ApoAnwRstGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter Vom 24. März 1975

Ausfertigungsdatum:
24.03.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 288
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) ist das Regierungspräsidium.

Eingangsformel ApoAnwRstGZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.