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title: "AOStrafErmV BW 1985 — Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Abgabenordnung auf das Finanzministerium Vom 15. Juli 1985"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/aostrafermvbw1985"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AOStrafErmVBW1985rahmen"
updated: "2026-05-13T15:56:48+00:00"
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# AOStrafErmV BW 1985 — Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Abgabenordnung auf das Finanzministerium Vom 15. Juli 1985

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.07.1985
*Fundstelle:* GBl. 1985, 229


### § 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.

### § 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen.

### Eingangsformel AOStrafErmV

Auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 4 und auf Grund von § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Reichsabgabenordnung auf das Finanzministerium vom 3. Oktober 1969 (GBl. S. 221) außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Abgabenordnung auf das Finanzministerium Vom 15. Juli 1985
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AOStrafErmVBW1985rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
