Verordnung des Umweltministeriums über die Altlasten-Bewertungskommissionen (KommissionsVO) Vom 16. Oktober 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 392
Auf Grund von § 5 Satz 4 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908) wird verordnet:
Aufgaben
§ 1 AufgabenDie Bewertungskommission nach § 5 LBodSchAG hat die Aufgabe, im Rahmen der Bearbeitung schädlicher Bodenveränderungen und der systematischen stufenweisen Altlastenbearbeitung die Ergebnisse der Untersuchung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen sowie von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu bewerten und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Entscheidungen über Untersuchungs-, Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen zu beraten. Hierbei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Kommission führt auf der Basis fachlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, insbesondere der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, die Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen durch. Sie stellt den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf und das für die Prioritätensetzung maßgebende Risiko fest. Der Handlungsbedarf ist bezüglich der notwendigen weiteren Schritte zu erläutern.2. Die Kommission berät die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen; ihr obliegen insbesondere a) die Diskussion der unterschiedlichen Sanierungsziele, die sich aus den fachlichen Anforderungen auf Grund der im Einzelfall betroffenen Schutzgüter und Nutzungen ergeben,b) die Abwägung der verschiedenen Schutzgut- und Nutzungsbeeinträchtigungen unter zusätzlicher Einbeziehung wirtschaftlicher, technischer und anderer Gesichtspunkte,c) die Empfehlung des anzustrebenden Sanierungsziels und der gegebenenfalls erforderlichen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen,d) die Erörterung der im Einzelfall möglichen Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung unter fachlichen und wirtschaftlichen Aspekten und unter Berücksichtigung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen (Kostenwirksamkeitsuntersuchung),e) die Empfehlung konkreter Maßnahmen einschließlich der für ihren Vollzug erforderlichen Bearbeitungsschritte.
Zusammensetzung
§ 2 Zusammensetzung(1) Der Kommission gehören die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sowie das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - an. (2) Der Vorsitz der Kommission obliegt der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde. (3) Der Vorsitz kann Vertreter weiterer Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, der Gemeinden, unabhängige Sachverständige oder sonstige Personen beratend hinzuziehen. (4) Die in die Bewertungskommission zu entsendenden Mitglieder werden durch ihre Behörden bestimmt.
Geschäftsgang
§ 3 Geschäftsgang(1) Der Vorsitz regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. Er kann im Einvernehmen mit der höheren Bodenschutzbehörde und der LUBW regeln, dass die Aufgaben der Kommission nach § 1 im Einzelfall oder für bestimmte Falltypen von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde selbst wahrgenommen werden. (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit angemessener Frist. (3) Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 hat der Vorsitz eine Sitzung unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzuberufen.
Meinungsbildung
§ 4 Meinungsbildung(1) Die Kommission soll ihre Feststellungen und Empfehlungen einvernehmlich erarbeiten. (2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen enthält. Kommt ein einvernehmliches Ergebnis nicht zustande, kann jedes Mitglied verlangen, dass seine abweichende Meinung in der Niederschrift festgehalten wird. Dasselbe Recht haben nach § 2 Abs. 3 hinzugezogene Mitglieder.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über die Altlasten-Bewertungskommission vom 16. Oktober 1990 (GBl. S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256), außer Kraft.
Aufgaben
§ 1 AufgabenDie Bewertungskommission nach § 26 LAbfG hat die Aufgabe, im Rahmen der systematischen stufenweisen Altlastenbearbeitung die Ergebnisse der Erkundung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten zu bewerten und die Wasserbehörde bei Entscheidungen über Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beraten. Hierbei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Kommission führt auf der Basis ausschließlich fachlicher Gesichtspunkte die Altlastenbewertung gemäß Altlastenhandbuch (Herausgeber: Umweltministerium) durch. Sie stellt den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf und das für die Prioritätensetzung maßgebende Risiko fest. Der Handlungsbedarf ist bezüglich der notwendigen weiteren Schritte zu erläutern.2. Die Kommission berät die Wasserbehörde bei Sicherungs- und Sanierungsentscheidungen; ihr obliegen insbesonderea) die Diskussion der unterschiedlichen Sanierungsziele, die sich aus den fachlichen Anforderungen auf Grund der im Einzelfall betroffenen Schutzgüter beziehungsweise Nutzungen ergeben,b) die Abwägung der verschiedenen Schutzgut- beziehungsweise Nutzungsbeeinträchtigungen unter zusätzlicher Einbeziehung wirtschaftlicher, technischer und anderer Gesichtspunkte,c) die Empfehlung des anzustrebenden Sanierungsziels und der gegebenenfalls erforderlichen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen,d) die Erörterung der im Einzelfall möglichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung unter fachlichen und wirtschaftlichen Aspekten und unter Berücksichtigung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen (Kostenwirksamkeitsuntersuchung),e) die Empfehlung konkreter Maßnahmen und die Feststellung der für ihren Vollzug erforderlichen Bearbeitungsschritte.
Auf Grund von § 26 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 1) wird verordnet:
Zusammensetzung
§ 2 Zusammensetzung(1) Mitglieder der Kommission sind die in Absätzen 2 und 3 genannten Vertreter. (2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission jeweils ein Vertreter der unteren Wasserbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes und der Landesanstalt für Umweltschutz an. (3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission jeweils ein Vertreter des Regierungspräsidiums, des Gesundheitsamtes, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Geologischen Landesamtes und, soweit erforderlich, Vertreter anderer örtlich zuständiger Fachbehörden des Landes an. (4) Der Vorsitzende kann Vertreter der Gemeinden, unabhängige Sachverständige oder sonstige Personen beratend hinzuziehen. (5) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden durch ihre Behörden bestimmt. (6) Der Vertreter der unteren Wasserbehörde führt den Vorsitz in der Kommission.
Geschäftsgang
§ 3 Geschäftsgang(1) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. Er kann im Einvernehmen mit den ständigen Mitgliedern regeln, daß die Wahrnehmung der Kommissionsaufgaben im Einzelfall oder für bestimmte Falltypen durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt. (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit angemessener Frist. (3) Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds gemäß § 2 Abs. 2 hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzuberufen. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muß.
Beschlußfassung
§ 4 Beschlußfassung(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Vertreter der unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes an der Beschlußfassung mitwirken. (2) Feststellungen im Rahmen der Altlastenbewertung (§ 1 Nr. 1) sind von den daran mitwirkenden Mitgliedern der Kommission einvernehmlich zu treffen. (3) Die Kommission beschließt ihre Empfehlungen (§ 1 Nr. 2) mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. (4) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedürfen Beschlüsse der Zustimmung des Vertreters des Regierungspräsidiums. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.