleichbaren ausländischen Stelle,h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte wissenschaftliche und praktische Ausbildung gewährleistet ist. (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 können zur Ableistung des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 4 unterbrochen werden.

§ 11

Ausbildungsstellen

§ 11 Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Verwaltungsreferendare jeweils den Ausbildungsstellen zu. (2) Die sachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle. Die Aufsicht kann innerhalb der jeweiligen Behörde oder Stelle persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten übertragen werden, die die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen sollen.

§ 12

Ausbildungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften

§ 12 Ausbildungslehrgänge, ArbeitsgemeinschaftenDie Verwaltungsreferendare sind verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an Ausbildungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

§ 13

Ausbildungsanweisung, Ausbildungsplan

§ 13 Ausbildungsanweisung, Ausbildungsplan(1) Das Innenministerium kann im Benehmen mit den in § 4 Abs. 1 genannten Ministerien zur Regelung der Ausbildung eine Ausbildungsanweisung erlassen. (2) Die Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 und des Absatzes 1 einen Ausbildungsplan auf, in dem Art und Dauer der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes festgelegt werden. Die Verwaltungsreferendare sind hierzu zu hören.

§ 14

Berichte, Beurteilungen

§ 14 Berichte, Beurteilungen(1) Die Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde bei besonderem Anlass, insbesondere wenn 1. der Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird;2. eine Dienstpflicht verletzt wird;3. die Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder4. die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. (2) Jede Ausbildungsstelle hat nach Beendigung der Ausbildung der Ausbildungsbehörde eine Beurteilung der Fähigkeiten, Leistungen und des dienstlichen Verhaltens der zugewiesenen Verwaltungsreferendare vorzulegen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl nach § 22 zu bewerten.

§ 15

Zweck

§ 15 ZweckIn der Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst soll die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst festgestellt werden.

§ 16

Prüfungsbehörde, Prüfungszeitpunkt

§ 16 Prüfungsbehörde, Prüfungszeitpunkt(1) Prüfungsbehörde ist das Innenministerium. (2) Die Prüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Die schriftliche Prüfung nach § 20 findet in der Regel in der Wahlstation statt.

§ 17

Prüfungsteilnahme

§ 17 PrüfungsteilnahmeDie Verwaltungsreferendare haben an der Prüfung teilzunehmen. Die Prüfungsbehörde kann die Teilnahme an der Prüfung untersagen, wenn der Vorbereitungsdienst nicht ordnungsgemäß abgeleistet wurde.

§ 18

Prüfungsunterlagen

§ 18 Prüfungsunterlagen(1) Der Ausbildungsbehörde oder, falls eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorangegangen ist, der letzten Ausbildungsbehörde ist spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Erklärung einzureichen, ob schon einmal eine Meldung zur Prüfung vorgenommen wurde, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Erklärung nach Absatz 1, die nach § 14 Abs. 2 erteilten Beurteilungen und die Personalakten der Prüfungsbehörde vor und bescheinigt gegebenenfalls, dass der Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet ist.

§ 19

Prüfungsausschuss

§ 19 Prüfungsausschuss(1) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Beamter der Prüfungsbehörde (Vorsitz);2. weitere fünf Mitglieder, die einem in § 4 Abs. 1 genannten Ministerium oder einer Ausbildungsbehörde angehören sollen oder die Hochschullehrer sind. Die Mitglieder müssen, soweit sie nicht Hochschullehrer sind, die Befähigung für den höheren Dienst besitzen. Mindestens drei Mitglieder müssen die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. (3) Die Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für den Verhinderungsfall und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Prüfungsbehörde kann für einzelne Mitglieder stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 1 genannten Ministerien werden auf Vorschlag der jeweiligen Ministerien berufen. (4) Die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder als stellvertretendes Mitglied endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschullehrern auch mit deren Entpflichtung. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (5) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfer für die schriftliche Prüfung und die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 21 Abs. 2. Für die Mitglieder der Prüfungskommission können stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall bestimmt werden. Die Prüfer und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Dienst besitzen oder Hochschullehrer sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Wer sich beworben hat und für die Ausbildung zugelassen worden ist, hat einen Vorbereitungsdienst als Verwaltungsreferendarin oder Verwaltungsreferendar abzuleisten. Dabei soll er mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich, vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll die Verwaltungsreferendare dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die sie nicht in dem erforderlichen Umfang vorgebildet sind. (2) Die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben.

§ 20

Schriftliche Prüfung

§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Prüfungsgebiete sind: 1. Grundzüge des Verfassungsrechts;2. allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Grundzüge des Verwaltungsgerichtsverfahrensrechts;3. kommunales Verfassungsrecht, allgemeines Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Bauordnungsrecht, Grundzüge der Bauleitplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der rechtlichen Grundlagen;4. Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes einschließlich der rechtlichen Grundlagen;5. Personal, Organisation und Kommunikation. (2) Zu fertigen sind: 1. fünf Aufgaben aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4;2. jeweils eine Aufgabe aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe fünf Stunden. Die Aufgaben sollen praktische Fälle zum Gegenstand haben. (4) Die Prüfungsbehörde stellt die Aufgaben auf Vorschlag der Prüfer und bestimmt, soweit erforderlich, die Hilfsmittel, die die Prüflinge benützen dürfen. (5) Die Prüflinge versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Prüfungsarbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor der schriftlichen Prüfung verlost. Der Schriftführer fertigt eine Liste über die Kennziffern der Prüflinge an. Die Liste darf den Prüfern nicht vor dem Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen. Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Aktenvortrag und vier Prüfungsabschnitte. Der Prüfungsstoff umfasst die Prüfungsgebiete nach § 20 Abs. 1 sowie das Bürgerliche Recht. (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Prüfern besteht. Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens vier Mitglieder dauernd anwesend sein. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Zur Vorbereitung des Aktenvortrags werden den Kandidaten die Akten 1 1/4 Stunden vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Der Inhalt des Aktenvortrags bestimmt sich aus den Prüfungsgebieten der schriftlichen Prüfung nach § 20 Abs. 1. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Hilfsmittel für die Vorbereitung des Vortrags bestimmt die Prüfungsbehörde. An den Vortrag schließt sich eine kurze Besprechung an. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll ohne den Aktenvortrag so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa eine Stunde Prüfungszeit entfällt. Mehr als zwei Personen dürfen nicht zusammen geprüft werden. Ein Mitglied der Prüfungskommission darf außer im Aktenvortrag nur in einem Prüfungsabschnitt prüfen. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Verwaltungsreferendaren und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann der Vorsitzende die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme des Aktenvortrags, der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

§ 22

Prüfungsnoten

§ 22 PrüfungsnotenDie Arbeiten der schriftlichen Prüfung sowie die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung sind nach Punkten wie folgt zu bewerten: sehr gut (16 bis 18 Punkte) eine besonders hervorragende Leistung; gut (13 bis 15 Punkte) eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte) eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; befriedigend (7 bis 9 Punkte) eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4 bis 6 Punkte) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (1 bis 3 Punkte) eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung; ungenügend (0 Punkte) eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 23

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von den nach § 19 Abs. 5 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet (Bewertungsvorschlag). Weichen die Bewertungsvorschläge um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn keine Einigung oder Annäherung bis auf vier Punkte erzielt werden kann, der Prüfungsausschuss oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der vorliegenden Bewertungsvorschläge die Punktzahl fest. Arbeiten, die nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden, erhalten null Punkte. (2) Die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder bewertet.

§ 24

Feststellung des Ergebnisses

§ 24 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Gesamtnote fest. (2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen: 1. mit einem Anteil von 70 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung,2. mit einem Anteil von 30 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, zu deren Berechnung die Gesamtpunktzahl für den Aktenvortrag und für die vier Prüfungsanschnitte durch die Zahl fünf geteilt wird. Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). (3) Die Prüfungskommission kann die Durchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den sie von den Leistungen der Prüflinge, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder um bis zu einem Punkt heben oder senken (Endpunktzahl). (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht wurde. (5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als einem halben Punkt aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Gesamtpunktzahl). Hieraus ergibt sich die Gesamtnote entsprechend § 22.(6) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

§ 25

Niederschrift

§ 25 Niederschrift(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten wird: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung;2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfungskommission, der mitwirkenden Personen und die Namen der Prüflinge;3. die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten;4. die Bewertungen der mündlichen Prüfung;5. die Durchschnittspunktzahl, die End- und die Gesamtpunktzahl sowie die Gesamtnote;6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 26

Prüfungszeugnis

§ 26 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote ausreichend bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist. (2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung »Assessorin des Verwaltungsdienstes« oder »Assessor des Verwaltungsdienstes« zu führen.

§ 27

Fernbleiben, Rücktritt

§ 27 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei einem Fernbleiben von der Prüfung oder einem Rücktritt von der Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Krankheit an der Ablegung der Prüfung hindert. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts muss beim nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilgenommen werden. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist. (4) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen hat, kann eine Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts wegen dieses Grundes nicht erhalten. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 28

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 28 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder kommt sonst ein erheblicher Verstoß gegen die Ordnung vor, so kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit der schlechtesten Note bewerten oder die betreffende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss von der Prüfung eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 29

Wiederholung

§ 29 Wiederholung(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst vor einer Wiederholung der Prüfung zu leisten ist.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. im Zeitpunkt der Einstellung das 32., im Falle einer Schwerbehinderung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;3. ein Studium nach § 1, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, an einer Universität oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen mit einer Prüfung abgeschlossen hat;4. hinreichende Rechtskenntnisse, insbesondere des Verfassungs- und Verwaltungsrechts besitzt;5. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderliche körperliche Eignung oder im Falle einer Schwerbehinderung über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

§ 30

§ 30Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien. (2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt einen Beamten der Behörde mit persönlicher und fachlicher Eignung mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleiter). Er soll die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 6

Beamtenverhältnis Personalakten

§ 6 Beamtenverhältnis Personalakten(1) Die Zulassungsbehörde ernennt die zugelassenen Personen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Verwaltungsreferendarin oder zum Verwaltungsreferendar. (2) Verwaltungsreferendare sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten;2. sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden;3. die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil sie ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten sind oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden sind;4. sie an zwei Prüfungen nicht teilgenommen haben;5. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (3) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden ist. (4) Die Personalakten der Verwaltungsreferendare und Verwaltungsreferendarinnen werden bei den Ausbildungsbehörden geführt.

§ 7

Urlaub

§ 7 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Zulassungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn er der praktischen Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 8 entsprechend anzuwenden.

§ 8

Unterbrechung der Ausbildung

§ 8 Unterbrechung der AusbildungWird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muss die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 9

Dauer

§ 9 Dauer(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Erstreckt sich die Staatsprüfung darüber hinaus, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss der Prüfung. (2) Die Zulassungsbehörde kann bei der Zulassung Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung nach § 3 Nr. 3 sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, in einem Umfang von insgesamt höchstens fünf Monaten auf den Ausbildungsabschnitt nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 anrechnen. (3) Sofern ein Teil des Vorbereitungsdienstes bei einem anderen Land oder beim Bund abgeleistet wurde, bestimmt die Zulassungsbehörde, welche Zeit der bisherigen Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.