Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten (Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste) Vom 2. August 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 02.08.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 672
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung ist im Regelfall unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung ein Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 1500 Stunden, der auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation gestaltet wird. Auf die Dauer des Lehrgangs kann die Leitung der Weiterbildung abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen Unterricht von mindestens 1000 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 400 Stunden, aufgeteilt in je 200 Stunden in ambulanten und stationären Einrichtungen,3. 100 Stunden fachpraktische Übungen,4. die Abschlussprüfung.(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.(4) Geeignete Teile des Unterrichts können mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch in Fernstudienform erbracht werden.(5) Über den Unterricht und die praktische Weiterbildung sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrgangs sind mindestens fünf Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die in § 3 ausgewiesenen Lern- und Übungsbereiche sind schwerpunktmäßig jeweils Ziel einer Leistungsüberprüfung. Mindestens zwei Leistungsüberprüfungen müssen unter Klausurbedingungen und mindestens eine mündlich durchgeführt werden. Bei Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Krankenschwester oder Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerin oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder für Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst.c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von 1500 Stunden nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.
Übergangsvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erteilte Erlaubnis als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder als »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet den Zugang zur Weiterbildung.(2) Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird.
Inkrafttreten
§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung ist im Regelfall unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung ein Vollzeitlehrgang mit Unterricht und den Unterricht begleitenden Praxisanteilen im Gesamtumfang von mindestens 1500 Stunden, der auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplanes mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation gestaltet wird. Auf die Dauer des Lehrgangs kann die Leitung der Weiterbildung abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen Unterricht von mindestens 1000 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. unterrichtsbegleitende Praxisanteile in Form von Praktika im Umfang von 400 Stunden, aufgeteilt in je 200 Stunden in ambulanten und stationären Einrichtungen,3. 100 Stunden fachpraktische Übungen,4. die Abschlussprüfung.(3) Erfolgt der Lehrgang in Teilzeitform, sind die geforderten Stundenzahlen ebenfalls einzuhalten; die Lehrgangsdauer soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.(4) Geeignete Teile des Unterrichts können mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch in Fernstudienform erbracht werden.(5) Über den Unterricht und die praktische Weiterbildung sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrgangs sind mindestens fünf Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die in § 3 ausgewiesenen Lern- und Übungsbereiche sind schwerpunktmäßig jeweils Ziel einer Leistungsüberprüfung. Mindestens zwei Leistungsüberprüfungen müssen unter Klausurbedingungen und mindestens eine mündlich durchgeführt werden. Bei Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.
Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen
§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerin oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 22 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerin oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Krankenpflegegesetzes verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerin oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerin oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder für Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst.c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Weiterbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, der Altenpflegerin oder des Altenpflegers für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Weiterbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste oder Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Zuständigkeit
§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Altenpflegeprüfung/Heilerziehungspflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung* am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name und Anschrift der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 1000 Stunden theoretischem Unterricht, 100 Stunden fachpraktischen Übungen und 400 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin / der Teilnehmer* hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis** erzielt:Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung und ambulante Dienste folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen*:»Altenpfleger für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Altenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«»Heilerziehungspflegerin für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«.Ort und Datum___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende___Durch die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird nicht der Nachweis geführt, dass die in § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Berufserfahrung vorliegt.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nicht vollständig teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zu prüfende Person hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Es ist ein Nachprüfungstermin festzusetzen, bei dem bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen bleiben.(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 hinzuweisen.
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...
§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.
Übergangsvorschriften
§ 22 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erteilte Erlaubnis als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder als »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als »Krankenschwester« oder »Krankenpfleger« oder »Kinderkrankenschwester« oder »Kinderkrankenpfleger« nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet den Zugang zur Weiterbildung.(2) Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird.
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Berufserlaubnis vom ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name und Anschrift der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 1000 Stunden theoretischem Unterricht, 100 Stunden fachpraktischen Übungen und 400 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin / der Teilnehmer* hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis** erzielt:Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung und ambulante Dienste folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen*:»Altenpfleger für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Altenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Pflegefachfrau für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«,»Pflegefachmann für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«»Heilerziehungspflegerin für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«.Ort und Datum___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende___Durch die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird nicht der Nachweis geführt, dass die in § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Berufserfahrung vorliegt.
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll1. Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz zur Leitung des Pflegedienstes in kleineren und mittleren Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere von Altenhilfeeinrichtungen innerhalb von Organisationsverbünden, sowie zur Leitung von ambulanten Pflegediensten und2. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger zur Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, qualifizieren.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, einen angemessenen persönlichen Führungsstil zu entwickeln, den Pflegedienst unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Belange zu organisieren, Qualitätsanforderungen zu setzen, die Qualität zu sichern und zu steigern, das Leistungsprofil der Einrichtung an Änderungen in der Bedarfslage anzupassen, die Einrichtung und ihr Angebot öffentlichkeitswirksam darzustellen und geeignete Pflegekonzepte einzuführen und umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht, fachpraktische Übungen und unterrichtsbegleitende Praxisanteile erzielt werden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang sind:1. eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 und2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die vor Beginn einer Vollzeitweiterbildung mindestens zwei Jahre betragen soll oder vor Beginn einer Teilzeitweiterbildung solange gedauert haben soll, dass sie in der Summe mit der voraussichtlich bis zur Beendung der Weiterbildung weiter auszuübenden Tätigkeit einer zweijährigen Tätigkeit entspricht.(2) Liegt die einschlägige berufliche Vortätigkeit nicht innerhalb der Rahmenfrist des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, hindert das die Aufnahme in die Weiterbildung nicht.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrgangs nach § 2 Abs. 6 erbrachten gleich gewichteten Leistungen eine Anmeldenote gebildet, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen ist.(2) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zuzulassen, die über Nachweise einer grundsätzlich regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang verfügen, an den mindestens zu fordernden Leistungsüberprüfungen teilgenommen haben und eine Anmeldenote von mindestens »ausreichend« erhalten haben. Im Falle der Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 Abs. 1 zu erbringen.(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Sie teilt die Anmeldenote, die Prüfungstermine und die Zulassungsentscheidung spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Eine Ablehnung ist zu begründen. Prüfungsbeginn ist die Ausgabe der Themen der Facharbeit.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Er kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken.(2) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(3) Bei der Wiederholungsprüfung soll der Prüfungsausschuss mit denselben Mitgliedern besetzt sein, sofern nicht die Facharbeit wiederholt werden muss.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Die Weiterbildungsstätte bestimmt rechtzeitig den Termin, zu dem der Antrag bei ihr eingegangen sein muss, und gibt ihn auf geeignete Weise bekannt. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Ausbildungszeugnis,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch.
Anlage (zu § 17 Abs. 1)___ (Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Altenpflegeprüfung/Heilerziehungspflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung*am ___hat in der Zeit vom ___ bis ___an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte___ (Name und Anschrift der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 2. August 2004 (GBl. S. 672) erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an einem Lehrgang mit 1000 Stunden theoretischem Unterricht, 100 Stunden fachpraktischen Übungen und 400 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin / der Teilnehmer* hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung folgendes Prüfungsergebnis** erzielt:Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung und ambulante Dienste folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen*:»Altenpfleger für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Altenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste«»Heilerziehungspfleger für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«»Heilerziehungspflegerin für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen«.Ort und Datum___Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende___Durch die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird nicht der Nachweis geführt, dass die in § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Berufserfahrung vorliegt.
Es wird verordnet auf Grund von1. § 19 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Zweck der Weiterbildung
§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll1. Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger zur Leitung des Pflegedienstes in kleineren und mittleren Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere von Altenhilfeeinrichtungen innerhalb von Organisationsverbünden, sowie zur Leitung von ambulanten Pflegediensten und2. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger zur Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, qualifizieren.(2) Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, einen angemessenen persönlichen Führungsstil zu entwickeln, den Pflegedienst unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Belange zu organisieren, Qualitätsanforderungen zu setzen, die Qualität zu sichern und zu steigern, das Leistungsprofil der Einrichtung an Änderungen in der Bedarfslage anzupassen, die Einrichtung und ihr Angebot öffentlichkeitswirksam darzustellen und geeignete Pflegekonzepte einzuführen und umzusetzen.(3) Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben soll durch theoretischen Unterricht, fachpraktische Übungen und unterrichtsbegleitende Praxisanteile erzielt werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrgangs nach § 2 Abs. 6 erbrachten gleich gewichteten Leistungen eine Anmeldenote gebildet, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen ist.(2) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zuzulassen, die über Nachweise einer grundsätzlich regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang verfügen, an den mindestens zu fordernden Leistungsüberprüfungen teilgenommen haben und eine Anmeldenote von mindestens »ausreichend« erhalten haben. Im Falle der Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 Abs. 1 zu erbringen.(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Weiterbildung. Sie teilt die Anmeldenote, die Prüfungstermine und die Zulassungsentscheidung spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mit. Eine Ablehnung ist zu begründen. Prüfungsbeginn ist die Ausgabe der Themen der Facharbeit.
Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. ein Mitglied des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder deren Stellvertretung,3. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Als Stellvertretung für die Lehrkräfte können auch Lehrkräfte einer anderen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte bestimmt werden, die in entsprechenden Lehrgängen unterrichten.(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abnahme der Prüfung
§ 12 Abnahme der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses und Zustimmung der zu prüfenden Personen gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Mitglieder des zuständigen Regierungspräsidiums sind jederzeit berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.
Entgegennahme und Bewertung der Facharbeit
§ 13 Entgegennahme und Bewertung der Facharbeit(1) Das Thema der Facharbeit ist vom Prüfungsvorsitzenden zu genehmigen. Er teilt das Thema der Facharbeit dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit und bestimmt zwei Prüfer zu Korrektoren der Facharbeit.(2) Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Facharbeit ist vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums abzugeben.(3) Der Facharbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden.(4) Die Facharbeit wird von den beiden Korrektoren unabhängig voneinander bewertet. Sie schlagen Noten vor, die jeweils bis zur zweiten Dezimale nach dem Komma festgelegt werden. Der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen gilt als Note. Unterscheiden sich die Bewertungen um mehr als eine Note, entscheidet der Prüfungsvorsitzende. Die Bewertungen der Korrektoren gelten als Grenzwerte.(5) Die Note der Facharbeit ist drei Arbeitstage vor dem Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.
Abnahme des Kolloquiums
§ 14 Abnahme des Kolloquiums(1) Der Prüfungsausschuss legt fest, in welcher Besetzung das Kolloquium abgenommen wird. Dem zu bildenden Fachausschuss gehören die Korrektoren der zu besprechenden Facharbeit an. Die Prüfung erfolgt durch die Korrektoren der Facharbeit und im Falle von § 13 Abs. 4 Satz 4 durch den Vorsitzenden.(2) Das Kolloquium umfasst:1. die Präsentation der Facharbeit und2. eine fachliche Diskussion über die dargestellten Inhalte.(3) Das Kolloquium dauert zwischen 20 und 30 Minuten.(4) Die Kolloquiumsnoten werden von jedem Prüfer bis auf die erste Dezimale nach dem Komma bestimmt. Die Gesamtnote des Kolloquiums ist der Durchschnitt der vergebenen Noten. Weicht sowohl die Kolloquiumsnote als auch die Anmeldenote von der Note für die Facharbeit um mehr als anderthalb Noten nach unten ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine neue Facharbeit gefertigt werden muss.(5) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:1. Name der geprüften Person,2. Zeit und Dauer der Prüfung,3. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und Namen der Prüfer,4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung ist die Lösung eines Fallbeispieles vorzutragen und darzustellen. Die Lösung des Fallbeispieles soll eine abgewogene Berücksichtigung mehrerer der in § 3 aufgelisteten Lernbereiche erfordern.(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(3) Die Anzahl der Aufgaben muss die Anzahl der mündlichen Prüfungen um eine übersteigen. Sie sind in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Über die Zuteilung einer Aufgabe zu einer zu prüfenden Person wird durch Losziehung entschieden. Die Aufgabe wird ihr eine Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben; sie bereitet sich unter Aufsicht einer nicht prüfenden Lehrkraft auf die Falllösung vor.(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Personen geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für die einzelne zu prüfende Person soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.(5) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen eine Gesamtnote, die bis auf die erste Dezimale nach dem Komma errechnet wird.(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 1 ermittelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale nach dem Komma zu errechnen. Dabei sind Anmeldenote, Facharbeit, Kolloquium und mündliche Prüfung je einfach zu gewichten.(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt ist in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies der geprüften Person unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 1 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der in der Anlage festgelegten Weiterbildungsbezeichnungen verbunden.(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden und die Prüfung nicht wiederholt oder nicht teilgenommen hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und die Leitung von ambulanten Pflegediensten oder für die Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, nicht erreicht ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Er kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken.(2) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(3) Bei der Wiederholungsprüfung soll der Prüfungsausschuss mit denselben Mitgliedern besetzt sein, sofern nicht die Facharbeit wiederholt werden muss.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nicht vollständig teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zu prüfende Person hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Es ist ein Nachprüfungstermin festzusetzen, bei dem bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen bleiben.(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer der Aufsicht führenden Personen festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird vorläufig fortgesetzt, bis die Entscheidung darüber getroffen ist, ob eine Täuschungshandlung vorliegt.(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In leichten Fällen kann die Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils angeordnet werden.(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Lern- und Übungsbereiche
§ 3 Lern- und ÜbungsbereicheInhalte der Lern- und Übungsbereiche:1 Führung und Selbstmanagement 250 Stunden1.1 Führungsmodelle1.2 Mitarbeiterführung und Teamentwicklung1.3 Personalauswahl, -entwicklung und Beurteilung1.4 Menschenbilder und Persönlichkeitstheorien1.5 Supervision und Coaching1.6 Zeitmanagement1.7 Umgang mit Belastungen1.8 Kommunikation und Konfliktmanagement1.9 Einbindung von Angehörigen und freiwilligen Hilfskräften2 Organisation und Organisationsentwicklung 300 Stunden2.1 Aufbau- und Ablauforganisation2.2 Organisation nach rechtlichen, institutionellen und vertraglichen Anforderungen2.3 Personaleinsatzplanung, Arbeitszeitmodelle und Dienstplangestaltung2.4 Kosten- und Leistungsmanagement2.5 Projektmanagement2.6 Kooperation und Vernetzung3 Qualitätsmanagement 150 Stunden3.1 Rechtsgrundlagen3.2 Methoden der internen und externen Qualitätsentwicklung3.3 Qualitätsbeschreibung, -sicherung und -weiterentwicklung4 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit 75 Stunden4.1 Instrumente und Methoden4.2 Präsentations- und Moderationstechniken4.3 Rhetorik5 Pflege 200 Stunden5.1 Pflegetheorien und -modelle5.2 Pflege-, Versorgungs- und Betreuungskonzepte5.3 Planung und Steuerung des Pflegeprozesses5.4 Grundlagen der Pflegeforschung6 Zur freien Verfügung 25 Stunden.
Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten
§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten(1) Die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang muss so regelmäßig sein, dass die geforderten Leistungsüberprüfungen stattfinden können. Entschuldigt fehlenden Personen soll innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit zur Nachholung einer Leistungsüberprüfung angeboten werden.(2) Entschuldigt versäumte Weiterbildungszeiten in den theoretischen Lehrgangsabschnitten können bis zu höchstens 15 Prozent von der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden. Versäumte Weiterbildungszeiten in den begleitenden Praxisanteilen sind nachzuholen.
Notenstufen
§ 5 Notenstufen(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen: sehr gut (1) = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend (4) = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Für eine einzelne Leistungsüberprüfung sind halbe und ganze Noten zu bilden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang sind:1. die Erlaubnis, eine der in § 1 Abs. 1 benannten Berufsbezeichnungen zu führen, und2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die vor Beginn einer Vollzeitweiterbildung mindestens zwei Jahre betragen soll oder vor Beginn einer Teilzeitweiterbildung solange gedauert haben soll, dass sie in der Summe mit der voraussichtlich bis zur Beendung der Weiterbildung weiter auszuübenden Tätigkeit einer zweijährigen Tätigkeit entspricht.(2) Liegt die einschlägige berufliche Vortätigkeit nicht innerhalb der Rahmenfrist des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, hindert das die Aufnahme in die Weiterbildung nicht.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Die Weiterbildungsstätte bestimmt rechtzeitig den Termin, zu dem der Antrag bei ihr eingegangen sein muss, und gibt ihn auf geeignete Weise bekannt. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Ausbildungszeugnis,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und4. Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.
Zweck der Prüfung
§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und die Leitung von ambulanten Pflegediensten oder für die Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, erreicht wurde und die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen.
Teile der Prüfung
§ 9 Teile der PrüfungDie Prüfung besteht aus einer Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium und einem gesonderten mündlichen Teil. Dieser findet zuletzt statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.