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title: "AkkLehrSchulAV BW — Verordnung der Landesregierung über Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern Vom 12. Juli 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AkkLehrSchulAVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T15:59:29+00:00"
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# AkkLehrSchulAV BW — Verordnung der Landesregierung über Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern Vom 12. Juli 1999

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 12.07.1999
*Fundstelle:* GBl. 1999, 321


### § 4

§ 4Die Zulassung zur Ausbildung setzt die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes voraus.

### § 6

§ 6Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, bei Teilzeitform entsprechend länger, und endet mit einer Abschlussprüfung.

### Eingangsformel AkkLehrSchulAV

Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), wird verordnet:

### § 1

§ 1Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs - sind Ersatzschulen.

### § 2

§ 2Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern haben die Aufgabe, Akkordeonlehrer auszubilden, die befähigt sind, in selbständiger Berufsausübung musikerzieherische Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen und als Fachlehrkräfte für den musikalischen Laienbereich verantwortlich tätig zu werden.

### § 3

§ 3Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen. Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule erteilt.

### § 5

§ 5Die Ausbildung erstreckt sich neben dem Unterricht in allgemein bildenden Fächern in der Regel auf die Fächer Akkordeon, Dirigieren, elementare Musikpädagogik, Klavier, Orchesterpraxis sowie Wahlfächer.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern Vom 12. Juli 1999
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AkkLehrSchulAVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
