AkkLehrVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrkräften - Berufskollegs (Akkordeonlehrkräfteverordnung - AkkLehrVO) Vom 30. März 2026

Ausfertigungsdatum:
30.03.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 43
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrkräften - Berufskollegs ...

Anlage 1 (zu § 3)Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrkräften - Berufskollegs (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) Schuljahr 1 2 3 1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich Gemeinschaftskunde 1 1* - Deutsch 1 1 1 Gesundheitsförderung und ergonomisches Arbeiten 1 1 1 Psychologie - 1 1 Medienkompetenz im Musikbetrieb 1 1 1 Digitale Präsenz im Musikbetrieb 1 1 1 Musikmanagement und Selbstorganisation - - 2 1.2 Berufstheoretischer Bereich Harmonielehre 1 1* - Gehörbildung 1 1* - Werkanalyse - 1 1 Musikgeschichte 1 1* - Instrumentenkunde 2* - - Literaturkunde - - 1 1.3 Berufspraktischer Bereich Akkordeon I 1 1 1 Dirigieren I 2 2 2 Orchesterpraxis 3 3 3 Chorpraxis 2 2 2 Arrangement - - 2 Fachpraktisches Instrumentalspiel - - 1 1.4 Berufspädagogischer Bereich Methodik und Didaktik des Gruppen- und Einzelunterrichts 3 3 3 Musikpädagogik 2 2* - Stimmbildung 1 1 1 2. Wahlpflichtbereich** 6 6 6 Akkordeon II 2 2 2 Mundharmonika 2 2 2 Diatonisches Handzuginstrument 2 2 2 Elementare Musikpädagogik 4 4 4 Basic Jazz 2 2 2 Combo 2 2 2 Dirigieren II 2 2 2 Ensemble/Kammermusik und ihre Didaktik 2 2 2 Musikbearbeitung/Komposition 2 2 2 Keyboard/Musikproduktion 2 2 2 Musizieren in Großgruppen 2 2 2 Musiktherapie 2 2 2 Künstlerischer Aufbau 2 2 2 Summe 30 30 30 3. Wahlbereich Instrumentales Nebenfach Weitere Fächer

Anlage 2

Muster für ein Schuljahreszeugnis

Anlage 2 (zu § 13 Absatz 8 und § 22 Absatz 1)Muster für ein SchuljahreszeugnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/35f51e09-4841-4eae-9b07-179c3272b7a8-BW2026+Nr.43+Anlage2.pdf

Anlage 3

Muster für ein Abschlusszeugnis

Anlage 3 (zu § 22 Absatz 2)Muster für ein AbschlusszeugnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/84c015ac-2310-4324-9ca2-ca01936d35c3-BW2026+Nr.43+Anlage3.pdf

Eingangsformel AkkLehrVO

Aufgrund von § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2025 (GBl. 2025 Nr. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zweck der Ausbildung

§ 1 Zweck der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrkräften - Berufskollegs - vermittelt musiktheoretische, musikpraktische und musikpädagogische sowie methodisch-didaktische Kenntnisse und Fertigkeiten, ergänzt die Allgemeinbildung und führt zu einem Berufsabschluss.(2) Bei vorausgesetzter Begabung ist die Ausbildung besonders darauf ausgerichtet, das künstlerische Verständnis von Musik zu entwickeln und dazu zu befähigen, als Akkordeonlehrerin oder -lehrer an Musikschulen und Jugendmusikschulen sowie in selbstständiger Berufsausübung als Musikerin oder Musiker sowie als Musikerzieherin oder Musikerzieher Aufgaben in den Bereichen der Elementaren Musikpädagogik und der Chor- und Orchesterleitung verantwortlich wahrzunehmen. Darüber hinaus dient die Ausbildung der Heranbildung von Fachlehrkräften für den musikalischen Amateurbereich der Akkordeonorchester und -vereine mit dem Ziel, das musikalische Niveau zu verbessern und damit allgemein die musikkulturelle Bedeutung der Amateurmusik zu fördern.

§ 10

Auswahlverfahren

§ 10 Auswahlverfahren(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllen, in die Schule aufgenommen werden können.(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:1. 85 Prozent nach Eignung und Leistung,2. zehn Prozent nach Wartezeit,3. fünf Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummern 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.(3) Die Vergabe der Plätze nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 richtet sich nach der bei der Aufnahmeprüfung nach § 9 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 festgelegten Rangfolge.(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:1. Bewerberinnen und Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,2. Bewerberinnen und Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit,3. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung gemäß der nach § 9 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 festgelegten Reihenfolge vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass ununterbrochen jeweils zum nächsten Aufnahmeverfahren ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Aufnahme nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgte und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre und soziale Umstände oder andere von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 9 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 und Absatz 5 gelten entsprechend.(6) Ein Aufnahmeantrag, der nach dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin eingegangen ist, kann im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 11

Voraussetzungen

§ 11 Voraussetzungen(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wer aufgrund der während des Schuljahres in der Zwischenprüfung und in den Teilprüfungen erbrachten Leistungen in den nach § 4 für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen der nächsthöheren Klasse genügt wird.(2) Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die Leistungen § 21 Absatz 3 entsprechen.(3) Falls eines der Fächer während eines Schuljahres mit weniger als zwei Drittel der vorgeschriebenen Stundenzahl unterrichtet wurde, bleibt dieses Fach bei der Entscheidung über die Versetzung in das zweite Schuljahr unberücksichtigt.(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im jeweiligen Zeugnis zu vermerken.

§ 12

Wiederholung, Entlassung, Anrechnung

§ 12 Wiederholung, Entlassung, Anrechnung(1) Bei einer Nichtversetzung kann das Schuljahr einmal wiederholt werden.(2) Wer auch nach Wiederholung desselben Schuljahres nicht versetzt worden ist, muss die Schule verlassen.(3) Die freiwillige Wiederholung eines Schuljahres ist möglich. Zwei aufeinanderfolgende Schuljahre dürfen nicht wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung eines Schuljahres gilt als Nichtversetzung.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausbildungsleistungen, die in anderen Bildungseinrichtungen erbracht wurden, anrechnen.

§ 13

Zwischenprüfung

§ 13 Zwischenprüfung(1) In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass die notwendigen Grundlagen für einen erfolgreichen weiteren Besuch des Bildungsgangs vorhanden sind.(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteil.(3) Fächer der schriftlichen Zwischenprüfung sind:1. Medienkompetenz im Musikbetrieb 45 Minuten,2. Harmonielehre 45 Minuten,3. Gehörbildung 30 Minuten.(4) Fach der mündlichen Zwischenprüfung ist: Musikgeschichte etwa 15 Minuten.(5) Fächer der praktischen Zwischenprüfung im Pflichtbereich nach Nummer 1.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind:1. Akkordeon I, wobei die Prüfung entfällt, wenn das Fach Akkordeon II geprüft wird etwa zehn Minuten,2. Dirigieren I, wobei die Prüfung entfällt, wenn das Fach Dirigieren II geprüft wird etwa fünf Minuten.(6) Die Zwischenprüfung im Wahlpflichtbereich nach Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erstreckt sich auf die von der Schülerin oder dem Schüler nach § 5 gewählten Fächer: Akkordeon II, etwa 15 Minuten, Mundharmonika etwa 15 Minuten, Diatonisches Handzuginstrument etwa 15 Minuten, Elementare Musikpädagogik etwa 20 Minuten, Basic Jazz etwa 15 Minuten, Combo etwa zehn Minuten, Dirigieren II etwa 15 Minuten, Ensemble/Kammermusik und Didaktik etwa zehn Minuten, Musikbearbeitung/Komposition etwa 60 Minuten, Keyboard/Musikproduktion etwa 20 Minuten, Musizieren in Großgruppen etwa 15 Minuten, Musiktherapie etwa 15 Minuten, Künstlerischer Aufbau etwa 30 Minuten.(7) Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 16, 17, 18 Absätze 1 und 4 bis 6, § 19 Absätze 3 bis 5, §§ 21, 23 sowie 24 mit folgender Maßgabe entsprechend:1. die Prüfungsaufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Fachlehrkraft gestellt,2. die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt, soweit die oder der Prüfungsvorsitzende niemand anderen bestimmt, durch die Fachlehrkraft der Klasse der Schülerin oder des Schülers,(8) Wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung mit den nach § 21 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten.(9) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des ersten Schuljahres einmal wiederholen.

§ 14

Teile der Abschlussprüfung

§ 14 Teile der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung wird am Ende des zweiten, die zweite Teilprüfung am Ende des dritten Schuljahres abgenommen.(2) Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen, die zweite Teilprüfung aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.

§ 15

Abnahme der Abschlussprüfung

§ 15 Abnahme der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen.(2) Die Zeitpunkte für die einzelnen Teilprüfungen und deren Prüfungsteile werden von der Schule in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses, werden die Zeitpunkte der einzelnen Teilprüfungen nach Satz 1 mit ihrem oder seinem Einvernehmen festgelegt.

§ 16

Anmeldenoten, Zulassung zur Teilprüfung

§ 16 Anmeldenoten, Zulassung zur Teilprüfung(1) Für die Prüfungen am Ende des jeweiligen Schuljahres werden in allen Fächern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind der Schülerin oder dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.(2) Zu den Prüfungen am Ende des jeweiligen Schuljahres sind alle Schülerinnen und Schüler zugelassen, bei denen die Anmeldenoten nach Absatz 1 vorliegen.

§ 17

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 17 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern diese nicht bereits als Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfungsausschuss angehören oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern des jeweiligen Schuljahres unterrichten.Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungssauschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungssauschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(4) Für die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die jeweilige Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,3. eine weitere fachkundige Lehrkraft aus dem Prüfungsausschuss, die zugleich das Protokoll führt.In Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet werden, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 18

Schriftliche Abschlussprüfung

§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung(1) Die Leitung des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: 1. am Ende des zweiten Schuljahres: a) Gehörbildung 60 Minuten, b) Harmonielehre 60 Minuten, c) Musikgeschichte 60 Minuten; 2. am Ende des dritten Schuljahres: a) Arrangement 120 Minuten, b) Medienkompetenz im Musikbetrieb 60 Minuten; c) die Prüfung im Wahlpflichtbereich nach Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erstreckt sich auf die von der Schülerin oder dem Schüler nach § 5 gewählten Fächer: Musikbearbeitung/Komposition 120 Minuten, Musiktherapie Hausarbeit, Künstlerischer Aufbau Hausarbeit.Das Thema der Hausarbeit in den Fächern Musiktherapie und Künstlerischer Aufbau wird auf Vorschlag der Schülerin oder des Schülers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Hausarbeit ist jeweils spätestens sechs Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben.(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Schule im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der jeweiligen Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note einer schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei werden die Dezimalen 1 und 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalen 3 bis 7 auf die nächsthöhere oder -niedrigere halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalen 8 und 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Korrektorinnen oder Korrektoren nicht einigen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfungsarbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der Korrektorinnen oder Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.(6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 19

Mündliche Abschlussprüfung

§ 19 Mündliche Abschlussprüfung(1) Am Ende des zweiten Schuljahres findet in den folgenden Fächern eine mündliche Prüfung statt:1. Gehörbildung etwa zehn Minuten,2. Harmonielehre etwa zehn Minuten,3. Musikgeschichte etwa 20 Minuten,4. Musikpädagogik etwa 20 Minuten.(2) Am Ende des dritten Schuljahres findet in den folgenden Fächern eine mündliche Prüfung statt: 1. Werkanalyse in Form von Präsentation und Kolloquium etwa 30 Minuten, 2. die Prüfung im Wahlpflichtbereich nach Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erstreckt sich auf die von der Schülerin oder dem Schüler nach § 5 gewählten Fächer Keyboard/Musikproduktion etwa 30 Minuten, Musizieren in Großgruppen oder etwa 20 Minuten, Musiktherapie in Form von Präsentation und Kolloquium zur Hausarbeit etwa 15 Minuten.(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.(4) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leitung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 18 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.(5) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre, sie kann bei entsprechender Verlängerung der Dauer auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, Einzelunterricht 30 Minuten.(2) Zum Ende des ersten Schuljahres wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Nach dem zweiten Schuljahr kann zusätzlich ein Praxisschuljahr eingeschoben werden.(3) Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. September eines Jahres.(4) Die Ausbildung endet nach drei Schuljahren, bei zusätzlich durchgeführtem Praxisschuljahr nach vier Schuljahren, mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Akkordeonlehrerin“ oder „Staatlich geprüfter Akkordeonlehrer“ erworben wird.

§ 20

Praktische Abschlussprüfung

§ 20 Praktische Abschlussprüfung(1) In der praktischen Prüfung zum Ende des dritten Schuljahres soll nachgewiesen werden, dass die berufspraktischen Anforderungen erfüllt werden.(2) Fächer der praktischen Prüfung am Ende des dritten Schuljahres sind: 1. Dirigieren I, wobei die Prüfung entfällt, wenn das Fach Dirigieren II geprüft wird etwa 15 Minuten, 2. Methodik und Didaktik des Gruppen- und Einzelunterrichts in Form einer Lehrprobe etwa 30 Minuten, 3. Akkordeon I, wobei die Prüfung entfällt, wenn das Fach Akkordeon II geprüft wird etwa 15 Minuten, 4. fachpraktisches Instrumentalspiel etwa zehn Minuten, 5. die Prüfung im Wahlpflichtbereich nach Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erstreckt sich auf die von der Schülerin oder dem Schüler nach § 5 gewählten Fächer: Akkordeon II etwa 40 Minuten, Mundharmonika etwa 40 Minuten, Diatonisches Handzuginstrument etwa 40 Minuten, Elementare Musikpädagogik 45 bis 60 Minuten, Basic Jazz etwa 15 Minuten, Combo etwa 20 Minuten, Dirigieren II etwa 45 Minuten, Ensemble/Kammermusik und Didaktik etwa 30 Minuten, Musikbearbeitung/Komposition etwa 30 Minuten, Keyboard/Musikproduktion etwa 40 Minuten, Musizieren in Großgruppen 30 bis 45 Minuten, Musiktherapie 30 bis 45 Minuten, Künstlerischer Aufbau etwa 40 Minuten.(3) § 19 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 21

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen im jeweiligen Schuljahr. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnet und auf eine ganze Note gerundet. Hierbei werden die Dezimalen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Bei der Ermittlung der Endnote zählen1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich, schriftlich und praktisch, mündlich und praktisch oder schriftlich und mündlich und praktisch geprüft wurde, die Anmeldenote sowie die Note des jeweiligen Prüfungsteils je einfach,2. in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.(2) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer den jeweiligen Prüfungsteil bestanden hat. Der jeweilige Prüfungsteil ist bestanden, wenn1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,2. die Leistungen im Fach Akkordeon I und den Fächern des Wahlpflichtbereichs jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind,3. in keinem Fach die Note „ungenügend“ erteilt wurde und4. die Noten in nicht mehr als einem maßgebenden Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden; wurden die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern mit der Note „mangelhaft“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist; die Note „mangelhaft“ in einem maßgebenden Fach kann durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen maßgebenden Fach oder durch mindestens die Note „befriedigend“ in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden.(4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Abschlusssitzung fest, wer die jeweilige Prüfung und am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Schülerin oder dem Schüler ist nach der jeweiligen Abschlusssitzung jeweils unverzüglich mitzuteilen, ob die Prüfung bestanden wurde.

§ 22

Zeugnis

§ 22 Zeugnis(1) Wer die Zwischenprüfung und den ersten Teil der Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Schuljahreszeugnis nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Verordnung mit den nach § 21 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten.(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster in Anlage 3 zu dieser Verordnung mit den nach § 21 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten, zusätzlich sind die Dezimalnoten in Klammern anzugeben.(3) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 21 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten.(4) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten eine Bescheinigung über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen.(5) In den Zeugnissen nach Absatz 3 und Bescheinigungen nach Absatz 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrkräften - Berufskollegs - nicht erreicht ist.

§ 23

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Zwischenprüfung oder einer Teilprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat diese nicht bestanden. Der Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung, bei der mündlichen Prüfung und der berufspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 24

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der berufspraktischen und der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer zu Prüfenden ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der entsprechenden Prüfung.(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 25

Übergangsbestimmung

§ 25 ÜbergangsbestimmungFür Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2026 in den Bildungsgang eingetreten sind, gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs - vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 410), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2021 (GBl. S. 840) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung bis zu dessen Abschluss fort.

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs - vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 410), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2021 (GBl. S. 840) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Bildungsplan, Stundentafel

§ 3 Bildungsplan, StundentafelDer Unterricht richtet sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 4

Maßgebende Fächer

§ 4 Maßgebende FächerFür die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle in der Stundentafel angegebenen Fächer des Wahlpflichtbereichs und des Pflichtbereichs mit Ausnahme der Fächer Orchesterpraxis und Chorpraxis. Das Fach Akkordeon I ist von allen Schülerinnen und Schülern durchgängig zu belegen.

§ 5

Wahlpflichtbereich

§ 5 WahlpflichtbereichSchülerinnen und Schüler wählen aus dem Wahlpflichtbereich Fächer im Umfang von mindestens sechs Wochenstunden, die in allen Schuljahren zu besuchen sind. Hierbei ist von den Instrumentalfächern Akkordeon II, Mundharmonika, Diatonisches Handzuginstrument sowie dem Fach Elementare Musikpädagogik mindestens eines zu wählen, wobei die Wahl zweier Instrumentalfächer nicht zulässig ist.

§ 6

Leistungsfeststellung und -bewertung, Schulbesuch

§ 6 Leistungsfeststellung und -bewertung, SchulbesuchFür die Feststellung und Bewertung der Leistungen gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, die §§ 1, 3, 5 bis 8 und 10 der Notenbildungsverordnung. Für den Schulbesuch gilt die Schulbesuchsverordnung.

§ 7

Aufnahmevoraussetzungen

§ 7 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme in die Schule sind:1. die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,2. das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach § 9,3. bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, für den Besuch der Schule ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,4. von Personen, die bereits an anderen Konservatorien, Musikfachakademien oder Hochschulen studiert haben, Studien- und Prüfungsnachweise der besuchten Ausbildungsstätte,5. bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 8

Aufnahmeantrag

§ 8 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Schule zu richten. Der jeweilige Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. beglaubigte Abschriften der Nachweise nach § 7 Nummern 1 und 4,2. eine Erklärung über die gewählten Fächer des Wahlpflichtbereichs nach § 5,3. bei Minderjährigen eine schriftliche Einwilligung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.Sofern einzelne Nachweise nach § 7 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie vorliegen; sofern dem Aufnahmeantrag das Zeugnis nach § 7 Nummer 1 noch nicht beigefügt werden kann, ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich die Bewerberin oder der Bewerber erklären muss, ob sie oder er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 9

Aufnahmeprüfung

§ 9 Aufnahmeprüfung(1) In der Aufnahmeprüfung sind die besonderen Begabungen und Fähigkeiten für die berufsbezogenen Fächer nach den Nummern 1.2 bis 1.4 der Anlage 1 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Sie besteht aus einer schriftlichen musiktheoretischen Prüfung im Umfang von 60 Minuten und einer praktischen Prüfung im Umfang von 15 Minuten. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte instrumentale Wahlpflichtfach. Im Fach Elementare Musikpädagogik erfolgt ein Aufnahmegespräch mit fachpraktischem Teil von insgesamt 15 Minuten.(2) Zur Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft sowie zwei von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte an, die an der Schule berufsbezogene Fächer unterrichten. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Die schriftliche Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 wird von einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmten Lehrkraft bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Die praktische Prüfung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen. Der Prüfungsausschuss setzt das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zur runden ist; § 18 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuss stellt fest, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche musiktheoretische Prüfung als auch die praktische Prüfung nicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. Die Rangfolge der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber ergibt sich nach dem erzielten Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfung. Als Gesamtergebnis gilt der aus den jeweils gleich gewichteten Noten ermittelte Durchschnitt der schriftlichen musiktheoretischen und der praktischen Prüfung. Bei gleichem Durchschnitt entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rangfolge; dabei berücksichtigt er die in der praktischen Prüfung gezeigten künstlerischen Fähigkeiten und gegebenenfalls die Note des Zeugnisses nach § 7 Nummer 1 im Fach Musik.(5) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.(6) Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im nächsten regulären Aufnahmeverfahren wiederholen. Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.