AMSachKVZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Vom 9. Juli 1984

Ausfertigungsdatum:
09.07.1984
Fundstelle:
GBl. 1984, 511
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AMSachKVZustV

Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung verordnet:

§ 1

§ 1Zuständig für die Durchführung und Abnahme der Prüfung im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in Verbindung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart für den Regierungsbezirk Stuttgart, die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein in Karlsruhe für den Regierungsbezirk Karlsruhe, die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein in Freiburg im Breisgau für den Regierungsbezirk Freiburg und die Industrie- und Handelskammer Reutlingen für den Regierungsbezirk Tübingen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.