AGAltPflG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (AGAltPflG) Vom 9. Dezember 2003*

Ausfertigungsdatum:
09.12.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 719
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe

§ 1Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe*(1) Ist für die Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen, ein nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) und den jeweils geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes ermöglichtes Abweichen von diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich, kann das Ministerium für Arbeit und Soziales den mitwirkenden Schulen hierfür eine Genehmigung erteilen, sofern dargelegt worden ist, dass durch die Durchführung ihres besonderen Versuchskonzeptes neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sollen öffentliche Schulen oder Hochschulen bei der Ausbildung mitwirken, wird die Genehmigung von den zuständigen Ministerien gemeinsam erteilt.(2) Die Genehmigung muss mindestens Bestimmungen darüber enthalten, ob und in welcher Höhe Zuschüsse nach dem Privatschulgesetz (PSchG) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährt werden sowie wer für die Abnahme von Prüfungen verantwortlich ist und die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilt.(3) Genehmigungen dürfen nur für Ausbildungen erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen und deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgesehen ist.

§ 2

Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden

§ 2Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen BehördenKultusministerium und Ministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des § 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne des § 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.