AOStrafErmV BW 1985 · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Abgabenordnung auf das Finanzministerium Vom 15. Juli 1985

Ausfertigungsdatum:
15.07.1985
Fundstelle:
GBl. 1985, 229
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen.

Eingangsformel AOStrafErmV

Auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 4 und auf Grund von § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen. Die der Landesregierung durch § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens der Reichsabgabenordnung auf das Finanzministerium vom 3. Oktober 1969 (GBl. S. 221) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.