Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeitennach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreichüber Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 10. September 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 286
Auf Grund von Artikel 2des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) wird verordnet:
§ 1Die Aufgaben nach Artikel 2Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nimmt das Regierungspräsidium Freiburg wahr.
§ 2Die Aufgaben nach Artikel 9 des Vertrags (§ 1) nehmen wahr 1. die Stadtkreise und die Großen Kreisstädte, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung vorzunehmen ist,2. im übrigen die Landesoberkassen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.