APrOAmtsanw · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwalts (APrOAmtsanw) Vom 8. März 2007

Ausfertigungsdatum:
08.03.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 189
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Zeugnisse

§ 10 Zeugnisse(1) Jeder ausbildende Beamte hat sich gegenüber dem Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft in einem eingehenden Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung des zugewiesenen Beamten zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 11 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. (2) Am Ende des Ausbildungsabschnitts II ist der Beamte durch den Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. (3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten - dem Justizministerium zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 13

Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 13 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist. (2) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als gemeinsames Prüfungsamt für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung abgelegt. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Gegen Ende der Ausbildung übersendet das Justizministerium Baden-Württemberg dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die Personalakten und die Zeugnisse der Beamten, die zur Prüfung anstehen. (4) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamten vom Dienst befreit.

§ 14

Wiederholung der Prüfung

§ 14Wiederholung der Prüfung(1) Die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, ist innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gegenüber dem Justizministerium abzugeben. (2) Ein Beamter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, übernimmt wieder seine frühere Tätigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Erklärung, von der Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen, nicht rechtzeitig abgegeben hat.

§ 15

Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 15Rechtsstellung nach bestandener PrüfungMit Erfolg geprüfte Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zum Amtsanwalt ernannt worden sind, neben ihren bisherigen Amts- und Dienstbezeichnungen die Bezeichnung »beauftragter Amtsanwalt« oder »beauftragte Amtsanwältin «, abgekürzt »Amtsanwalt (b)« oder »Amtsanwältin (b)«. Ist eine Verwendung im Amtsanwaltsdienst nicht möglich, wird der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Laufbahn weiterbeschäftigt.

§ 16

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwalts vom 7. Februar 1969 (GBl. S. 31), geändert durch Verordnung vom 4. September 1988 (GBl. S. 325), außer Kraft.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befinden, die Regelungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2007 fortgesetzt wird; in diesem Fall gilt diese Verordnung.(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

§ 6

Fachwissenschaftliches Studium (Ausbildungsabschnitt I und III)

§ 6 Fachwissenschaftliches Studium (Ausbildungsabschnitt I und III)(1) In den Ausbildungsabschnitten I und III hat der Beamte an einem vom Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern eingerichteten fachwissenschaftlichen Studiengang teilzunehmen. (2) Für das Studium in den Ausbildungsabschnitten I und III gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW: S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel APrOAmtsanw

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Befähigung zum Amtsanwalt

§ 1 Befähigung zum Amtsanwalt(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die in dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat. (2) Zum Amtsanwalt ist auch befähigt, wer die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 11

Noten

§ 11 Noten(1) Die Leistungen in der Ausbildung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (16 bis 18 Punkte) = eine besonders hervorragende Leistung, gut (13 bis 15 Punkte) = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte) = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, befriedigend (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ausreichend (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (1 bis 3 Punkte) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, ungenügend (0 Punkte) = eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 bis 18,00 Punkte = sehr gut, 11,50 bis 13,99 Punkte = gut, 9,00 bis 11,49 Punkte = vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99 Punkte = befriedigend, 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 1,50 bis 3,99 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.

§ 12

Widerruf

§ 12 Widerruf(1) Erfüllt ein Beamter die an ihn gestellten Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so haben die Ausbildungsstellen (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) dem Justizministerium zu berichten. In diesem Fall entscheidet das Justizministerium darüber, ob die Zulassung zur Ausbildung widerrufen wird. Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen nicht geboten ist. (2) Wird die Zulassung zur Ausbildung widerrufen, übernimmt der Beamte seine vor Beginn der Ausbildung zum Amtsanwalt zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

§ 2

Voraussetzung der Zulassung

§ 2 Voraussetzung der Zulassung(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwalts kann ein Beamter zugelassen werden, der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Amtsanwaltslaufbahn besonders geeignet erscheint,3. im gehobenen Justizdienst mindestens drei Jahre tätig war,4. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Das Justizministerium kann von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Ausnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen zulassen.

§ 3

Bewerbung und Zulassung

§ 3 Bewerbung und Zulassung(1) Das Bewerbungsgesuch ist auf dem Dienstweg an den Generalstaatsanwalt zu richten, in dessen Bezirk der Bewerber die Ausbildung beginnen möchte. (2) Die seitherige Beschäftigungsbehörde gibt eine dienstliche Beurteilung über Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers ab; diese enthält auch etwaige Bedenken gegen die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwalts. (3) Der Generalstaatsanwalt lädt den Bewerber in der Regel zu einer Vorstellung ein und legt das Bewerbungsgesuch mit einer Stellungnahme dem Justizministerium vor. (4) Über die Zulassung entscheidet das Justizministerium. Es kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

§ 4

Amts- und Dienstbezeichnung, Besoldung

§ 4 Amts- und Dienstbezeichnung, BesoldungDie zugelassenen Beamten führen ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.

§ 5

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres. (2) Die Ausbildung dauert fünfzehn Monate und gliedert sich wie folgt: - Ausbildungsabschnitt I (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,- Ausbildungsabschnitt II (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,- Ausbildungsabschnitt III (14. und 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II. (3) Der Ausbildungsabschnitt II beginnt jeweils Anfang Mai, der Ausbildungsabschnitt III Anfang Februar des Folgejahres. (4) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Ausbildung das Eineinviertelfache des dem Beamten zustehenden Jahreserholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

§ 7

Fachpraktische Ausbildung (Ausbildungsabschnitt II)

§ 7 Fachpraktische Ausbildung (Ausbildungsabschnitt II)(1) Der Ausbildungsabschnitt II ist der praktischen Einführung der Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die in Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamten sollen so gefördert werden, dass sie nach Abschluss der Ausbildung fähig sind, die Aufgaben eines Amtsanwaltes rasch, sorgfältig und selbstständig zu erledigen. (2) Die Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. (3) Der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft weist den Beamten für mindestens eine Woche einer Polizeidienststelle im Einvernehmen mit deren Leiter zu. Der Beamte soll dort einen Einblick in die Arbeitsweise der Polizei erhalten. (4) Das Justizministerium kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen erteilen.

§ 8

Leitung und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung

§ 8 Leitung und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II leitet das Justizministerium. Es bestimmt die Staatsanwaltschaft (ausbildende Staatsanwaltschaft), bei der der Beamte ausgebildet wird. (2) Für die Organisation der fachpraktischen Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II im Einzelnen ist der Leiter der jeweils ausbildenden Staatsanwaltschaft zuständig. Er bestimmt die Staatsanwälte oder Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. (3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. (4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamten zu übertragenden Arbeiten. (5) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten. (6) Im vorletzten oder im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts II prüft der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft oder eine von ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und dem Justizministerium zu übersenden.

§ 9

Begleitende Lehrveranstaltungen

§ 9 Begleitende Lehrveranstaltungen(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung hat der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Das Justizministerium bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörde), überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft (Ausbildungsleiter) aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den Ausbildungsabschnitt III vorbereiten. (3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen: 1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,2. Straßenverkehrsrecht,3. Strafprozessrecht,4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,7. Wiederholung und Vertiefung. (4) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft begutachtet, mit einer Note nach § 11 Abs. 1 bewertet und besprochen. (5) Zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts II berichtet der Ausbildungsleiter über den Leiter der Ausbildungsbehörde an das Justizministerium, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Das Justizministerium ordnet den Beamten zur Teilnahme am Ausbildungsabschnitt III ab. § 12 bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.