ZuVO zu § 66 Abs. 1 BBesG · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialeszur Übertragung der Zuständigkeiten zur Kürzung der Anwärterbezüge und der Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger (ZuVO zu § 66 Abs. 1 BBesG) Vom 17. September 1981

Ausfertigungsdatum:
17.09.1981
Fundstelle:
GBl. 1981, 512
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325),2. § 21 Abs. 3 und § 107 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398):

§ 1

§ 1Die Ministerien übertragen die ihnen für ihren Geschäftsbereich zustehenden Befugnisse gemäß 1. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2082) zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages und2. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger in der Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1975 (GBl. S. 456) zur Kürzung der Unterhaltsbeihilfe jeweils auf die Behörden oder sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Anwärter oder die Einberufung der Dienstanfänger zuständig sind.

§ 2

§ 2Es treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Innenministeriums über die Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der staatlichen Innenverwaltung vom 27. Juni 1977 (GBl. S. 337),2. die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Kürzung der Anwärterbezüge für seinen Geschäftsbereich vom 29. August 1979 (GBl. S. 358).

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.