AnwSoZVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (Anwärtersonderzuschlagsverordnung - AnwSoZVO) Vom 16. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
16.12.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 1085
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik odere) Metallbautechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten;8. Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2013 liegt. (2a) Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2017 liegt. (3) Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten;8. Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres. (2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2017 liegt. (3) Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für 1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 1 bis 545 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 7 und 855 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. (1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 beträgt der Anwärtersonderzuschlag für die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn die Ernennung nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 betragen die Anwärtersonderzuschläge 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2021 liegt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für 1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 170 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 545 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.4. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 855 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 betragen die Anwärtersonderzuschläge 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 1. Januar 2011 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres;9. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres;10. Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;11. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;12. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. (3) Absatz 1 Nummer 10 bis 12 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2018 liegt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für 1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 170 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie 10 bis 1245 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.4. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 955 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 betragen die Anwärtersonderzuschläge 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 1. Januar 2011 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;9. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;10. Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;11. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;12. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;13. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;14. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 LBesGBW aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2021 liegt. (3) Absatz 1 Nummer 10 bis 12 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2018 liegt. (4) Absatz 1 Nummer 8, 9, 13 und 14 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 30. September 2018 liegt. Auf Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Oktober 2018 liegt, findet § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (5) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr als einen Anwärtersonderzuschlag, wird nur der höchste Anwärtersonderzuschlag gewährt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für 1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 170 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie 10 bis 1245 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.4. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 955 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,5. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, 13 und 14 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 betragen die Anwärtersonderzuschläge 55 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 1. Oktober 2018 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;9. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;10. Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;11. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;12. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;13. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;14. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 LBesGBW aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2025 liegt. (3) Absatz 1 Nummer 10 bis 12 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2018 liegt. (4) Absatz 1 Nummer 8, 9, 13 und 14 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 30. September 2018 liegt. Auf Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Oktober 2018 liegt, findet § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (5) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr als einen Anwärtersonderzuschlag, wird nur der höchste Anwärtersonderzuschlag gewährt.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge:1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;9. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;10. Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;11. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;12. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;13. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;14. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 LBesGBW aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;15. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2029 liegt.(3) Absatz 1 Nummer 10 bis 12 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2018 liegt.(4) Absatz 1 Nummer 8, 9, 13 und 14 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 30. September 2018 liegt. Auf Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Oktober 2018 liegt, findet § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(5) Absatz 1 Nummer 15 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Januar 2030 liegt.(6) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr als einen Anwärtersonderzuschlag, wird nur der höchste Anwärtersonderzuschlag gewährt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 170 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 10 bis 12 und 1545 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.4. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 955 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,5. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, 13 und 14 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 betragen die Anwärtersonderzuschläge 55 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 1. Oktober 2018 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge:1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik,e) Metallbautechnik oderf) Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes in der Hochbauverwaltung in den Fachrichtungen a) Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau oderb) Maschinenwesen und Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes in der Hochbauverwaltung in den Fachrichtungen a) Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb,b) Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb oderc) Maschinenwesen und Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug;8. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;9. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder anderweitig erwerbstätig waren;10. Anwärterinnen und Anwärter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;11. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;12. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes;13. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;14. Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit einer der in § 57 Absatz 1 Nummer 10 LBesGBW aufgeführten medizinischen Qualifikationen oder einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung als Beschäftigungstherapeut, Ergotherapeut, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger oder vergleichbaren therapeutischen Aus- oder Weiterbildung;15. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung vor dem 1. Januar 2029 liegt.(3) Absatz 1 Nummer 15 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter deren Ernennung nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Januar 2030 liegt.(4) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b gelten nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Mai 2025 liegt.(5) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr als einen Anwärtersonderzuschlag, wird nur der höchste Anwärtersonderzuschlag gewährt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 170 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 5, 10 bis 12 und 1545 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,4. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 955 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,5. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, 13 und 14 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,6. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 4 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 betragen die Anwärtersonderzuschläge 45 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits vor dem 31. Mai 2025 ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

Eingangsformel AnwSoZVO

Auf Grund von § 81 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird verordnet:

§ 1

Zuschlagsberechtigter Personenkreis

§ 1 Zuschlagsberechtigter Personenkreis(1) Folgende Anwärterinnen und Anwärter erhalten Anwärtersonderzuschläge: 1. Anwärterinnen und Anwärter für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern a) Energie- und Automatisierungstechnik,b) System- und Informationstechnik,c) Fertigungstechnik,d) Fahrzeugtechnik odere) Metallbautechnik; 2. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 3. Anwärterinnen und Anwärter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;4. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung in den Bereichen a) Maschinenwesen oderb) Elektrotechnik; 5. Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung;6. Anwärterinnen und Anwärter im Straßenmeisterdienst;7. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten;8. Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung ab dem Monat der Vollendung des 26. Lebensjahres. (2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2013 liegt. (3) Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 gilt nur für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

§ 2

Höhe der Anwärtersonderzuschläge

§ 2 Höhe der Anwärtersonderzuschläge(1) Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt für 1. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 1 bis 545 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,2. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 650 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags,3. Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Nr. 7 und 855 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrags. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 betragen die Anwärtersonderzuschläge 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge bestand.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.